Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 69
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Ein­lei­tung
1.Erläu­te­rungen
Zu Art. 2 Abs. 3
Zu Art. 2 Abs. 3a
Zu Art. 3
Zu Art. 3a (neu)
Zu Art. 4 und 4a
Zu Art. 4a
Zu Art. 8
Zu Art. 9 Abs. 1
Zu Art. 10 Bst. b und c
Zu Art. 13
Zu Art. 16
Zu Art. 16a
Zu Art. 16b
Zu Art. 18
Zu Art. 18a Hausarztsystem
Zu Art. 19a
Zu Art. 22
Zu Art. 23
Zu Art. 24 Abs. 1
Zu Art. 24a
Zu Art. 24b (neu)
Zu § 1 Errich­tung des Hausarztsystems
Zu § 3 Staats­bei­träge im Hausarztsystem
Zu § 4 Kinder im Hausarztsystem
Zur Geset­zes­vor­lage 2: Art. 41quater des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung
Zur Geset­zes­vor­lage 3: Abän­de­rung des Gesetzes über das Gesundheitswesen
2.Antrag
Blauer Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung des Gesetzes betreffend die Revision des Krankenversicherungsgesetzes (Einschliesslich Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) aufgeworfenen Fragen
 
1
Vaduz, 17. August 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den in der ersten Lesung des Gesetzes betreffend die Revision des Krankenversicherungsgesetzes (einschliesslich Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
In seiner Sitzung vom 11. März 1999 hat der Landtag die Regierungsvorlage zu einer Revision des Krankenversicherungsgesetzes in erster Lesung beraten (siehe den Bericht und Antrag der Regierung vom 9. Dezember 1998, Nr. 151/1998). Bei dieser ersten Lesung sind verschiedene Fragen zu einzelnen Artikeln der Gesetzesvorlage aufgeworfen worden. Diese Fragen werden, sofern dies nicht schon anlässlich der ersten Lesung geschehen ist, im folgenden beantwortet.
Zu Art. 2 Abs. 3
Zu dieser Bestimmung ist angeregt worden, das bisher geltende Recht beizubehalten, sodass die Statuten und Reglemente der Krankenkassen von der Regierung genehmigt werden müssen.
Die Regierung hat bereits im Bericht und Antrag (siehe S. 51/52 zu Art. 4a Abs. 4) ausgeführt, aus welchen Gründen sie eine Vorlage- gegenüber der Genehmigungspflicht favorisiert und sie vertritt nach wie vor diese Auffassung. Da die Aufsichtsbehörde bei Bedarf und gestützt auf die gesetzlichen Vorschriften von den Kassen eine Abänderung der Reglemente und Statuten verlangen kann, stellt der Vorschlag der Regierung keinen Rückschritt hinter das bisher geltende Recht dar.
LR-Systematik
8
83
832
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837
LGBl-Nummern
1999 / 209
1999 / 208
Landtagssitzungen
15. September 1999
Stichwörter
Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­setz, Abänderung
Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­setz, Revision