Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 24
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesbestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mas­sig­keit /Grundrechtskonflikte
5.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Kein Titel
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Änderung von § 33 Ziff. 5 und § 283 des Strafgesetzbuches (Rassendiskriminierung, Vorbereitende Handlungen zur Förderung der Rassendiskriminierung)
 
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Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Rassendiskriminierung bedrohen die Staatengemeinschaft, den innerstaatlichen sozialen Frieden und das Gefüge der Gesellschaft als Wertegemeinschaft insgesamt. Der Staat hat als Ganzes daher ein vitales Interesse, sich mit dem Phänomen der Fremdenfeindlichkeit und der Diskriminierung von Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion auseinandersetzen und solchen Tendenzen auf allen Ebenen entschlossen entgegenzuwirken. Gesetzgebende Massnahmen sind dort von Nöten, wo Lücken entdeckt und der Schutz vor unsozialem Verhalten dies dringend erfordert. Verschiedene extremistische Ereignisse haben gezeigt, dass sich Liechtenstein - ebenso wie die uns umgebenden Staaten auch - dem Problem der Fremdenfeindlichkeit nicht entziehen kann. Darüber hinaus wurde zunehmend deutlich, dass Liechtenstein zur Verbreitung solcher Ideologien und Ideen missbraucht zu werden droht.
Unter Berücksichtigung internationaler Bestrebungen, vor allem im Rahmen der UNO, des Europarates und der Europäischen Union, aber auch aufgrund innerstaatlicher Notwendigkeit, sollen konkrete Massnahmen gegen die steigende Tendenz rassendiskriminierender Verhaltensweisen oder rassistischer Übergriffe getroffen werden, um die Eindämmung dieser unerwünschten Verhaltensweisen und die gegenseitige Achtung von Menschen verschiedenen ethnischen Ursprungs zu fördern.
Um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen, schlägt die Regierung insbesondere auch im Hinblick auf den beabsichtigten Beitritt zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Rassendiskriminierung die Ergänzung des Strafgesetzbuches mit Bestimmungen vor, die rassistische Propaganda, rassistische Angriffe auf die Menschenwürde, die Verweigerung einer öffentlich angebotenen Leistung aus rassistischen Gründen, die
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Beteiligung an rassendiskriminierenden bzw. rassistischen Vereinigungen sowie Vorbereitungshandlungen zur Förderung der Rassendiskriminierung unter Strafe stellen.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
- Landgericht
- Staatsanwaltschaft
- Landespolizei
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Vaduz, den 16. März 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Ergänzung des Strafgesetzbuches gegen Rassendiskriminierung und vorbereitende Handlungen zur Förderung der Rassendiskriminierung zu unterbreiten:
1.1Einleitung
Das immer noch zunehmende wirtschaftliche und soziale Gefälle zwischen der nördlichen und südlichen Hemisphäre sowie zwischen Ost und West hat in den letzten Jahren zu weltweiten Migrationsbewegungen geführt, die durch die steigende Mobilität verstärkt wurden. Alle Anzeichen deuten darauf hin, dass die Bewältigung der damit zusammenhängenden bevölkerungspolitischen Fragen in allen Industriestaaten, so auch in Liechtenstein, eine der grossen politischen Herausforderungen der Zukunft sein wird.
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Eine Herausforderung stellen namentlich die damit verbundenen Ängste und Abwehrhaltungen verschiedener Einwohnerinnen und Einwohner dar, die mit dem angeblich drohenden Verlust unseres hohen Lebensstandards im Zusammenhang stehen. Wie in anderen Ländern Europas entladen sich solche Ängste nur allzu häufig in Aggressionen gegenüber Menschen anderer Rasse, Ethnie oder Religion.
Obwohl strafrechtliche Sanktionen allein nicht genügen, dem Phänomen der Fremdenfeindlichkeit und der Rassendiskriminierung wirksam zu begegnen, erachtet es die Regierung für notwendig, ein zur Zeit bestehendes regelungspolitisches Gefälle zu unseren Nachbarstaaten durch neue strafrechtliche Bestimmungen auszugleichen und aufkommende Tendenzen latenter Fremdenfeindlichkeit auch mit strafrechtlichen Mitteln zu unterbinden.
Daneben sind auch Massnahmen auf dem Gebiet der Erziehung und der Kultur nötig, um das Verständnis zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen zu fördern und um die "Fremden" in unsere Gesellschaft zu integrieren, ohne dass diese zur Aufgabe ihrer fremden Identität gezwungen sind. In diesem Zuammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dazu weitere Aktivitäten, namentlich der Ressorts Gesundheit und Soziales, Familie und Gleichberechtigung sowie Bildung bzw. der entsprechenden Fachämter im Gange sind. Zu erwähnen ist auch, dass die Landespolizei seitens des Ressorts Inneres angewiesen worden ist, dem Bereich des Rechtsradikalismus grösste Aufmerksamkeit zu schenken und gegen entsprechende Aktivitäten konsequent einzuschreiten. Die Landespolizei hat in der Folge eine dauernde "Fachgruppe Rechtsradikalismus" unter Vorsitz eines Abteilungsleiters gebildet, welche die Entwicklung laufend beobachtet, Vorschläge zur Prävention in Zusammenarbeit mit den anderen Fachstellen erarbeitet sowie die notwendigen Ermittlungen führt. Fertiggestellt ist schliesslich auch bereits eine Analyse des Amtes für Soziale Dienste über
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Rechtsradikalismus von Jugendlichen in Liechtenstein. Der Bericht geht auf Zusammenhänge und Ursachen des Rechtsradikalismus ein und schlägt konkrete Massnahmen im Bereich Schule, offene Jugendarbeit und Gesellschaft vor.
Das vorgeschlagene Verbot der Rassendiskriminierung bedeutet allerdings nicht, dass alle Unterscheidungen zwischen Inländerinnen und Inländern einerseits sowie Ausländerinnen und Ausländern andererseits, beispielsweise in der Aufenthaltsbewilligungspolitik, unzulässig wären. Verpönt sind solche Diskriminierungen, die einzig und allein auf der Unterschiedlichkeit der Rasse oder ethnischen Herkunft beruhen und sich auf keine sachlichen Gründe stützen.
Bisher kennt Liechtenstein keine spezifische Strafnorm gegen Rassendiskriminierung in all ihren Erscheinungsformen. Die bereits angesprochene Problematik zeigt jedoch die Notwendigkeit einer spezifischen gesetzlichen Regelung zur Bekämpfung jeglicher Form von Rassendiskriminierung.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2000 / 037
2000 / 036
Landtagssitzungen
19. Mai 1999
Stichwörter
Extre­mismus, Frem­den­feind­lich­keit, Ras­sen­dis­kri­mi­nie­rung, Vor­be­rei­tende Handlungen,
Straf­ge­setz­buch, Änderung