Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 82/1999 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit)
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Die vorliegende Richtlinie 97/36/EG ändert und ergänzt die Richtlinie aus dem Jahr 1989, die unter dem Titel "Fernsehen ohne Grenzen" bekannt wurde. Die Fernsehrichtlinie von 1989 war ein erster Anlauf gewesen, die grenzüberschreitende Ausstrahlung von Fernsehprogrammen in der EG einheitlich zu regeln. Die Änderungsrichtlinie bringt Ergänzungen und Präzisierungen der ursprünglichen Konzepte und Definitionen.
Zuständiges Ressort
Verkehr
Betroffene Amtsstellen
Amt für Kommunikation
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Vaduz, 17. August 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 82/1999 vom 25. Juni 1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 25. Juni 1999 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die in der Richtlinie genannte Umsetzungsfrist ist bereits am 31. Dezember 1998 abgelaufen. Die Richtlinie ist deshalb ab dem Zeitpunkt sofort anwendbar und muss umgesetzt sein, sobald die Verfahren nach Art. 103 des EWR-Abkommens abgeschlossen sind und der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Kraft treten kann.