Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 14
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1. Ausgangslage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Ver­ord­nung (EG) Nr. 11/98
4.Durch­füh­rung der Verordnung
5.Ver­fas­sungs­mas­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Bei­lagen
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 121/98 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Einführung der Lizenz für den grenzüberschreitenden Personentransport im EWR)
2
Die zur Übernahme in das EWR-Abkommen vorgeschlagene Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 ändert die bereits übernommene Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen. Als Nachweis der Voraussetzungen und für den Zugang für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Europäischen Wirtschaftsraum wird neu die Lizenz eingeführt, wie dies für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr bereits erfolgt ist. Die Bestimmungen für die Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen sind im Grundsatz gleich wie sie für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 (EWR-Beschluss Nr. 7/1994, Anhang XIII - 26a. 01) festgelegt sind.
In der Verordnung (EG) Nr. 11/98 werden nebst der Einführung der Lizenz noch andere Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 vorgenommen. Der Begriff "Pendelverkehr" wird weggelassen. Die Definition für den Gelegenheitsverkehr wird neu formuliert. Sonderformen des Linienverkehrs werden einbezogen und sind somit genehmigungsfrei.
Der Beschluss Nr. 121/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 18. Dezember 1998, durch welchen die Verordnung (EG) Nr. 11/98 in das EWR-Abkommen aufgenommen werden soll, ist Gegenstand des vorliegenden Berichtes und Antrages.
3
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Zuständige Amtsstellen
Amt für Zollwesen
4
Vaduz, 23. Februar 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 121/1998 vom 18. Dezember 1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1. Ausgangslage
Am 18. Dezember 1998 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen sowie die Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind in das EWR-Abkommen zu übernehmen (Beschluss Nr. 121/98 siehe Beilage).
Landtagssitzungen
21. April 1999
Stichwörter
EG-Richt­linie Nr. 11/98 (grenz­über­schrei­tenden Personenverkehr)
EWR-Aus­schuss-Beschluss Nr. 121/98 (Einf. der Lizenz für den grenz­über­schrei­tenden Per­so­nen­trans­port im EWR)