Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 101
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer
 
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Mit der Vorlage zur Abänderung des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer schlägt die Regierung aus umweltpolitischen und verkehrspolitischen Gründen vor, Solar-, Elektro- und Hybrid-Fahrzeuge künftig weiterhin von der Motorfahrzeugsteuer zu befreien.
Das geltende Gesetz sieht für diese Fahrzeuge eine Steuerbefreiung bis Ende 1999 vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Verkehr
Betroffene Amtsstelle
Motorfahrzeugkontrolle
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Vaduz, 23. September 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer zu unterbreiten:
1.Ausgangslage
Am 2. Juli 1991 reichten die Abgeordneten Dr. Helmuth Matt, Paul Kindle, Reinhard Walser, Patrick Hilty, Manfred Biedermann, Georg Vogt, Dr. Walter Oehry und Alfons Schädler im Landtag ein Postulat betreffend die Überprüfung einer Steuerbefreiung von fünf Jahren für Solar- und Elektromobile ein, um im Nahverkehr inskünftig zur Entlastung der Umwelt einen weiteren Förderungsbeitrag zu leisten. Dieses Postulat wurde unter anderem wie folgt begründet: "In Liechtenstein wurden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen zur Schadstoffreduzierung in der Luft eingeleitet. So trat 1986 das Luftreinhaltegesetz in Kraft und im Jahre 1987 wurde von der Regierung die entsprechende Verordnung erlassen. Nachdem neben den Feuerungsanlagen der Motorfahrzeugverkehr heute zu den grössten Schadstofferzeugern gehört, wurde mit der verstärkten Förderung des öffentlichen Verkehrs und der Motorfahrzeugsteuerbefreiung für Katalysatorfahrzeuge bis Ende 1989 wiederum ein Schritt in die richtige Richtung
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getan. Trotz dieser Lenkungsmassnahmen nimmt die Luftverschmutzung immer noch zu, so dass die Ozonwerte im Sommer oft den Grenzwert erheblich überschreiten und somit zu einem ernstzunehmenden Gesundheitsrisiko werden. Deshalb sollte ein weiteres Mosaiksteinchen in die richtige Richtung gelegt werden. Elektro- und Solarmobile sind den Kinderschuhen entwachsen. Immer mehr solche Fahrzeuge gelangen trotz relativ hoher Anschaffungskosten in den Verkehr. Die Solar- und Elektrofahrzeuge sind umweltfreundlich, sparen Energie, erzeugen weniger Lärm und brauchen erst noch weniger Platz. Im benachbarten Ausland werden Förderungsprogramme unterstützt und Steuererleichterungen geboten. Ebenfalls sind die ersten Solartankstellen im Einsatz, die Strom direkt aus Sonnenlicht erzeugen. Die Postulanten möchten mit einer fünfjährigen Steuerbefreiung erreichen, dass den umweltfreundlichen Elektro- und Solarmobilen im Kurzstreckenverkehr eine fraglos wichtige inskünftige Rolle zukommen soll. Ihre Förderung liegt im allgemeinen Interesse und sollte uns im eigentlichen Sinne des Wortes aufatmen lassen."
Im Zusammenhang mit der Beantwortung dieses Postulates (Bericht und Antrag Nr. 63/1992) unterbreitete die Regierung dem Landtag den Vorschlag, im Rahmen des Motorfahrzeugsteuergesetzes Solar- und Elektrofahrzeuge während fünf Jahren von der Steuer zu befreien. Diesbezüglich führte die Regierung wie folgt aus: "In Art. 15 der Gesetzesvorlage vom 30. August 1988 hat die Regierung dem Landtag den Vorschlag unterbreitet, für Elektrofahrzeuge eine reduzierte Jahressteuer von 50 % von der einfachen Jahressteuer zu erheben. Im Postulat vom 2. Juli 1991 wird die Regierung eingeladen, zu überprüfen, ob eine Steuerbefreiung von fünf Jahren für Solar- und Elektromobile nicht sinnvoll wäre, um im Nahverkehr inskünftig zur Entlastung unserer Umwelt einen weiteren Förderungsbeitrag zu leisten. Auch wenn die Elektro- und Solarmobile auf elektrische Energie angewiesen sind und insbesondere im Hinblick auf die Entsorgung nicht ganz unproblematisch sind, kann sich die Regierung aufgrund der Vorteile dieser
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Fahrzeuge vor allem in bezug auf die Umweltbelastung mit Abgasen, den Ausführungen des Postulates vom 2. Juli 1991 anschliessen. Sie beantragt beim Landtag eine Ergänzung von Art. 4 der ursprünglichen Vorlage, wonach Solar- und Elektromobile bis zum 31. Dezember 1999 von der Motorfahrzeugsteuer befreit sind. Die Befristung dieser Massnahme ist gerechtfertigt, weil auf dem Gebiet der schadstoffarmen Fahrzeuge, insbesondere der Elektrofahrzeuge, in den nächsten Jahren mit neuen Entwicklungen zu rechnen ist. Die Besteuerung dieser Fahrzeuge wird nach Ablauf der Fünfjahresfrist neu zu überprüfen sein."
Anlässlich der zweiten Lesung des Gesetzes über die Motorfahrzeugsteuer am 14. September 1994 wurde im Landtag die Frage aufgeworfen, Hybrid-Fahrzeuge von den Steuern zu befreien. Da es sich bei Hybrid-Fahrzeugen um Fahrzeuge handelt, die sowohl mit einem Motor ausgerüstet sind, welcher mit Treibstoffen betrieben wird und auch über einen elektrischen Antrieb verfügt, beantragte die Regierung im Rahmen der Stellungnahme zu den anlässlich der zweiten Lesung der Gesetzesvorlage über die Motorfahrzeugsteuer aufgeworfenen Fragen (Bericht und Antrag Nr. 50/1994) Hybrid-Fahrzeuge ebenfalls bis Ende 1999 von der Motorfahrzeugsteuer zu befreien.
LR-Systematik
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64
641..5
LGBl-Nummern
2000 / 039
Landtagssitzungen
22. Oktober 1999
Stichwörter
Motor­fahr­zeugs­teuer, Gesetz, Abänderung
Solar-, Elektro- und Hybridfahrzeugen
Steuer, Steuerbefreiung