Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Übergabe der Trägerschaft des Krankenhauses Vaduz von der Gemeinde Vaduz an das Land Liechtenstein sowie die Schaffung eines Gesetzes über das Liechtensteinische Landesspital in Vaduz
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Das Spital Vaduz nimmt bei der gesundheitlichen Versorgung des Landes eine wichtige Funktion ein. Es verfügt heute über ein breit gefächertes Leistungsspektrum im Bereich der Grundversorgung sowie teilweise der erweiterten Grundversorgung und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Spitalversorgung der liechtensteinischen Bevölkerung. In der Vergangenheit ist dieses Spital von der Gemeinde Vaduz betrieben worden. Das Land hatte jeweils das Defizit zu tragen. Die Führung des Spitals, das der ganzen liechtensteinischen Bevölkerung offen steht, ist zweifellos als Aufgabe des Landes zu verstehen. Das Spital soll deshalb in eine Landesträgerschaft überführt werden.
Nach Verhandlungen zwischen dem Land und der Gemeinde Vaduz konnte am 4. Dezember 1998 eine formelle vertragliche Vereinbarung zur Übergabe der Trägerschaft an das Land unterzeichnet werden, welche der Zustimmung des Landtages unterliegt.
Die Vereinbarung hält im Wesentlichen fest, dass das Land Liechtenstein für die Übernahme des Spitals eine öffentlich-rechtliche Stiftung mit Sitz in Vaduz errichten und die Gemeinde Vaduz das Gebäude entschädigungslos in die neue Trägerschaft einbringen wird. Das Land verpflichtet sich, der Gemeinde Vaduz einen jährlichen Baurechtszins von Sfr. 22'000.-- zu bezahlen sowie eine einmalige symbolische Entschädigung von Sfr. l. -- für die Übernahme der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände auszurichten. Der bisher von der Gemeinde Vaduz zur Verfügung gestellte Betriebskredit in Höhe von Sfr. 3 Mio. wird zukünftig das Land bereitstellen. Für dringende Instandstellungsarbeiten leisten beide Parteien bis zur Übernahme des Spitals durch das Land einen Betrag von je Sfr. 1.1 Mio.
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Die Ausgestaltung der neuen Trägerschaft erfolgt durch die Schaffung des Gesetzes über das Liechtensteinische Landesspital. Das Gesetz sieht wie erwähnt eine Stiftung des öffentlichen Rechts als Trägerin des Liechtensteinischen Landesspitals vor. Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat, welcher sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, wobei der Gemeinde Vaduz als Standortgemeinde ein Sitz zukommt, der Verwaltungsdirektor, die Spitalkommission sowie die Kontrollstelle. Die Aufsicht über das Spital obliegt der Regierung. Die Organisationsstruktur wurde möglichst schlank und die Entscheidungswege kurz gehalten, um eine effiziente Führung des Spitals zu gewährleisten.
Zuständiges Ressort
Gesundheit und Soziales (federführend)
Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 4. Mai 1999
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Übergabe der Trägerschaft des Krankenhauses Vaduz von der Gemeinde Vaduz an das Land Liechtenstein sowie die Schaffung eines Gesetzes über das Liechtensteinische Landesspital in Vaduz zu unterbreiten.
Im Jahre 1973 hat die Regierung mit der Gemeinde Vaduz als Trägerin des Krankenhauses Vaduz eine Vereinbarung abgeschlossen über die Aufnahme von liechtensteinischen Patienten (siehe Beilage 1). Nach dieser Vereinbarung verpflichtete sich die Gemeinde Vaduz, liechtensteinische Patienten ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz zu gleichen Bedingungen aufzunehmen und zu betreuen. Das Land seinerseits übernahm die Verpflichtung, 75 % des Gesamtdefizits je Krankenhaus-Pflegetag aller liechtensteinischen Patienten zu übernehmen.
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Vor Abschluss dieser Vereinbarung aus dem Jahre 1973 wurde der Gemeinde Vaduz im Jahre 1970 mit Rücksicht auf den Anteil der aus anderen Gemeinden stammenden Patienten eine Subvention in Höhe von 50 % an die auf Sfr. 888'000. -- veranschlagten Umbau- und Erweiterungskosten für das Krankenhaus zugesichert. Drei Jahre später bewilligte der Landtag über Antrag der Regierung einen Beitrag von 50 % an die Inneneinrichtung des Bürgerheim-Spitals und die medizinisch-technischen Ausrüstungen mit einem Anschaffungswert von Sfr. 343'648. --. Für die Höhe des Subventionssatzes war seinerzeit vor allem der Umstand massgebend, dass mehr als 70 % der im Spital Vaduz behandelten Patienten ihren Wohnsitz ausserhalb der Gemeinde Vaduz hatten und dass für alle Patienten einheitliche Behandlungstaxen zur Anwendung kamen.
Aufgrund der eingetretenen Entwicklungen auf dem Sektor der spitalärztlichen Versorgung und mit Rücksicht auf die veränderten Rahmenbedingungen entschloss sich der Landtag im Jahre 1977, auf den Bau eines eigenen Landesspitals zu verzichten. Im Vordergrund stand dabei in erster Linie die Überlegung, dass die eigentliche Akutkrankenversorgung des Landes durch die Verträge mit den schweizerischen Nachbarspitälern gesichert ist und dass die spitalärztliche Versorgung der Chronischkranken durch das Angebot der Gemeinde Vaduz, das Krankenhaus aus gemeindeeigenen Mitteln zu erweitern und zu erneuern, erreicht werden kann. Diese Beschlüsse wurden in einer Volksabstimmung über den Verpflichtungskredit für die geschützte Operationsstelle (GOPS) bestätigt.
In seiner Sitzung vom 27. November 1977 gab der Landtag dem Abschluss einer neuen Vereinbarung mit der Gemeinde Vaduz die Zustimmung (siehe Beilage 2). In diesem Vertrag verpflichtete sich die Gemeinde Vaduz, das Krankenhaus im Sinne der Gemeindeabstimmungsvorlage zu führen und dabei alle
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liechtensteinischen Patienten in der Aufnahme und Betreuung gleich zu behandeln. Das Land verpflichtete sich, das Defizit je Krankenpflegetag für alle liechtensteinischen Patienten zu übernehmen, wie dies in den Vereinbarungen mit den schweizerischen Nachbarspitälern der Fall ist. An die Anschaffung der Spitaleinrichtung wurde eine Landessubvention zugesichert, deren Ansatz vom Landtag in der Sitzung vom 20. Dezember 1978 mit 80 % festgelegt wurde. Die Vereinbarung von 1977 ist bis heute in Kraft.
Im Jahre 1987 befasste sich die Gemeinde Vaduz als Trägerin des Krankenhauses mit der Planung eines Erweiterungsbaus, welcher die Kapazität von damals 79 auf 130 Betten erhöht hätte. Die Investitionskosten wurden auf ca. 26,5 Mio. Franken geschätzt. Die Gemeinde Vaduz war jedoch nicht bereit, das Bauvorhaben allein mit eigenen Mitteln zu bestreiten und gelangte in der Folge an die Regierung. Eine beim Schweizerischen Institut für Gesundheits- und Krankenhauswesen in Auftrag gegebene Studie über die Spitalplanung des Fürstentums Liechtenstein vom April 1990 kam zum Schluss, dass die geplante Kapazitätserweiterung prinzipiell geeignet und wirtschaftlich sinnvoll sei. Die Regierung hat in der Folge die Gemeinde Vaduz ersucht, mitzuteilen, in welchem Umfang sie beabsichtige, einen Ausbau des Spitals in Angriff zu nehmen. In der Folge ist die Gemeinde Vaduz erstmals mit dem Wunsch an die Regierung herangetreten, die zukünftige Trägerschaft für das Spital Vaduz und insbesondere die Finanzierung von Investitionen neu zu regeln.
Im Dezember 1990 wurde ein Projektierungsauftrag zur Erweiterung des Spitals vergeben zur Schaffung einer Grundlage für die weiteren Verhandlungen zwischen Land und Gemeinde zur Bildung einer neuen Spitalträgerschaft. Nachdem sich die Gemeinde Vaduz in der Folge von der Erstellung eines Erweiterungsbaus für das Spital distanzierte, wurden die Trägerschafts-Verhandlungen für einige Jahre zurückgestellt.
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Seit Erstellung der Spitalplanung von 1990 hat sich im Gesundheitsbereich im allgemeinen und in der Kapazitätsplanung für Spitäler einiges verändert. Durch kürzere Aufenthaltsdauer und vermehrte ambulante Behandlungen, zurückzuführen auf den medizinaltechnischen Fortschritt, hat sich der Bedarf an stationärer Spitalbehandlung verringert. Die Sinnhaftigkeit einer Erweiterung des Spitals Vaduz ist aufgrund der veränderten Umstände neu zu beurteilen. Dies wird eine der "strategischen" Aufgaben der neuen Trägerschaft sein.
Das Gebäude des Spitals in Vaduz ist bereits ca. 17 Jahre alt und sanierungsbedürftig. Der Aufwand für eine Totalsanierung wurde mit 4,4 Mio. Franken errechnet. Die Hälfte der Arbeiten sind als dringender Sanierungsbedarf zu bezeichnen. Es stellte sich somit erneut die Frage der Finanzierung von Investitionen und somit der Neuregelung der Trägerschaft.