Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 36
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Schwer­punkte der Vereinbarung
3.Erläu­te­rungen der Wich­tigsten Bestimmungen
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998
 
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Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag schlägt die Regierung dem Landtag vor, der Interkantonalen Fachschulvereinbarung beizutreten. Durch den Beitritt eröffnet Liechtenstein seinen Studierenden den diskriminationsfreien Zugang zu allen im Anhang der Vereinbarung aufgeführten schweizerischen Fachschulen, sofern es sich im Gegenzug je Schule verpflichtet, die im Anhang der Vereinbarung angeführten Beiträge je Studierende(-n) und Jahr an die jeweiligen Schulträger zu leisten.
Die Interkantonale Fachschulvereinbarung ersetzt für den Nichthochschulbereich zwei Schulabkommen, nämlich die Interregionale Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) vom 17. September 1992 sowie die Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Regionales Schulabkommen), welchen unser Land im Jahr 1994 beigetreten ist.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildungswesen (Federführung) Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Schulamt Finanzkontrolle
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Vaduz, 27. April 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Seit dem Jahre 1992 besteht in der Schweiz eine "Interregionale Fachschulvereinbarung im tertiären Bereich" (17.9.1992). Dieser Vereinbarung ist auch unser Land beigetreten1. Sie ist nach dem "A la carte"-Prinzip konzipiert, d.h. die Kantone sind frei, welche Ausbildungsstätten und Studienangebote sie für Studierende anderer Kantone zur Verfügung stellen - die Kantone sind aber auch frei zu bestimmen, für welche ausserkantonalen Ausbildungsstätten und Studienangebote sie das Schulgeld übernehmen.
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Die Vereinbarung von 1992 muss aus drei Gründen durch eine neue Vereinbarung abgelöst werden:
Durch die Schaffung von Fachhochschulen muss eine Regelung für diese erarbeitet werden, welche die Konzeption der Universitätsvereinbarung aufnimmt (prinzipielle Freizügigkeit des Studienortes, Pflicht zur Übernahme der Beiträge durch die Kantone) und bei der Festlegung der Beiträge einen hohen Anteil der Schulungskosten berücksichtigt. Die Fachhochschulen scheiden damit aus der Fachschulvereinbarung aus.
Die Kantone Zürich und Basel-Stadt haben die "Interregionale Fachschulvereinbarung" von 1992 gekündigt (1995/96).
Eine neue Fachschulvereinbarung muss allen Kantonen offen stehen, d.h. die bisherige Ausrichtung allein auf die Deutschschweiz soll aufgegeben werden.
Der Vorstand der kantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) hat die Rahmenbedingungen für die Erarbeitung der Fachschulvereinbarung wie folgt festgelegt:
Beibehaltung des "A la carte"-Prinzips
Einfache administrative Handhabung der Vereinbarung
Am 3.7.1997 hat der Vorstand der EDK einen Vereinbarungsentwurf FSV zur Vernehmlassung freigegeben. Dieser Entwurf hatte, von drei Ausnahmen abgesehen, eine gute Aufnahme gefunden. Da sich die Konzeption der "Interregionalen Fachschulvereinbarung" von 1992 bewährt hat mit dem "A la carte"-Prinzip, bei welchem die Kantone ihre Angebote in einem Anhang aufführen und Kantone in
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einem Anhang bekannt geben, für welche ausserkantonalen schulischen Angebote sie zur Übernahme der finanziellen Abgeltung bereit sind, ist diese Konzeption auch Kernstück der FSV. In gleicher Weise werden die meisten Bestimmungen betreffend das Verfahren der Vereinbarung von 1992 in der vorliegenden Fachschulvereinbarung übernommen.
In der Vereinbarung ist eine Klausel vorgesehen, welche es unserem Land ermöglicht, der Vereinbarung beizutreten. Mit einem Beitritt ermöglicht Liechtenstein seinen Studierenden den diskriminationsfreien Zugang zu sämtlichen im Anhang zur Vereinbarung aufgeführten schweizerischen Fachschulen. Studierende an Fachschulen sind damit den Hochschulstudentinnen und -Studenten vollständig gleichgestellt - ein wichtiger Beitrag zur Steigerung der Attraktivität unseres dualen Bildungssystems.
Das Berufsbildungsgesetz vom 7. Juli 1976, LGBl. 1976 Nr. 55, enthält in Art. 85 die Rechtsgrundlage für einen Beitritt.



 
1Bericht und Antrag an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend den Beitritt zur Interregionalen Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschulvereinbarung) vom 17. September 1992 sowie zur Vereinbarung über Schulbeiträge von Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe (Regionales Schulabkommen), Nr. 99/1994).
 
LR-Systematik
0..4
0..41
0..41.2
LGBl-Nummern
2000 / 112
Landtagssitzungen
17. Juni 1999
Stichwörter
Fach­hoch­schul­ver­ein­ba­rung (FHV), Inter­kan­tonal, Bei­tritt FL
Hoch­schul­wesen
Stu­die­rende(n) und Träger der Fach­hoch­schule, Beiträge