Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 137
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 121/99 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
 
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Durch die Richtlinie 98/27VEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen werden die Kollektivinteressen der Verbraucher geschützt. Das Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die unter folgende Richtlinien fallen, nämlich die Richtlinien über irreführende Werbung (84/450/EWG), Arzneimittelwerbung (92/28/EWG), Haustürgeschäfte (85/517/EWG), missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (93/13/EWG), Verbraucherkreditgeschäfte (87/102/EWG), Timesharing-Geschäfte (94/47/EG), Pauschalreisen (90/314/EWG), Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (97/7/EG) und Ausübung der Fernsehtätigkeit (89/552/EWG). Die Verbraucherorganisationen werden durch gegenseitige Anerkennung der Legitimation ermächtigt, grenzüberschreitende Unterlassungsklagen im Interesse der Verbraucher zu führen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie ist auf grenzüberschreitende Verstösse gegen europäisches Verbraucherrecht begrenzt.
Diese Richtlinie lässt die Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Zivilprozessrechts hinsichtlich des anzuwendenden Rechts unberührt, so dass normalerweise entweder das Recht des Mitgliedsstaats, in dem der Verstoss seinen Ursprung hat oder das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich der Verstoss auswirkt, angewendet wird.
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Zuständige Ressorts
Ressort Wirtschaft Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 16. November 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 121/99 vom 24. September 1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 24. September 1999 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 1. Januar 2001 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
Landtagssitzungen
16. Dezember 1999