Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Schaffung eines Informationsgesetzes aufgeworfenen Fragen
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Vaduz, 26. Januar 1999
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Schaffung eines Informationsgesetzes in der Landtagssitzung vom 2. April 1998 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
Anlässlich der ersten Lesung wurde die Regierung von einem Abgeordneten aufgefordert, bis zur zweiten Lesung des vorliegenden Gesetzesentwurfes einen konkreten Entwurf für die Nutzung und den Betrieb des Landeskanals vorzulegen. Ohne Vorlage eines solchen Entwurfes könne die Motion aus dem Jahre 1993 nicht abgeschrieben werden.
Wie die Regierung bereits in ihrem Bericht und Antrag vom 13. Januar 1998 ausgeführt hat, geht es in bezug auf den Erlass eines Informationsgesetzes vor allem darum, die Grundsätze der Information der Öffentlichkeit in einem umfassenderen
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Rahmen zu umschreiben. In dieser Hinsicht ist der Landeskanal als elektronisches Medium lediglich eines von vielen verschiedenen möglichen Informationsmitteln. Der Landeskanal hat in diesem Sinne in Art. 16 (Information von Amtes wegen) und Art. 22 (Zuständigkeit der Regierung) Eingang in den vorliegenden Gesetzesentwurf gefunden. Im Hinblick auf eine umfassende Regelung des Landeskanals sind allerdings noch andere Gesetzesänderungen notwendig. So ist eine Anpassung des Kundmachungsgesetzes vorgesehen in bezug auf den allgemeinen Einbezug des Landeskanals (gesetzliche Verpflichtung zum Hinweis auf neue im Landesgesetzblatt veröffentlichte Erlasse). Im Radio- und Fernsehgesetz soll der Zugang Dritter (private Veranstalter) zum Landeskanal im Sinne einer Konzessionierung mit Auflagen geregelt werden. Im Medienförderungsgesetz schliesslich soll die finanzielle Abgeltung der behördlichen Information über die Printmedien und die elektronischen Medien (und somit über den Landeskanal und die Gemeindekanäle) geregelt werden.
Insbesondere die Abänderung des Radio- und Fernsehgesetzes sowie ein Medienförderungsgesetz sind derzeit in Vorbereitung und werden im Anschluss an eine Vernehmlassung dem Landtag zugeleitet werden. Verschiedene Fragen in Zusammenhang mit der Nutzung und dem Betrieb des Landeskanals sowie dem Zugang zu diesen Medien werden im Gesetz über Radio und Fernsehen geregelt werden, so dass es nicht zielführend und möglich ist, diese Fragen bereits zum jetzigen Zeitpunkt abschliessend zu beantworten. Diese Fragen können in Zusammenhang mit der Vorlage der entsprechenden Gesetzesentwürfe im Landtag behandelt werden. Die wichtigsten Modelle für den künftigen Betrieb des Landeskanals hat die Regierung im Rahmen ihres Berichtes und Antrages vom 13. Januar 1998 vorgestellt, wobei sich eines dieser Modelle auf die bestehende Lösung bezieht. Die Regierung wird dem Landtag im Rahmen des Berichtes und Antrages zur Abänderung des Radio- und Fernsehgesetzes ihre diesbezüglichen Vorstellungen zur Kenntnis bringen. Die Frage, welches Modell auszuwählen ist, wird unter
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anderem auch davon abhängen, welches Modell den Bedürfnissen Liechtensteins im Bereich der elektronischen Medien auch längerfristig und sowohl aus öffentlicher wie auch privater Sicht am ehesten gerecht wird. Bevor diese Neukonzeption des Landeskanals angegangen wird, müssen jedoch mit dem Informationsgesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Anlässlich der ersten Lesung wurde von einem Abgeordneten die Meinung vertreten, dass das Informationsgesetz vom Landtag nicht verabschiedet werden könne, ohne dass ein konkreter Entwurf für die Nutzung und den Betrieb des Landeskanals vorliege. Dazu möchte die Regierung vorerst auf den Inhalt der Motion vom 24. Mai 1993 verweisen. Demzufolge forderten die Motionäre eine gesetzliche Regelung über die Information der Öffentlichkeit, insbesondere über den Betrieb des Landeskanals (Landeskanalgesetz). Die Regierung wird der ersten Forderung der Motion in bezug auf eine gesetzliche Regelung über die Information der Öffentlichkeit umfassend gerecht. Wie im entsprechenden Bericht und Antrag ausgeführt wurde, sollen mit dem vorliegenden Gesetz die
Grundsätze der Informationder Öffentlichkeit umschrieben werden. Diese Information kann über die privaten gedruckten und elektronischen Medien, über die amtlichen Kundmachungsorgane, über den Landeskanal und die Gemeindekanäle sowie über eigene Publikationen erfolgen. Der Landeskanal ist somit eines der möglichen Medien zur Information der Öffentlichkeit. Die Regierung hat im Bericht und Antrag zur Schaffung eines Informationsgesetzes ausführlich Stellung bezogen zur Information über den Landeskanal und zu den beabsichtigen gesetzlichen Regelungen in den einzelnen Erlassen. Im Anhang zu jenem Bericht und Antrag wurden die wichtigsten Möglichkeiten in bezug auf die Ausgestaltung des künftigen Landeskanals dargestellt. Die Regierung ist somit ihrem Auftrag zur Beantwortung der Motion mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf und den zusätzlichen Erläuterungen weitgehend nachgekommen, so dass diese Motion vom Landtag mit der Verabschiedung des Informationsgesetzes abgeschrieben werden kann. Die in der
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Begründung zur Motion geforderten gesetzlichen Bestimmungen in bezug auf den persönlichen und sachlichen Zugang zum Landeskanal unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung, der Chancengleichheit und Ausgewogenheit und in bezug auf eine gesetzlich geregelte angemessene Informationspolitik werden mit dem vorliegenden Entwurf für ein Informationsgesetz geschaffen, und zwar in einer umfassenderen Form, als dies in einem von den Motionären geforderten Landeskanalgesetz möglich gewesen wäre.