Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 51
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Ent­wick­lung der Inter­na­tio­nalen Betäubungsmittelkqntrolle
2.Wer­de­gang des Übereinkommens
3.Inhalt des Übereinkommens
4.Ver­hältnis zum Schwei­ze­ri­schen Recht
5.Ver­hältnis zum EWR-Recht
6.Novel­lie­rung des Betäu­bungs­mittel-Gesetzes und des Sanitätsgesetzes
7.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
1.Regie­rungs­vor­lage Nr. 1
2.Regie­rungs­vor­lage Nr. 2
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über Psychotrope Stoffe sowie betreffend das Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes und das Gesetz über die Abänderung des Sanitätsgesetzes
 
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Das Übereinkommen ergänzt das Einheits-Übereinkommen von 1961, dem Liechtenstein bereits am 30. November 1979 beigetreten ist. Dem Übereinkommen gehören derzeit 159 Staaten an. Liechtenstein hat die baldige Einleitung des Beitrittsverfahrens zu diesem Übereinkommen an der Sondersession der UNO-Generalversammlung im Juni 1998 in New York in Aussicht gestellt. Das Übereinkommen soll die bestehenden Lücken der internationalen Kontrolle schliessen. Liechtenstein darf sich nicht zu einem Umschlagplatz für psychotrope Stoffe entwickeln, welchem aufgrund mangelnder gesetzlicher Grundlagen nicht beizukommen wäre. Der Beitritt Liechtensteins stellt daher sowohl einen Selbstschutz als auch einen Akt der internationalen Solidarität dar und ist mit den drogenpolitischen Grundsätzen der Regierung vereinbar.
Zur Umsetzung des Übereinkommens schlägt die Regierung eine Ergänzung des Betäubungsmittelgesetzes vor, mit der die psychotropen Stoffe und die Vorläuferstoffe im engeren und weiteren Sinne erfasst werden und die Rechtsgrundlage für den Beizug privater Berufsorganisationen für die Kontrolle geschaffen wird. Mit dem Gesetz zur Abänderung des Sanitätsgesetzes wird eine Bestimmung des Sanitätsgesetzes aufgehoben, da nicht mehr die Sanitätskommission, sondern die Kontrollstelle für Arzneimittel für die Aufgaben im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes zuständig ist.
Die Ausweitung der Kontrollmassnahmen auf Barbiturate, Benzodiazepine und allfällige Vorläufer Stoffe bedeutet zwar einen gewissen administrativen Mehraufwand, mit spürbaren finanziellen oder personellen Auswirkungen ist jedoch nicht zu rechnen. Die Aufwendungen der internationalen Kontrollorgane werden aus dem Budget der Vereinten Nationen beglichen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres; Ressort Gesundheit und Soziales
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten; Amt für Lebensmittelkontrolle
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Vaduz, 18. Mai 1999
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe sowie betreffend das Gesetz über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes und das Gesetz über die Abänderung des Sanitätsgesetzes zu unterbreiten.
1.Entwicklung der Internationalen Betäubungsmittelkqntrolle
Der Betäubungsmittelkonsum und dessen negative Folgen gesundheitlicher, sozialer und wirtschaftlicher Art sind in den letzten Jahren zu einem wichtigen Thema der internationalen Politik geworden. Bereits einmal, im vergangenen Jahrhundert, waren der Konsum und der Handel eines Betäubungsmittels Gegenstand weltpolitischer Auseinandersetzungen beim sogenannten Opiumkrieg zwischen Grossbritannien und China.
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Unter dem Druck der öffentlichen Meinung begannen die Industriestaaten gegen Ende des 19. Jahrhunderts allmählich eine andere Haltung zum Betäubungsmittelproblem einzunehmen. Vor allem auf Initiative der USA kam nach längeren Vorarbeiten das Haager Internationale Opiumabkommen vom 23. Januar 1912 zustande, das die Unterbindung des Opiummissbrauchs und die Beschränkung der Verwendung von Opiaten und Kokain auf medizinische Zwecke zum Ziele hatte. Dieses Abkommen trat jedoch erst nach dem Ersten Weltkrieg mit dem Friedensvertrag von Versailles in Kraft. Die Satzung des Völkerbunds übertrug in ihrem Art. 23 Bst. c der neu geschaffenen Weltorganisation die Betäubungsmittelkontrolle und insbesondere Aufgaben im Bereich der Durchführung des Opiumabkommens. 1920 schuf der Völkerbund zu diesem Zweck die Beratende Kommission für den Handel mit Opium und anderen schädlichen Stoffen, die Vorläuferin der heutigen Betäubungsmittelkommission der Vereinten Nationen. Unter den Auspizien des Völkerbundes wurden 1925, 1931 und 1936 weitere Betäubungsmittelabkommen abgeschlossen.1
Nach der Zäsur des Zweiten Weltkriegs übertrug das Ergänzungsprotokoll vom 11. Dezember 19462 die bisherigen Kompetenzen des Völkerbundes, teils erweiternd, den Vereinten Nationen sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Durch das Pariser Protokoll vom 19. November 1948 wurde eine Reihe von synthetischen Präparaten, deren suchterzeugende Eigenschaften bekannt waren, die jedoch nicht wie die aus dem Opium oder den Kokablättern gewonnenen Produkte der chemischen Gruppe der Alkaloide angehören, Kontrollmassnahmen -
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unterworfen3. Während auf der einen Seite das Aufkommen synthetischer Betäubungsmittel neue Probleme stellte, zeigte es sich, dass auch auf dem Gebiet der natürlichen Suchtstoffe noch gewisse Lücken bestanden. Mit dem New Yorker Protokoll vom 23. Juni 1953 sollte daher der Anbau von Mohn überwacht, die Verwendung und der internationale Handel mit Opium auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränkt und die Überproduktion von Opium durch die Kontrolle der Lager verhindert werden.4
Bereits seit 1947 gab es Bestrebungen, die Übersichtlichkeit der internationalen Bestimmungen auf dem Gebiet der Betäubungsmittel zweckmässiger zu gestalten und einen Vertrag auszuarbeiten, durch den die seit 1912 geschlossenen Abkommen weitestgehend ersetzt werden konnten. Unter diesen Vorzeichen wurde am 30. März 1961 in New York im Rahmen der Vereinten Nationen das Einheits-Übereinkommen über die Betäubungsmittel verabschiedet, dem auch Liechtenstein5 beigetreten ist. Dieses Abkommen ist noch heute die wichtigste Grundlage für die internationale Betäubungsmittelkontrolle. Das Protokoll vom 24. Mai 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens bildet Gegenstand eines eigenen Berichts und Antrags.



 
1Vereinbarung vom 11. Februar 1925 über die Herstellung von und den Handel im Inland mit präpariertem Opium; Internationales Abkommen vom 19. Februar 1925 über die Betäubungsmittel; Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel; Vereinbarung vom 27. November 1931 über die Kontrolle des Opium-Rauchens im Fernen Osten; Abkommen vom 26. Juni 1936 zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln, LGBl. 1961 Nr. 16/1.
 
2Protokoll vom 11. Dezember 1946 zur Ergänzung der Vereinbarungen, Abkommen und Protokolle über die Betäubungsmittel
 
3Protokoll vom 19. November 1948 über die internationale Kontrolle gewisser Stoffe, die vom internationalen Abkommen vom 13. Juli 1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, ergänzt durch das am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichnete Protokoll, nicht erfasst werden, LGBl. 1961 Nr. 16/11
 
4Protokoll vom 23. Juni 1953 zur Beschränkung und Regelung des Mohnanabaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen und Grosshandels damit, LGBl. 1961 Nr. 16/111
 
5LGBl. 1980 Nr. 37
 
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.2
0..8
0..81
0..81.2
8
81
812
8
81
811
LGBl-Nummern
2000 / 017
2000 / 016
2000 / 016
2000 / 006
Landtagssitzungen
15. September 1999
Stichwörter
Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz, Abänderung
Sani­täts­ge­setz, Abänderung
Übe­rein­kommen, psy­cho­trope Stoffe