Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 19
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass
3.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
4.Erläu­te­rungen zu den Ein­zelnen Gesetzesartikeln
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages (Geschäftsverkehrsgesetz) sowie zur Beantwortung des Postulates vom 1. März  1991 (Rechtslage Untersuchungskommissionen)
 
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Der Landtag hat die Regierung im Rahmen der Behandlung von Vorschlägen für eine Parlamentsreform damit beauftragt, ein Geschäftsverkehrsgesetz auszuarbeiten. Der Gesetzesentwurf enthält Bestimmungen in bezug auf die Behandlung von parlamentarischen Eingängen, den Geschäftsverkehr des Landtages und der Landtagskommissionen mit der Regierung sowie die Kontrolle der Staatsverwaltung. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1969 über die Kontrolle der Staatsverwaltung werden neu in das Geschäftsverkehrsgesetz übernommen. Im Rahmen dieses Berichtes und Antrages beantwortet die Regierung auch das Postulat betreffend die Überprüfung der Rechtslage in Zusammenhang mit Untersuchungskommissionen.
Zuständiges Ressort
Ressort Präsidium
Betroffene Amtsstellen
Landtagssekretariat, Alle Amtsstellen
3
Vaduz, 9. März 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über den Geschäftsverkehr des Landtages (Geschäftsverkehrsgesetz) sowie zur Beantwortung des Postulates vom 1. März 1991 (Rechtslage Untersuchungskommissionen) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 1996 die neue Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein erlassen. Diese Geschäftsordnung ist am Tage der Kundmachung am 20. Februar 1997 in Kraft getreten. Diese Geschäftsordnung für den Landtag bedarf in den Bereichen, welche über Art. 60 der Verfassung hinausgehen, einer formalgesetzlichen Grundlage. Bestimmte Fragen, die heute in der Geschäftsordnung geregelt sind, bedürfen in gewissen Belangen zu ihrer Verbindlichkeit nach Ansicht der Regierung ebenfalls einer Regelung auf Gesetzesstufe.
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Der Landtag kann somit ohne weiteres alle Belange, welche seine Organisation, seine Abläufe und seine Verwaltungsstrukturen betreffen, selber regeln. Von einer Aufnahme derartiger Bestimmungen in dieses Gesetz ist somit unbedingt abzusehen. Ansonsten würde man - verfassungswidrig - die Kompetenzen des Landtages, selbständig seine Geschäftsordnung zu erlassen, einschränken.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2003 / 108
Landtagssitzungen
18. Mai 2000
Stichwörter
Geschäfts­ver­kehrs­ge­setz, Postulat
Staats­ver­wal­tung, Kontrolle