Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 63
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass der Vorlage
3.Schwer­punkte
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
IV.Pri­vat­schulen in Liechtenstein
V.Aus­züge Aus dem Urteil des Staats­ge­richts­hofes vom 24. Mai 1994 (STGH 1995/34)
VI.Lite­ra­tur­ver­zeichnis
VII.Auszug Aus dem Aktu­ellen Schulgesetz
IV.Pri­vat­schulen in Liechtenstein
1.For­matio Tagesschule
2.Liech­tens­tei­ni­sche Waldorfschule
3.Heil­päd­ago­gi­sches Zentrum
V.Aus­züge Aus dem Urteil des Staats­ge­richts­hofes vom 24. Mai 1994 (STGH 1995/34)
VI.Lite­ra­tur­ver­zeichnis
VII.Auszug Aus dem Aktu­ellen Schulgesetz
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Änderung der Privatschulgesetzgebung im Schulgesetz vom 15. Dezember 1971
 
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Mit dem vorliegenden Bericht und Antrag schlägt die Regierung dem Landtag vor, das liechtensteinische Privatschulwesen durch eine Partialrevision des Schulgesetzes auch im Vergleich zu den umliegenden Ländern massvoll zu liberalisieren. Ausserdem schlägt die Regierung vor, durch eine bescheidene Subventionierung dazu beizutragen, dass die finanzielle Situation privater alternativer Schulangebote im Interesse des gesamten Bildungswesens verbessert wird. Solche Angebote können nach Ansicht der Regierung zu einer Bereicherung des Schulangebotes beitragen. Sie vergrössern ausserdem die Schulwahlmöglichkeiten, vorab in Konfliktfällen, wenn Eltern oder Schüler* aus weltanschaulichen oder anderen Gründen mit dem Angebot der öffentlichen Schule nicht einverstanden sind.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildungswesen (Federführung) Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Schulamt Finanzkontrolle
*Mit der männlichen Form einer Personenbezeichnung ist auch deren weibliche Form gemeint.
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Vaduz, 8. Juni 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Änderung der Privatschulgesetzgebung im Schulgesetz vom 15. Dezember 1971 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
In Liechtenstein werden zur Zeit drei Privatschulen geführt1. Diese Privatschulen bedürfen der Bewilligung durch die Regierung und stehen unter deren Aufsicht. Die massgebenden Bestimmungen der Privatschulgesetzgebung finden sich in Art. 16 Abs. 8 der Verfassung, in Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in den Art. 60 ff. des Schulgesetzes. Nach Art. 16 Abs. 8 der Liechtensteinischen Verfassung ist Privatunterricht zulässig, sofern er den gesetzlichen Bestimmungen über die Schulzeit, die Lehrziele und die Einrichtungen in den öffentlichen Schulen entspricht. Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls der EMRK verleiht den Einzelnen ausserdem einen grundrecht-
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lichen Anspruch auf freie Errichtung und möglichst ungehinderten Betrieb von Privatschulen.
Gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verleiht dieser Anspruch zwar keinen Anspruch auf staatliche Leistungen, z.B. Subventionen, jedoch Schutz vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen (StGH 1995/342). Damit anerkennt der Staatsgerichtshof neuerdings eine Privatschulautonomie, welche allerdings durch das Gesetz eingeschränkt ist. Dieses sieht nämlich für alle Schulen, die von anderen Schulträgern als vom Staat und von den Gemeinden errichtet und unterhalten werden, eine generelle Bewilligungspflicht vor. Das Bewilligungsverfahren gestaltet sich wie folgt:
 
Prüfungsverfahren:
-
Im Zentrum der Prüfung stehen nach Art 63 Abs. 2 der Schulträger, der Leiter und die Lehrer
-
Sie müssen Gewähr bieten
für einen ordnungsgemässen Unterricht,

für einen den Aufgaben des liechtensteinischen Bildungswesens gerecht werdenden Unterricht.
-
Die Regierung hat Aufnahmevoraussetzungen festzulegen.
-
Die Regierung hat zu prüfen, ob die Schule entsprechend diesen Aufnahmevoraussetzungen allge
mein zugänglich ist.
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Die Regierung hat den Schulträger zu prüfen (Art. 62)
bei natürlichen Personen:
  
Prüfung, ob die liechtensteinische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
  
Abklärung der rechtlichen Handlungsfähigkeit der Person,
  
Abklärung, ob die Person in bürgerlichen Ehren und Rechten steht
  
Abklärung,' ob die Person vertrauenswürdig ist
  
bei juristischen Personen:
  
Abklärung, ob eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts vorliegt
  
(bei Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts allenfalls Abklärung der Rechtsgrundlage);
 
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bei den privatrechtlichen juristischen Personen Abklärung der Vertrauenswürdigkeit der geschäftsführenden oder vertretungsbefugten Organe.
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Die Regierung hat beim Leiter zu prüfen (Art. 64):
  
gesundheitliche Eignung,
  
sittliche Eignung,
  
Vorhandensein des erforderlichen Lehrpatentes.
-
Die Regierung hat bei den Lehrern zu prüfen (Art. 64):
  
gesundheitliche Eignung
  
sittliche Eignung
  
Vorhandensein des erforderlichen Lehrpatentes
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Die Regierung hat die Schulräumlichkeiten zu prüfen (Art. 65):
  
Entsprechen Schulräume und Einrichtungen hinsichtlich ihrer Lage, Gestaltung und Einrichtung den
Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene?
  
Ist das aufgrund des Lehrplanes erforderliche Anschauungsmaterial vorhanden?
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Die Regierung hat die Organisation der Privatschule zu prüfen (Art. 66):
  
Das Gesetz enthält keine weiteren Kriterien
-
Die Regierung hat den Lehrplan der Privatschule zu prüfen (Art. 66):
  
Abklärung, ob die Privatschule einer Schulart gemäss Art. 3 des Schulgesetzes entspricht. Bei einer Entsprechung muss der Lehrplan mit dem Lehrplan der betreffenden Schulart übereinstimmen; für den gegenteiligen Fall enthält das Gesetz keine näheren Kriterien.
Das Schulgesetz enthält weitere, die Privatschulautonomie einschränkende Regelungen:
Schulleitung: Art. 64 Abs. 1 des Schulgesetzes unterscheidet zwischen pädagogischen und administrativen Funktionen, welche beide durch eine einzige Person wahrgenommen werden müssen. Zum Schulleiter kann bestellt werden, wer die Eignung zum Lehrer in gesundheitlicher und sittlicher Hinsicht und die Voraussetzungen gemäss Art. 91 des Schulgesetzes nachweist. Art. 64 Abs. 2 bestimmt, dass der Leiter der privaten Schule für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichts verantwortlich und an die Weisungen der Regierung gebunden ist. Art. 72 auferlegt der Regierung vice
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versa die Verpflichtung, dem Leiter der Privatschule bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes Weisungen zu erteilen.
Lehrerschaft: Art. 64 Abs. 3 des Schulgesetzes verlangt, dass Lehrer bei der Anstellung dieselben Kriterien wie Schulleiter erfüllen müssen.
Schulräumlichkeiten: Nach Art. 65 des Schulgesetzes müssen Privatschulehäuser und -einrichtungen denselben Raumstandard aufweisen wie öffentliche Schulen.
Aufbau und Organisation: Art. 66 des Schulgesetzes verlangt, dass der Schulträger bei der Gesuchstellung ein Organisationsstatut sowie einen Lehrplan vorlegt. Nach Art. 67 finden auf Privatschulen, die einer Schulart gemäss Art. 3 des Schulgesetzes entsprechen, die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und das Schulgeld betreffen. Bei Privatschulen, die keiner Schulart im Sinne von Art. 3 entsprechen, gibt es keine gesetzlichen Vorschriften.
Öffentlichkeitsrecht: Art. 69 und 70 des Schulgesetzes sehen ein Öffentlichkeitsrecht vor und regeln die Voraussetzungen für dessen Verleihung.
Aufsicht: Art. 71 und 72 des Schulgesetzes machen die Regierung zum Aufsichtsorgan über die Privatschulen. Gemäss Art. 106 und Art. 108 Abs. 1 lit. g und i des Schulgesetzes haben auch Schulamt und Schulrat Aufsichtsfunktionen gegenüber Privatschulen.
Privater Einzelunterricht: Gemäss Art. 73 des Schulgesetzes bedarf privater Einzelunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht der Bewilligung des Schulrates. Nur solche Lehrer dürfen ausserdem Privatunterricht erteilen, die vom Schulrat geprüft oder genehmigt sind.
Erfüllung der Schulpflicht an Privatschulen: Art. 78, 84 und 85 des Schulgesetzes regeln in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 lit. a) sowie Art. 108 Abs.
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1 lit. i), unter welchen Voraussetzungen an privaten Schulen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Teils sehen sie eine Bewilligungspflicht vor, teils bloss eine Meldepflicht.
Subventionierung: Art. 129 des Schulgesetzes regelt, unter welchen Voraussetzungen Privatschulen subventioniert werden können. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Die Privatschule muss mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sein. Sie muss einem Bedarf der Bevölkerung entsprechen. Sie darf nicht nach Gewinn streben und muss unentgeltlichen Unterricht im Sinne von Art. 7 anbieten.



 
1Die drei Schulen werden im Anhang kurz vorgestellt.
 
2Auszüge aus diesem Urteil sind im Anhang wiedergegeben.
 
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2000 / 035
Landtagssitzungen
15. September 1999
Stichwörter
Pri­vat­schul­wesen, pri­vater, alter­na­tiver Schulangebote
Schul­ge­setz, Pri­vat­schul­ge­setz­ge­bung, Änderung