Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 122/98 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit)
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Durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit wird eine einheitliche Methode zur Berechnung des effektiven Jahreszinses eingeführt.
Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses werden für das Jahr 365 Tage oder 365,25 Tage oder im Falle von Schaltjahren 366 Tage, 53 Wochen oder 12 gleich lange Monate verwendet. Für letztere wird eine Länge von 30,41666 Tagen angenommen. Der effektive Jahreszins ist mit einer Genauigkeit von mindestens einer Dezimalstelle anzugeben.
Zustandiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 26. Januar 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 122/98 vom 18. Dezember 1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 18. Dezember 1998 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 20. April 2000 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.