Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 83/1999 des gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr)
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Durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollen der Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung und dem Transfer personenbezogener Daten gewährleistet werden.
Zustandiges Ressort
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstellen
Sämtliche Amtsstellen, welche mit der Verarbeitung und dem Transfer personenbezogener Daten konfrontiert sind
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Vaduz, 24. August 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 83/1999 vom 25. Juni 1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 25. Juni 1999 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Frist, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen, ist am 24. Oktober 1998 abgelaufen. Die Richtlinie ist deshalb ab dem Zeitpunkt sofort anwendbar und muss umgesetzt sein, sobald die Verfahren nach Art. 103 des EWR-Abkommens abgeschlossen sind und der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in Kraft treten kann.