Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 68
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Grund­lagen
3.Schaf­fung eines Sportgesetzes
4.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
5.Ver­nehm­las­sung
6.Erläu­te­rungen zu den Ein­zelnen Bestimmungen
7.Aus­wir­kungen
8.Ver­fas­sungs­mas­sig­keit
9.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Sportgesetzes (SportG)
 
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Der vorliegende Bericht und Antrag der Regierung befasst sich mit der Schaffung eines Sportgesetzes, welches zusammenfassend auf folgenden Überlegungen basieren soll:
Aus staatlicher Sicht kommt einer breiten und qualifizierten Sportausübung eine wichtige sozial-, gesundheits- und gesellschaftspolitische Bedeutung zu. Der Sport ist ein zentraler Pfeiler für die Entfaltungsmöglichkeiten des Einzelnen sowie von Gruppen und für die Erhaltung und Förderung der Volksgesundheit. Diese Tatsache gewinnt gerade in einer Zeit des Wohlstands und einer zunehmenden Bewegungsarmut, verbunden mit ungesunden Ernährungsgewohnheiten, ständig an Bedeutung.
Der Staat wendet heute jedes Jahr beträchtliche Mittel für die Sportförderung auf. Die Finanzierung erfolgt grundsätzlich über den Schulsport, über Beiträge an Sportverbände, über den Liechtensteinischen Sportfonds und über "Jugend und Sport". Zusätzlich unterstützt der Staat durch Subventionsbeiträge Projekte zur Verbesserung der für den Sport zur Verfügung stehenden Infrastruktur. Wegen seiner Vielschichtigkeit und wegen seines, auf die Gesamtbevölkerung bezogen, weit reichenden Wirkungsgrades steht der Breitensport im Vordergrund der staatlichen Sportförderung. Auch der Leistungssport wird beträchtlich gefördert, so insbesondere über das Programm "Jugend und Sport", über die Finanzierung von internationalen Grossanlässen, wie z.B. die 1999 in Liechtenstein abgehaltenen Kleinstaatenspiele (Lie-Games), sowie über die finanzielle Unterstützung bei der Beschickung von Olympischen Spielen. Auch wenn für den Staat der Breitensport eindeutig im Vordergrund steht, wirkt er dennoch an der gezielten Förderung des Spitzensports mit. Er sorgt z.B. für eine optimale Infrastruktur und richtet besondere Beiträge zur Förderung des Spitzensports aus.
Der vorliegende Entwurf zu einem Sportgesetz soll als eindeutige und umfassende Grundlage für die staatliche Förderung des Sports dienen. In den Bereichen Schulsport, "Jugend und Sport", Breitensport, Leistungssport und Spitzensport können Organisationen, Personen und Personengruppen in Zukunft auf klarer gesetzlicher Grundlage, nach Massgabe allgemeiner Grundsätze und bei Erfül-
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lung bestimmter Voraussetzungen, in den Genuss von öffentlichen Förderungsmassnahmen kommen. Zudem werden die Aufgaben der staatlichen Stellen, die sich mit dem Sport befassen, im Sportgesetz klar definiert. Die Gesetzesvorlage nimmt auch zum Thema Doping eine eindeutige Position ein. Die Bekämpfung des Doping hat eine umfassende Aufnahme in den Gesetzesentwurf gefunden.
Zuständiges Ressort
Ressort Kultur und Sport
Betroffene Amtsstellen
Dienststelle für Jugend und Sport, Stabsstelle Finanzen
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Vaduz, 17. August 1999
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Sportgesetzes (SportG) zu unterbreiten.
1.1Bedeutung des Sports
Sport hat in Liechtenstein eine grosse und breit anerkannte Bedeutung. Die gesamte Bevölkerung hat neben der individuellen sportlichen Betätigung die Möglichkeit, die Angebote einer Vielzahl von Sportvereinen zur Ausübung verschiedener Sportarten wahrzunehmen. Diese Möglichkeit wird rege genutzt. Breitensport bedeutet Bewegung, Ausgleich zum Arbeitsleben, Ruhe, Wohlbefinden und nicht zuletzt Förderung der Volksgesundheit. Sport, sei es Breiten-, Leistungsoder Spitzensport, hat in sozial- und gesundheitspolitischer Hinsicht eine nicht zu unterschätzende Wirkung auf die Gesellschaft. Das ist Grund dafür, dass der Sport - der sich zu einem Grossteil im Rahmen privater Vereine und Verbände abspielt -
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von der öffentlichen Hand gefördert werden soll und muss. Die dargelegte Wirkung des Sports liegt im öffentlichen Interesse und rechtfertigt die Unterstützung durch den Staat. In diesem Bewusstsein leistet auch das Land Liechtenstein bedeutende Beiträge zur Förderung des Sportwesens. Die öffentliche Hand, also Land und Gemeinden, leisten und leisteten grosse Beiträge an die Vereine, aber auch an die Infrastruktur. Diese sucht im internationalen Vergleich ihresgleichen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2000 / 052
2000 / 052
Landtagssitzungen
16. September 1999
Stichwörter
Doping, Lei­stungss­port, Spit­zen­sport, Bekämpfung
Jugend und Sport
Klein­staa­ten­spiele
Sport­för­de­rung
Sport­ge­setzes (SportG)
Volks­ge­sund­heit