Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 34
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Ein­lei­tung
1.Anlass
2.Erläu­te­rungen zu den neu Abge­än­derten Gesetzesartikeln
Zu Art. 4 - Landtagssitzungen
Zu Art. 5 - Kom­mis­sionen und Ausschüsse
Zu Art. 7 - Aus­nahmen von der Öffentlichkeit
Zu Art. 8 - Regierungssitzung
Zu Art. 12 - Gemeinderatssitzung
Zu Art. 13 - Gemeindekommissionen
Zu Art. 22 - Regierung
Zu Art. 43 - Inkrafttreten
3.Antrag
4.Über­ar­bei­tete Regierungsvorlage
 
Ergänzende Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Schaffung eines Informationsgesetzes aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 27. April 1999
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende ergänzende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Schaffung eines Informationsgesetzes in der Landtagssitzung vom 2. April 1998 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten:
1.Anlass
Die Regierung hat dem Landtag am 26. Januar 1999 eine Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Schaffung eines Informationsgesetzes aufgeworfenen Fragen (Nr. 6/1999) zugeleitet. Zwischenzeitlich wurden in einem Schreiben an verschiedene Abgeordnete verfassungsmässige Bedenken gegen die Bestimmungen in Art. 4 (Landtagssitzungen), Art. 5 (Kommissionen und Ausschüsse des Landtages), Art. 7 (Ausnahmen von der Öffentlichkeit der Landtagssitzungen) sowie Art. 8 (Regierungssitzung) vorgebracht. Auch anlässlich der ersten Lesung der Vorlage für ein Informationsgesetz im Landtag hat ein Abgeordneter darauf hingewiesen, dass insbesondere mit den Art. 4 und 5 der Gesetzesvorlage der Eindruck entstehen könnte, dieses Gesetz gehe der autonomen Beschlussfassung des Landtages vor. Die Regierung hat sich nochmals mit dieser Angelegenheit befasst und ist zum Schluss gekommen, die entsprechenden
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Bestimmungen in Art. 4, 5, 7 und 8 anzupassen. Damit soll der Eindruck verhindert werden, dass mit dem vorliegenden Entwurf für ein Informationsgesetz in die Geschäftsordnungen des Landtages und der Regierung eingegriffen wird. Gemäss Verfassung haben sowohl Landtag wie auch Regierung die Kompetenz, selbständig die sachlich in den Regelungsbereich einer Geschäftsordnung fallenden Materien für sich autonom zu regeln. Gemäss Art. 60 der Verfassung setzt der Landtag beschlussweise unter Beobachtung der Bestimmungen dieser Verfassung seine Geschäftsordnung fest. Der Landtag hat letztmals am 11. Dezember 1996 eine Geschäftsordnung erlassen (LGBl. 1997 Nr. 61). Gemäss Art. 84 der Verfassung erlässt die Kollegialregierung im Verordnungswege ihre Geschäftsordnung. Die aktuelle Geschäftsordnung der Regierung stammt vom 8. Februar 1994 (LGBl. 1994 Nr. 14),. die Verordnung über die Geschäftsverteilung und den Ressortplan der Regierung stammt aus dem Jahr 1997 (LGBl. 1997 Nr. 86).
Mit den vorliegenden Regelungen in Art. 4, 5, 7 und 8 des Gesetzesentwurfes sollte keineswegs in die Autonomie des Landtages und der Regierung beim Erlass von eigenen Geschäftsordnungen eingegriffen werden. Vielmehr versteht die Regierung das Informationsgesetz als Rahmengesetz, welches Auskunft gibt über die Information der Bevölkerung durch sämtliche staatliche Behörden. Zur besseren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit des Informationsgesetzes wurden in den zitierten Bestimmungen teilweise die Regelungen in bezug auf die Öffentlichkeit der Landtagssitzungen und der Sitzungen von Kommissionen und Ausschüssen wortgleich den bestehenden Geschäftsordnungen entnommen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1999 / 159
Stichwörter
Geschäfts­ord­nung, Landtag und Regierung
Infor­ma­ti­ons­ge­setz, Stel­lung­nahme der Regierung