Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 71
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass
II.Antrag
III.Regie­rungs­vor­lage
IV.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes  über die Familienzulagen
(Änderung des Beitragssatzes)
2
Die Regierung schlägt dem Landtag eine Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen vor. Angesichts der guten Lage der FAK soll der Beitragssatz von 2.2% auf 2.1 % gesenkt werden. Damit kann eine Mehrbelastung, die aus der notwendig gewordenen Erhöhung des sog. Verwaltungskostenbeitrages resultiert, kompensiert werden.
Zuständiges Ressort
Gesundheit und Soziales
Betroffene Stellen
AHV/IV/FAK-Anstalten
3
Vaduz, den 17. August 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen zu unterbreiten:
1.Anlass
Der Hohe Landtag hat im Zusammenhang mit der Behandlung des Verwaltungskostenvoranschlages der AHV-IV-FAK-Anstalten für 1999 festgestellt, dass sich der Defizitbeitrag des Landes an die IV-Verwaltungskosten im Vergleich zum Voranschlag 1998 um rund CHF 300'000.-- erhöht hat. Aufgrund dieser Feststellung wurde angeregt, den Verwaltungskostenbeitragssatz von derzeit 3% zu erhöhen, um den Defizitbeitrag des Landes zu senken.
4
Die Regierung ist dem nachgekommen und hat in ihrer Sitzung vom 13. Juli 1999 beschlossen, die Verwaltungskostenbeitragssätze an AHV, IV und FAK von derzeit 3 % auf 4 % zu erhöhen und dadurch den gesetzlichen Rahmen von maximal 4 % auszuschöpfen.
Gleichzeitig schlägt die Regierung vor, der Hohe Landtag wolle den eigentlichen Beitragssatz an die FAK (d.h. nicht den Verwaltungskostenbeitragssatz, sondern den Beitragssatz zur Finanzierung der Leistungen) von derzeit 2,2 % auf 2,1 % senken.
Angesichts der guten finanziellen Lage der Familienausgleichskasse ist eine Senkung dieses Beitragssatzes angezeigt. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Familienzulagen soll das Vermögen der FAK mindestens die Höhe einer Jahresausgabe betragen. Das Vermögen der FAK beträgt per 31.12.1998 CHF 88,2 Mio., was dem 2,4fachen einer Jahresausgabe entspricht. Ein weiteres Anwachsen des FAK-Fonds ist nicht notwendig und auch nicht gerechtfertigt. Eine Senkung des Beitragssatzes um 0,1 % hat Mindereinnahmen von ca. CHF 1,6 Mio. zur Folge und führt zu einer ausgewogeneren Finanzlage der FAK im Sinne der vorerwähnten Gesetzesbestimmung. Auch die Finanzierung der neu mit Wirkung ab dem 1. Juli 1999 auszurichtenden Alleinerziehendenzulage ist durch die Senkung des Beitragssatzes in keiner Weise gefährdet.
Die vorgeschlagene Senkung des FAK-Beitragssatzes ist damit begründet, dass auf diese Weise die Anhebung des Verwaltungskostenbeitragssatzes an die AHV/IV/F AK-Anstalten insgesamt weitestgehend ausgeglichen werden kann und für die Beitragszahler - FAK-Beitrag und Verwaltungskostenbeitrag werden von den Arbeitgebern getragen - aus diesem gesamten Änderungspaket (Erhöhung der Verwaltungskostenbeiträge einerseits und Senkung des FAK-Beitragssatzes andererseits) nur eine sehr geringfügige Mehrbelastung entsteht. Die gesamten Bei-
5
träge für die AHV, IV und FAK einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge betragen nämlich heute 11,330%. Durch die bereits erfolgte Erhöhung der Verwaltungskostenbeiträge auf 4 % erhöhen sich die gesamten Beiträge auf 11,44 %. Bei einer Erhöhung der Verwaltungskostenbeiträge auf 4 % und gleichzeitiger Senkung des FAK-Beitragssatzes auf 2,1% betragen die gesamten Beiträge 11,336 %, was gegenüber der heutigen Rechtslage die bereits erwähnte geringfügige Mehrbelastung von 0,006 % ergibt.
Angesichts des Umstandes, dass die Beitragszahler und auch die AHV/IV/FAK-Anstalten diesbezüglich weitsichtig planen müssen (nur schon aus EDV-technischen Gründen, dies vor allem in Anbetracht des bevorstehenden Jahrtausendwechsels), schlägt die Regierung dem Hohen Landtag vor, die Vorlage in einer Lesung zu behandeln und zu verabschieden. Die Vorlage, die auch einem Vorschlag der AHV/IV/F AK-Anstalten entspricht, dürfte nach Ansicht der Regierung insgesamt unbestritten sein.
LR-Systematik
8
83
836
LGBl-Nummern
1999 / 210
Landtagssitzungen
16. September 1999
Stichwörter
AHV-IV-FAK-Anstalten
Bei­trag, Erhöhung
Bei­trags­satz, Änderung
Fami­li­en­zu­lagen, Abänderung