Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1998 / 97
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Ein­lei­tung
1.Ein­tre­tens­de­batte
2.Zu den Ein­zelnen Artikeln
Zu Art. 3 - Geschäftsbereich
Zu Art. 3a - Begriffsbestimmungen
Zu Art. 4 - Eigene Mittel
Zu Art. 6 - Gesetz­liche Reserven
Zu Art. 7 - Ein­la­gen­si­che­rung und Anlegerschutz
Zu Art. 8 - Risikoverteilung
Zu Art. 8a - Wert­pa­pier­dienst­lei­stungen (bisher Art. 14a)
Zu Art. 15 - Bewilligungspflicht
Zu Art. 16 - Firmabezeichnungen
Zu Art. 17 - All­ge­meine Voraus­set­zungen und Verfahren
Zu Art. 18 - Rechtsform
Zu Art. 22 - Organisation
Zu Art. 28 - Entzug der Bewil­li­gung sowie Auf­lö­sung und Löschung
Zu Art. 30 - Gebühren
Zu Art. 30a - Bewil­li­gung (von Repräsentanzen)
Zu Art. 30b bis 30e (allgemein)
Zu Art. 30b - Zweigs­tellen liech­tens­tei­ni­scher Banken und Finanzgesellschaften
Zu Art. 30d - Zweigs­tellen von Banken und Finanz­ge­sell­schaften aus dem Euro­päi­schen Wirtschaftsraum
Zu Art. 30f - Zusammenarbeit
Zu Art. 30g bis 30m (allgemein)
Zu Art. 30l - Freier Dienst­lei­stungs­ver­kehr von Wert­pa­pier­firmen aus dem Euro­päi­schen Wirtschaftsraum
Zu Art. 30o - Zweigs­tellen aus Drittstaaten
Zu Art. 32 - Aufgabenbereich
Zu Art. 33 - Aufgaben
Zu Art. 34 - Zusammensetzung
Zu Art. 35 - Aufgaben
Zu Art. 36a - Prü­fungen vor Ort
Zu Art. 41a bis 41e allgemein
Zu Art. 41b - Form und Umfang
Zu Art. 66 - Konzessionen
3.Antrag
Blauer Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung der Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Bankengesetzes aufgeworfenen Fragen
 
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Der vorliegende Bericht und Antrag beantwortet die Fragen, welche in der Landtagssitzung vom 2. April 1998 anlässlich der ersten Lesung der Abänderung des Bankengesetzes aufgeworfen wurden und zeigt auf, wie sich die Regierung mit den verschiedenen Anregungen der Landtagsabgeordneten befasst hat.
Das Eintreten auf die Vorlage betreffend die Abänderung des Bankengesetzes war unbestritten; die Beantwortung der Grundsatzfragen, die während der Eintretensdebatte gestellt wurden, erfolgt, soweit sie nicht bereits direkt während der Landtagssitzung durch den Regierungschef beantwortet wurden, in diesem Bericht und Antrag. Sie betreffen die folgenden Themen: Totalrevision des Bankengesetzes, Einlagensicherung, Verhältnis zu den Rechnungslegungsvorschriften im Personen- und Gesellschaftsrecht, Schaffung eines Wertpapierfirmengesetzes.
Anschliessend wird auf jeden Artikel, der Anlass zu Fragen oder Diskussionen gab, im einzelnen eingegangen, und es werden die Gründe für eventuelle Änderungen oder das Belassen der vorgeschlagenen Texte aufgeführt. Insbesondere werden die Art. 3a (Begriffsbestimmungen), 7 (Einlagensicherung und Anlegerschutz), 15 (Bewilligungspflicht), 16 (Firmabezeichnungen), 30a (Bewilligung von Repräsentanzen), 30o (Zweigstellen aus Drittstaaten) und 36a (Prüfungen vor Ort) eingehend behandelt.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Dienststelle für Bankenaufsicht
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Vaduz, 22. September 1998
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
In der Landtagssitzung vom 2. April 1998 wurden anlässlich der ersten Lesung der Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Bankengesetzes verschiedene Fragen aufgeworfen und Anregungen gemacht. Die Regierung unterbreitet dem Landtag die vorliegende Stellungnahme, die sich mit den Anregungen befasst und eine Kommentierung zu den vorgeschlagenen Änderungen vornimmt.
Zur leichteren Orientierung wurden die Änderungen der Gesetzesvorlage gegenüber der ersten Lesung fett markiert.
1.Eintretensdebatte
Die Regierung hat mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass die Vorlage zur Abänderung des Bankengesetzes im allgemeinen gut aufgenommen wurde und Eintreten auf die Vorlage somit unbestritten war, auch wenn ein Abgeordneter zum Teil kritische Bemerkungen angebracht hat. Im folgenden wird auf einige allgemeine Fragen eingegangen, soweit sie durch den Regierungschef nicht bereits während der ersten Lesung beantwortet wurden.
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Seitens eines Abgeordneten wurde die Auffassung vertreten, dass es angesichts des grossen Umfangs der Revision des Bankengesetzes besser gewesen wäre, eine Totalrevision vorzunehmen. Überhaupt habe er den Eindruck, dass man mehr umgesetzt habe, als aufgrund der Richtlinien notwendig gewesen wäre. Viele dieser EU-Bestimmungen seien für Liechtenstein bedeutungslos. Auch sei der Wortlaut vieler Artikel wörtlich aus den Richtlinien abgeschrieben worden. Dadurch sei die Vorlage kompliziert und schwer handhabbar. Weiter führte der Abgeordnete aus, dass der erste Entwurf der Regierung unbrauchbar gewesen sei.
Die Regierung kann sich dieser Meinung nicht anschliessen. Nach Auffassung der Regierung soll das Bankengesetz, welches auf Anfang 1993 in Kraft getreten ist, nicht nach relativ kurzer Zeit schon totalrevidiert werden. Das Personen- und Gesellschaftsrecht und das Steuergesetz beispielsweise wurden über Jahre hinweg vielfach abgeändert und ergänzt. Auch ein Blick ins benachbarte Ausland zeigt, dass die dortigen Bankengesetze in teils sehr komplizierten Vorlagen vielfach abgeändert werden, ohne dass eine Totalrevision vorgenommen wird. In bezug auf die Umsetzungen der EU-Richtlinien ist festzuhalten, dass nur jene Teile ins Bankengesetz übernommen werden, die tatsächlich auch umgesetzt werden müssen. Grundsätzlich betrifft dies jedoch in den meisten Fällen die gesamten Richtlinien oder allenfalls grosse Teile davon. Es ist richtig, dass der Wortlaut vieler neuer Bestimmungen aus den Richtlinien übernommen wurde. Dies hat den Vorteil der Rechtssicherheit und wird von den verschiedenen Mitgliedstaaten in der Regel so gehandhabt. Auch gibt es dadurch bei der späteren Überprüfung durch die ESA keine Auslegungsprobleme, ob eine Vorschrift gehörig umgesetzt ist oder nicht. Andererseits wurden einzelne Artikel auch in Anlehnung an die schweizerischen Regelungen formuliert. Es ist sicherlich richtig, dass das Bankengesetz durch die vorliegende Revision, zumindest für den Laien, komplizierter wird. Dies liegt nach Ansicht der Regierung in erster Linie in der Natur der Sache und nicht im Wortlaut der Artikel. Jedoch konnte die Logik in der Gliederung bewahrt werden.
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Auch war der erste Entwurf der Regierung keineswegs unbrauchbar. Wer die Vorlage der ersten Lesung mit der Vernehmlassungsvorlage der Regierung vergleicht, wird feststellen, dass diese in weiten Teilen identisch sind. Die von der Regierung eingesetzte, aus ausgewiesenen Experten zusammengesetzte Arbeitsgruppe hat grosse Teile der ursprünglichen Vorlage unverändert übernommen.
Weitere grundsätzliche Fragen betrafen die ebenfalls in Ausarbeitung befindliche Revision des Personen- und Gesellschaftsrechts. Da das Bankengesetz im Bereich der Rechnungslegung ein Spezialgesetz zum PGR darstelle, sei es unumgänglich, beide Gesetze zeitgleich oder das PGR vor dem Bankengesetz in Kraft zu setzen. Dies wurde durch die Regierung im Bericht und Antrag zur 1. Lesung auch so ausgeführt. Die erste Lesung der Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts soll nach derzeitigem Stand noch in diesem Jahr abgehalten werden. Bei dieser Vorlage geht es neben den Rechnungslegungsvorschriften im wesentlichen um die Veröffentlichung der Jahresrechnungen, neue Bestimmungen für die Gründung der Aktiengesellschaft und für die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, eine Revision des Fusionsrechts sowie höhere Anforderungen an die berufliche Qualifikation der Revisoren.
Da bis zur Verabschiedung und Inkrafttretung des neuen PGR aber noch einige Zeit vergehen wird, beabsichtigt die Regierung, die Vorschriften über die Rechnungslegung, die Eigenmittelunterlegung und die Risikoverteilung, welche einen direkten Bezug zu den Rechnungslegungsvorschriften haben, in der Verordnung erst dann abzuändern, wenn das neue PGR in Kraft getreten ist. Die Abänderung der Bankenverordnung soll somit aufgesplittet werden. Das Bankengesetz selbst ist durch die PGR-Revision nicht betroffen. Dies bedeutet, dass zusammen mit dem Inkrafttreten des neuen Bankengesetzes auch die Verordnung abgeändert wird, jedoch vorerst nur in jenen Bereichen, die durch die PGR-Revision nicht tangiert sind. Mit Inkrafttreten des revidierten PGR wird die Regierung eine
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zweite Abänderung der Bankenverordnung beschliessen, welche dann die Neuregelung der Rechnungslegung, der Eigenmittel- und der Risikoverteilungsvorschriften umfassen wird. Dieses Vorgehen ist formalrechtlich das einzig korrekte.
Auch der Problemkreis der Einlagensicherung wurde angesprochen. Wie die Regierung im Bericht und Antrag bereits ausgeführt hat, erachtete sie die vorgesehene Ausdehnung des gesetzlichen Pfandrechts nicht als optimale Lösung. Sie hat in Aussicht gestellt, bis zur 2./3. Lesung eine überarbeitete Lösung zu präsentieren. Eine aus der durch die Regierung bestellten Arbeitsgruppe zur Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage hervorgegangene Arbeitsgruppe des Bankenverbandes hat in der Zwischenzeit die Problematik der Einlagensicherung neuerlich überprüft und ist dabei zu einem neuen Ansatz gekommen. Die ursprünglich beabsichtige Pfandrechtslösung soll durch ein Bevorschussungssystem ähnlich der schweizerischen Lösung ersetzt werden. Dieses System stellt eine Variante dar, die mit den Richtlinien 94/19 über Einlagensicherungssysteme und 97/9 über Systeme für die Entschädigung der Anleger vereinbar ist. Auf die Details wird bei der Besprechung von Artikel 7 eingegangen.
Eine weitere grundsätzliche Frage betraf die mögliche Schaffung eines Wertpapierfirmengesetzes. Es bestehe eine Ungleichheit dahingehend, dass sich ausländische Wertpapierfirmen unter Ausnützung des Single Licence-Prinzips in Liechtenstein niederlassen können, während in Liechtenstein dies den Banken vorbehalten sei, nachdem es in Liechtenstein keine Wertpapierfirmen im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie gebe. Nach Ansicht der Regierung macht es derzeit keinen Sinn, die Ausarbeitung eines eigentlichen Wertpapierfirmengesetzes an die Hand zu nehmen. Falls aus Kreisen des Finanzdienstleistungssektors diesbezüglich Bedarf besteht oder nachgewiesen wird, ist die Regierung gerne bereit, diese Frage näher zu prüfen.
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Es wurde in der ersten Lesung die Frage aufgeworfen, welche sich im Pipeline Acquis befindlichen EU-Richtlinien für die 273. Lesung noch berücksichtigt werden können. Gegenüber der Vorlage zur ersten Lesung wurden keine neuen Richtlinien in den Gesetzesentwurf aufgenommen. In den Verordnungsentwurf jedoch konnten drei vor kurzem verabschiedete Richtlinien noch eingearbeitet werden, nämlich die Richtlinie 98/31 zur Änderung der Richtlinie 93/6 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten, die Richtlinie 98/32 zur Änderung - im Hinblick auf Hypotheken - der Richtlinie 89/647 über einen Solvabilitätskoeffizienten und die Richtlinie 98/33 zur Änderung des Artikels 12 der Richtlinie 77/780, der Artikel 2, 5, 6, 7 und 8 sowie der Anhänge II und III der Richtlinie 89/647 und des Artikels 2 sowie des Anhanges II der Richtlinie 93/6.
Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Dienststelle für Bankenaufsicht in der Lage sein werde, die ihr neu zugedachten Aufgaben ohne Personalaufstockung zu bewältigen. Im Rahmen der allgemein zunehmenden Aufgaben der Dienststelle für Bankenaufsicht in den letzten Monaten (neue Gesetze, steigende Anzahl Banken und Anlagefonds usw.) sowie auch in Anbetracht der kommenden neuen Aufgaben durch das abgeänderte Bankengesetz hat die Regierung im Juni 1998 beschlossen, für die Dienststelle für Bankenaufsicht eine neue Stelle zu bewilligen. Die Stelle konnte in der Zwischenzeit besetzt werden. Sie wird dem Hohen Landtag im Zusammenhang mit einem anderen Bericht und Antrag (Umwandlung der Dienststelle für Bankenaufsicht in ein Amt für Finanzdienstleistungen) zur Zustimmung unterbreitet. Es ist aber absehbar, dass in den nächsten Jahren aufgrund des grossen Wachstums noch weiteres Personal nötig werden wird.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1998 / 223