Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel
2
Das Protokoll ändert und ergänzt das Einheits- Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel, dem Liechtenstein am 30. November 1979 beigetreten ist. Dem Protokoll gehören derzeit 107 Staaten an. Neben strukturellen Änderungen und der Erweiterung der Kompetenzen des internationalen Betäubungsmittel-Kontrollorgans werden die Bestimmungen des Einheits-Übereinkommens über den Mohnanbau, die Gewinnung von Opium und die Herstellung von synthetischen Betäubungsmitteln ergänzt. Die Umsetzung des Protokolls bedarf keiner Ergänzung des liechtensteinischen Betäubungsmittelrechts. Sie steht im Einklang mit den drogenpolitischen Grundsätzen der Regierung. Die Ausweitung der Kontrollmassnahmen bedeutet zwar einen gewissen administrativen Mehraufwand, mit finanziellen oder personellen Auswirkungen ist jedoch nicht zu rechnen. Die Aufwendungen der internationalen Kontrollorgane werden aus dem Budget der Vereinten Nationen beglichen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Gesundheit und Soziales
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Lebensmittelkontrolle
3
Vaduz, 18. Mai 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel zu unterbreiten.
Das am 30. März 1961 abgeschlossene Einheits-Übereinkommen wurde von Liechtenstein am 14. Juli 1961 unterzeichnet und vom Landtag in seiner Sitzung vom 10. Oktober 1978 einhellig genehmigt. Es ist für Liechtenstein am 30. November 1979 in Kraft getreten. Das Abänderungsprotokoll vom 25. März 1972, welches vor dem Hintergrund des in den sechziger Jahren stark angestiegenen Betäubungsmittelmissbrauchs abgeschlossen wurde, verdeutlicht und vervollständigt verschiedene Bestimmungen des Einheits-Übereinkommens.