Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
über die Schaffung eines Gesetzes über das Registeramt
2
Mit dieser Gesetzesvorlage soll die Grundlage für die Organisation und Leitung des Grundbuchamtes sowie des Öffentlichkeitsregisteramtes neu geregelt werden. Derzeit sind die organisatorischen Bestimmungen bzw. die Bestimmungen über die Registerführung im Wesentlichen im Sachenrecht und im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) integriert. Diese Bestimmungen sollen nunmehr aufgehoben werden und in abgeänderter Form in einen separaten Organisationserlass einfliessen.
Die genannten Ämter werden in einzige Amtsstelle, das "Registeramt", zusammengeführt. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung soll nunmehr der administrative und personelle Teil vollumfänglich in den Zuständigkeitsbereich der Regierung fallen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Registerbehörden eindeutig als Amtsstelle der Landesverwaltung zu qualifizieren und dementsprechende Konsequenzen zu ziehen sind. Der Regierung obliegt neu die Aufsicht über die Registerführung und die Ausübung der Disziplinargewalt über die Beamten und Angestellten des Registeramtes. Entsprechend der bisherigen Regelung unterliegen aber sämtliche Verfügungen des Registeramtes der Beschwerde an das Landgericht, wobei das Rechtsfürsorgeverfahren Anwendung findet.
Zuständige Ressorts
Ressort Justiz, Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Landgericht, Grundbuchamt, Öffentlichkeitsregisteramt
3
Vaduz, 28. September 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag über die Schaffung eines Gesetzes über das Registeramt zu unterbreiten.
Die Grundbuchführung ist im geltenden Recht in den Art. 547 ff. des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, geregelt. Gemäss Art. 547 Abs. 2 SR wird das Grundbuchamt von einem von der Regierung gewählten Grundbuchführer und einem Stellvertreter geführt. Die Aufgaben des Grundbuchführers bestehen nach Art. 548 SR in der Anlage und Nachführung des Grundbuches für das ganze Land nach den einschlägigen Bestimmungen des Sachenrechtes und der Regierungsverordnung zum Sachenrecht. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um die Überprüfung der Ausweise über den Rechtsgrund (Kaufverträge, Dienstbarkeitsverträge etc.), die Prüfung des Verfügungsrechtes und die Eintragung von Eigentum, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Pfandrechte sowie Vor-
4
merkungen und Anmerkungen in das Grundbuch. Die Amtsführung des Grundbuchführers unterliegt einer regelmässigen Aufsicht durch das Landgericht (Art. 549 Abs. 1 SR). Nach Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung für das Fürstliche Landgericht in Vaduz vom 31. Dezember 1969, LBG1. 1970 Nr. 3, obliegt dem Landgerichtsvorstand die Aufsicht über das Grundbuchamt. Soweit sich Beschwerden gegen die Amtsführung des Grundbuchführers im Sinne einer Aufsichtsbeschwerde richten, sind diese vom Landgerichtsvorstand zu behandeln (Art. 549 Abs. 2 SR iVm Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung Landgericht). Gegen Verfügungen des Grundbuchführers ist je nach Anknüpfungspunkt die gerichtliche Anfechtung im Rechtsfürsorgeverfahren mit oder ohne Anfechtungsfrist möglich (Art. 550 und 551 SR), wobei auch hier gemäss Geschäftsverteilung des Landgerichtes der Landgerichtsvorstand als Rechtsmittelinstanz fungiert. Grundsätzlich bestimmt in verfahrensrechtlicher Hinsicht Art. 101 Ziff. 3 SchlT SR am Ende, dass auf das Verfahren in Grundbuchsachen, soweit nicht der Prozessweg oder das Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, das Rechtsfürsorgeverfahren zur Anwendung gelangt. Die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 627 SR ist demgemäss im ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. In Art. 554 SR ist zudem vorgesehen, dass Amtspflichtverletzungen der Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung vom Landgericht mit Ordnungsstrafen wie Verweis, Busse bis zu 1000 Franken oder Amtsentzug geahndet werden. Aufgrund dieser Vorschrift ist davon auszugehen, insbesondere auch weil die Aufsicht dem Landgerichtsvorstand obliegt, dass die Disziplinargewalt diesem zusteht; so bestimmt denn auch Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Landgerichts, dass der Landgerichtsvorstand in erster Instanz die Disziplinargewalt über das gesamte nichtrichterliche Personal ausübt.
5
Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1973 über die Verwaltungsorganisation des Staates, LGBl. 1973 Nr. 41, erfolgt die Einrichtung der Ämter, ihre Gliederung sowie die Zuweisung der Geschäfte an die Ämter in einem von der Regierung aufzustellenden Ämterplan, welcher der Genehmigung des Landtages bedarf. In der Kundmachung des Ämterplanes vom 25. November 1986, LGBl. 1987 Nr. 6, ist das Grundbuchamt als Amtsstelle aufgeführt und dem Ressort Justiz unterstellt.
Soweit in der bisherigen Praxis organisatorische Belange (Personalangelegenheiten, Infrastruktur) tangiert waren, wurden allfällige Anträge immer im Wege des Ressorts Präsidium an die Regierung geleitet. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch die enge Beziehung des Grundbuchamtes zum Tiefbauamt im Bereich der Vermessung (u.a. LIS/GIS) hervorzuheben; ein koordiniertes Zusammenwirken in ressortübergreifenden Aufgaben ist dabei unabdingbar. Weitere verwaltungsrechtliche Anknüpfungspunkte bilden grundverkehrsrechtliche sowie landesplanerische und zonenrechtliche Fragen.
Die Zuordnung als Amtsstelle der Landesverwaltung bedeutet im besonderen Masse, dass grundsätzlich die öffentlich-rechtlichen Erlasse wie das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Staates sowie das Beamtengesetz zur Anwendung gelangen müssten. Dies hätte aber vor allem zur Folge, dass der Regierung gegenüber dem Amt Aufsichtsfunktionen und daraus abgeleitet Weisungsbefugnisse zustehen. Nachdem aber die Aufsicht, der Rechtsmittelzug sowie die Disziplinargewalt nach den sachenrechtlichen Bestimmungen der Gerichtsbarkeit unterliegen, erscheint es dringend angezeigt, diesen Widerspruch im Sinne einer eindeutigen Zuordnung zu lösen.