Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 74/1999 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln sowie die Schaffung einer europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln)
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Mit der Verordnung Nr. 2309/93 wird ein zentralisiertes Gemeinschafts-Genehmigungsverfahren für Arzneimittel eingeführt und die Rechtsgrundlage für die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA) geschaffen. Dabei ist das zentralisierte Verfahren für Arzneimittel, die genetisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, zwingend. Für Arzneimittel, die mit sonstigen biotechnologischen Verfahren hergestellt wurden, ist es jedoch fakultativ.
Es ist Liechtenstein wie jedem anderen Vertragsstaat unbenommen, im zentralisierten Verfahren durch die Arzneimittelagentur genehmigte Arzneimittel auf seinem Territorium zu verbieten, wenn objektiv definierte Grundsätze der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Moral verletzt werden. Ebenso haben die zentral erlassenen Genehmigungen keinen Einfluss auf die krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
Zuständiges Ressort
Gesundheit und Soziales
Betroffene Amtsstellen
Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen
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Vaduz, 10. August 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 74/1999 vom 28. Mai 1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 28. Mai 1999 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Genehmigung und Überwachung von Human-und Tierarzneimitteln sowie die Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln zu übernehmen.