Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 142
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
1.All­ge­meines
2.Zu all­ge­meinen Fragen der Abgeordneten
2.1Eig­nung des Straf­rechts zur Ursachenbekämpfung
2.2Die Frage der Grundrechtskonflikte
2.3Ver­stoss gegen das Bes­timmt­heits­gebot (§ 1 StGB)
2.4Fall­bei­spiele zur schwei­ze­ri­schen Ras­sis­mus­norm (Art. 261bis StGB)
3.Zu beson­deren Fragen der Abgeordneten
3.1Straf­mass der schwei­ze­ri­schen Rassismusnorm
3.2Straf­mass für Körperverletzung
4.Erläu­te­rungen zu § 283 StGB
4.1Zu Abs. 1 Ziff. 4
4.2Zu Abs. 2
4.3Zu Abs. 3:
5.Antrag
6.Regie­rungs­vor­lagen
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung im Landtag aufgeworfenen Fragen betreffend die Änderung von § 33 Ziff. 5 und § 283 des Strafgesetzbuches (Rassendiskriminierung, vorbereitende Handlungen zur Förderung der Rassendiskriminierung)
 
2
Vaduz, 16. November 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Vorlage zur Abänderung von § 33 Ziff. 5 und § 283 des Strafgesetzbuches (Rassendiskriminierung, vorbereitende Handlungen zur Förderung der Rassendiskriminierung) sowie zur Abänderung von § 15 der Strafprozessordnung in der Landtagssitzung vom 19. Mai 1999 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
1.Allgemeines
Dass mit dem Kampf gegen die Rassenhetze, rassistische Propaganda und Rassendiskriminierung ein legitimes Ziel verfolgt wird, darin waren sich in der Landtagssitzung alle Abgeordneten einig. Denn trotz feststellbarem Wohlstand in Liechtenstein sind auch bei uns - so ein Abgeordneter - "Entwicklungen im Gange, die durchaus als Nährboden für eine weiter zunehmende Fremdenfeindlichkeit als Ausdruck von Verunsicherung und Frustration gesehen werden können." Anlass für Diskussionen gab jedoch die Frage, ob die strafrechtliche Sanktion das geeignete Mittel zur Bekämpfung von rassendiskriminierendem Verhalten sei sowie der Konflikt der Rassismusnorm (neu § 283 StGB) mit den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsgütern der Meinungsfreiheit (Art. 40 LV) und Vereinsfreiheit (Art. 41 LV). Des weiteren wurde ausgeführt, dass die unpräzise und
3
auslegungsbedürftige Fassung der Rassismusnorm gegen das in § 1 StGB verankerte Bestimmtheitsgebot verstosse.
In der vorliegenden Stellungnahme erläutert die Regierung die unter Berücksichtigung der Anregungen vorgenommenen Änderungen der Vorlage und beschränkt sich auf die Beantwortung derjenigen Fragen, die nicht bereits in der Landtagssitzung vom Regierungsvertreter geklärt wurden. Insbesondere befasste sich die Regierung mit folgenden Fragen:
Eignung des Strafrechts zur Ursachenbekämpfung,
Grundrechtskonflikte,
Verstoss gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 1 StGB),
Fallbeispiele zur schweizerischen Rassismusnorm (Art. 26Ibis StGB),
Strafbemessung.
Der abgeänderte Gesetzesentwurf wird im Anhang beigelegt, wobei übersichtshalber die Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf fett markiert wurden.
LR-Systematik
3
31
312
3
31
311
LGBl-Nummern
2000 / 037
2000 / 036
Landtagssitzungen
15. Dezember 1999