Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 104
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.All­ge­meines
2.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesartikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor Gerichten und Verwaltungsbehörden aufgeworfenen Fragen
 
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Anlässlich der ersten Lesung dieser Regierungsvorlage im Landtag am 19. Mai 1999 wurden von den Abgeordneten verschiedene Fragen aufgeworfen. Diese Fragen betrafen schwerpunktmässig die Bewilligungsvoraussetzungen in Art. 3 und die Übergangsbestimmungen in Art. 10. Im Sinne der gemachten Anträge und Vorschläge hat die Regierung diese Bestimmungen in verschiedenen Punkten angepasst. Art. 3 enthält nun eine klare und nachvollziehbare Regelung in bezug auf die Bewilligungsvoraussetzungen. Im Hinblick auf die Zulassung als Dolmetscher und Übersetzer vor liechtensteinischen Gerichten und Verwaltungsbehörden werden gemäss Gesetzesvorschlag nur noch Ausbildungen an einer anerkannten Dolmetscher- und Übersetzerschule oder an einer Hochschule im entsprechenden Sprachgebiet oder in der entsprechenden Fremdsprache anerkannt. Neu enthält die Regierungsvorlage aber auch eine Ausnahmebestimmung für Antragsteller, die sich ausgezeichnete Kenntnisse in der betreffenden Fremdsprache angeeignet haben. In diesem Fall sind entsprechende Nachweise einer Dolmetscher- und Übersetzerschule oder eines anerkannten Dolmetschers und Übersetzers und gleichzeitig einer dreijährigen Berufserfahrung unmittelbar vor der Zulassung vorzulegen. Gemäss den neuen Übergangsbestimmungen in Art. 10 werden von den bisher zugelassenen Dolmetschern und Übersetzern auf Antrag nur jene auf die Liste gemäss Art. 5 des Gesetzesentwurfes aufgenommen, die den Nachweis erbringen können, dass sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes regelmässig als Dolmetscher und Übersetzer tätig gewesen sind und die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 2 oder 3 erfüllen.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Stelle
Regierungskanzlei
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Vaduz, 5. Oktober 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Schaffung eines Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor Gerichten und Verwaltungsbehörden in der Landtagssitzung vom 19. Mai 1999 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten:
1.Allgemeines
Anlässlich der ersten Lesung der Vorlage der Regierung zur Schaffung eines Gesetzes über die Zulassung von Dolmetschern und Übersetzern vor Gerichten und Verwaltungsbehörden im Landtag wurden von den Abgeordneten verschiedene Fragen zu den einzelnen Gesetzesartikeln aufgeworfen. Zu Diskussionen Anlass gaben insbesondere die in Art. 3 festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen. Es wurde bemängelt, dass die Regierung die bisherigen regierungsinternen Richtlinien mehr oder weniger unkritisch im vorliegenden Gesetzesentwurf übernommen habe. Die Regierung wurde aufgefordert, die Frage der Bewilligungsvoraussetzungen noch einmal gründlich zu überprüfen. Im weiteren sprachen sich ein-
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zelne Abgeordnete auch für eine Verschärfung der Übergangsbestimmungen dahingehend aus, dass nicht alle bisher zugelassenen allgemein beeideten Dolmetscher und Übersetzer einen Anspruch auf Aufnahme in die gemäss Gesetz zu schaffende Liste der zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer erhalten sollen. Ein Grossteil der bisher zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer verfüge nämlich über keinerlei spezifischere Ausbildung in den Fremdsprachen, eine schärfere Übergangsbestimmung sei deshalb gerechtfertigt.
Die Regierung nimmt in den nachstehenden Erläuterungen zu den einzelnen Gesetzesartikeln zu den anlässlich der ersten Lesung aufgeworfenen Fragen Stellung.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2000 / 015
Landtagssitzungen
26. November 1999
Stichwörter
Dol­met­schern, Über­set­zern vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
Über­set­zern, Dol­met­schern vor Gerichten und Verwaltungsbehörden