Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 23
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Abän­de­rung des Gesetzes über die För­de­rung der Erwach­se­nen­bil­dung vom 5. Juli 1979
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung
 
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Im Zuge der Auswirkungen der Errichtung der Erzdiözese Liechtenstein auf das Dekanat und dessen Einrichtungen wurden dem Landtag im vergangenen Jahr verschiedene Gesetzesvorlagen unterbreitet, so insbesondere die Vorlage zum Gesetz über die Stiftung " Erwachsenenbildung Liechtenstein ", das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen sowie das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung. Während die zwei ersteren Gesetze am 19. Februar 1999 ausgegeben und somit in Kraft getreten sind, wurde das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung vom 18. Dezember 1998 von S.D. dem Landesfürsten nicht sanktioniert. Damit ist nach wie vor das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung in der Fassung vom 5. Juli 1979 gültig. S.D. der Landesfürst hat Bedenken, dass Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. e die Förderung jeder anderen Religionsgemeinschaft als einer christlichen ausschliessen könnte. Die Problematik, die sich aus dem Erfordernis nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Erwachsenenbildungsgesetzes bei wörtlicher Auslegung ergibt, dass die Bildungsinhalte mit christlichen Grundsätzen übereinstimmen müssen, um in den Genuss von Förderungsmitteln zu kommen, wurde bereits bei der Stellungnahme zur zweiten Lesung kurz erwähnt. Die Regierung hat dort festgestellt, dass ihrer Ansicht nach das Erfordernis der Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit christlichen Grundsätzen sicher den Zweck verfolge, nach aussen hin zu signalisieren, dass Liechtenstein ein Land sei, das Grundwerten wie Solidarität, Nächstenliebe, Fairness und Respekt verpflichtet sei, nämlich Grundwerten, die allgemein als christliche Grundsätze gelten können. Grundsätzlich sei bezweckt, der Bevölkerung dieses Gedankengut im weitesten Sinne zu vermitteln, wobei dies nicht bedeute, dass jeder Erwachsenenbildungskurs einen christlichen Aspekt beinhalten müsse. S.D. hegt aber die Befürchtung, dass diese Bestimmung zu eng ausgelegt werden könnte. Um diese Bestimmung einer klaren Auslegung zuzuführen, schlägt die Regierung im Sinne S.D. des Landesfürsten für den Art. 6 Abs. 1 Bst. e eine neue Formulierung vor.
Zuständiges Ressort
Ressort Kultur und Sport
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Vaduz, 9. März 1999
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung zu unterbreiten:
1.Ausgangslage
Im Zuge der Auswirkungen der Errichtung der Erzdiözese Liechtenstein auf das Dekanat und dessen Einrichtungen wurden dem Landtag im vergangenen Jahr verschiedene Gesetzesvorlagen unterbreitet, so insbesondere die Vorlage zum Gesetz über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein", das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausrichtung von Landessubventionen sowie das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung. Während die zwei ersteren Gesetze am 19. Februar 1999 ausgegeben und somit in Kraft getreten sind, wurde das Gesetz betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung vom 18. Dezember 1998 von S.D. dem Landesfürsten nicht sanktioniert. Damit ist nach wie vor das Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung in der Fassung vom 5. Juli 1979 gültig.
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S.D. der Landesfürst hat Bedenken, dass Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. e die Förderung jeder anderen Religionsgemeinschaft als einer christlichen ausschliessen könnte. Der Art. 5 Abs. 2 des vom Landtag genehmigten Gesetzes vom 18. Dezember 1998 hat folgenden Wortlaut:
"2) Veranstalter der Erwachsenenbildung sind Privatpersonen, private Institutionen und Vereinigungen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die in den Art. 3 genannten Bereichen tätig werden, die römisch-katholische Kirche und andere von der Regierung anerkannte christliche Religionsgemeinschaften sowie die Gemeinden."
Art. 6 Abs. 1 Bst. e lautet:
"1) Veranstalter der Erwachsenenbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 haben, um in den Genuss staatlicher Förderung zu kommen, folgende Voraussetzungen zu erfüllen und für ihre Veranstaltungen zu gewährleisten und nachzuweisen:
e)
die Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit allgemeinen christlichen Grundsätzen."
Die Problematik, die sich aus dem Erfordernis nach Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Erwachsenenbildungsgesetzes bei wörtlicher Auslegung ergibt, dass die Bildungsinhalte mit christlichen Grundsätzen übereinstimmen müssen, um in den Genuss von Förderungsmitteln zu kommen, wurde bereits bei der Stellungnahme zur zweiten Lesung kurz erwähnt. Die Regierung hat dort festgestellt, dass ihrer Ansicht nach das Erfordernis der Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit christlichen Grundsätzen sicher den Zweck verfolge, nach aussen hin zu signalisieren, dass Liechtenstein ein Land sei, das Grundwerten wie Solidarität, Nächstenliebe, Fairness und Respekt verpflichtet sei, nämlich Grundwerten, die allgemein als
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christliche Grundsätze gelten können. Grundsätzlich sei bezweckt, der Bevölkerung dieses Gedankengut im weitesten Sinne zu vermitteln, wobei dies nicht bedeute, dass jeder Erwachsenenbildungskurs einen christlichen Aspekt beinhalten müsse.
S.D. der Landesfürst hegt aber die Befürchtung, dass diese Bestimmung zu eng ausgelegt werden könnte. Um diese Bestimmung einer klaren Auslegung zuzuführen, schlägt die Regierung im Sinne S.D. des Landesfürsten für den Art. 6 Abs. 1 Bst. e eine neue Formulierung vor.
Wie die Regierung schon in ihrem Bericht und Antrag Nr. 100/1998 vom 22. September 1998 über die Auswirkungen der Errichtung der Erzdiözese Liechtenstein auf das Dekanat und dessen Einrichtungen wie auch in ihrer Stellungnahme Nr. 129/1998 vom 17. November 1998 ausgeführt hatte, war es ihr aufgrund der Dringlichkeit der Neuorganisation der Dekanatseinrichtungen in dieser kurzen Zeit nicht möglich, die Inhalte und Programme der Erwachsenenbildung grundsätzlich und in Verbindung mit den Angeboten der beruflichen Weiterbildung und der Aus- und Weiterbildung von Arbeitslosen zusammen mit den betroffenen Institutionen zu prüfen.
Die Regierung hat insbesondere ausgeführt, dass Stellung und Ansehen der Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung nicht mit der strukturellen und inhaltlichen Organisation verwechselt werden dürfen. Der Bereich Erwachsenenbildung wird nicht nur deswegen in seiner Ausrichtung einer Veränderung unterliegen, weil die Erzdiözese Vaduz/Liechtenstein errichtet wurde und somit der bisherige Träger dahinfallen wird. Vielmehr ist der Bereich Erwachsenenbildung in Verbindung mit der Thematik "Berufliche Weiterbildung" seit mehreren Jahren Gegenstand von Grundsatzdiskussionen, die vorläufig in Form eines Konzeptvorschlages aus dem Jahre 1992 einen Zwischenstand erreichten. Das im damaligen Ressort Bil-
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dungswesen nicht mehr weiterverfolgte Konzept wurde 1997 durch das Ressort Kultur und Sport (neue Ressortzuteilung) wieder aufgenommen. So hatte die Regierung bereits vor der Errichtung der Erzdiözese angekündigt, das Erwachsenenbildungskonzept - das immerhin 5 Jahre alt war - auf seine Aktualität hin zu überprüfen.
Aufgrund der neuen Entwicklungen wurde angekündigt, dass die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" sogleich nach Aufnahme ihrer Funktion als spezialisierte Institution sich mit der Entwicklung des Bereichs Erwachsenenbildung/Weiterbildung auf der Grundlage des Konzepts aus dem Jahr 1992 und neuer Erkenntnisse auseinanderzusetzen habe.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1999 / 125
Landtagssitzungen
21. April 1999
Stichwörter
Erwach­se­nen­bil­dung, Förderung