Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 38
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
II.Antrag
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung von § 520 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (Behebung eines Redaktionellen Versehens)
 
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Mit dieser Gesetzesvorlage soll ein redaktionelles Versehen in der Zivilprozessordnung, welches im Zusammenhang mit der durchgeführten Revision des Scheidungs- und Trennungsrechtes im Dezember 1998 entstanden ist, behoben werden.
Zuständiges Ressort
- Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
- Landgericht
4
Vaduz, 27. April 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung von § 520 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu unterbreiten:
I.Bericht der Regierung
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1998 im Zusammenhang mit der Revision des Ehegesetzes eine Abänderung der Zivilprozessordnung auf der Grundlage der in der Stellungnahme (bzw. deren Ergänzung) der Regierung an den Landtag zu den in erster Lesung aufgeworfenen Fragen enthaltenen Gesetzesvorlage (Nr. 149/1998) in 2. Lesung beraten und beschlossen. Diese Abänderungen der Zivilprozessordnung wurden im Landesgesetzblatt 1999 Nr. 29 kundgemacht und sind am 1. April 1999 in Kraft getreten.
Im Zuge der Beratungen anlässlich der Sitzung des Landtags vom 17. Dezember 1998 wurde unter anderem von einem Landtagsabgeordneten ein Abänderungsantrag betreffend § 518 Abs. 1 ZPO gestellt, welcher vorsah, die bisherige Aufzählung der Angaben im Scheidungsgesuch auf gemeinsames Begehren nach den Bst. a bis f im Sinne einer "besseren Aufschlüsselung desselben Inhalts" in Bst. a bis k zu untergliedern. Diesem Antrag wurde in der Folge mehrheitlich zugestimmt.
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Hierbei ist jedoch ein redaktionelles Versehen entstanden, weil in § 520 Abs. 2 ZPO des geltenden Rechts diese vorgenannte Abänderung nicht berücksichtigt wurde. Richtigerweise müsste nämlich aufgrund des neuen § 518 Abs. 1 Bst. a bis k ZPO auch der "Paragraphenverweis" in § 520 Abs. 2 ZPO entsprechend abgeändert werden.
Mit der nunmehr vorgelegten Regierungsvorlage soll dieses "redaktionelle Versehen" behoben werden.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
1999 / 169
Landtagssitzungen
17. Juni 1999
Stichwörter
Revi­sion des Schei­dungs- und Trennungsrechtes
Zivil­pro­zess­ord­nung, Abän­de­rung (Behe­bung eines Redak­tio­nellen Versehens)