Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 56
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mas­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 57/99  des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 98/50/EG zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Betriebsübergang)
 
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In der Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen wird auf eine Harmonisierung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrung der Ansprüche und Rechte der Arbeitnehmer hingewirkt; Veräusserer und Erwerber werden aufgefordert, die Vertreter der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören.
Ziel der vorliegenden Richtlinie 98/50/EG ist die Überarbeitung der Richtlinie 77/187/EWG vorwiegend unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Binnenmarktes, der Tendenzen in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sanierung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und der Rechtssprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.
Zuständiges Ressort
Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 18. Mai 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 57/99 vom 30. April 1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 30. April 1999 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen zu übernehmen. Bis zum 17. Juli 2001 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
Landtagssitzungen
17. Juni 1999
Stichwörter
Beschluss Nr. 57/99, Richt­linie 98/50/EG, Berück­sich­ti­gung der Aus­wir­kungen, Binnenmarktes
Richt­linie 77/187/EWG, Wah­rung von Ansprü­chen, Betriebsübergang