Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung des Überfluges Liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge
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Aufgrund der Vereinbarung von 1950 (Notenaustausch) zwischen der Schweiz und Liechtenstein erfolgt die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung auf dem Gebiet Liechtensteins durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Die Regierung hatte für die Dauer der Vereinbarung im Wesentlichen darauf verzichtet, eine eigene Luftfahrtbehörde zu errichten oder liechtensteinische Verwaltungsorgane mit Aufgaben zu beauftragen, die nach der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung einer eidgenössischen Behörde vorbehalten sind. Andererseits war die Zustimmung der Regierung in definierten Fällen jeweils erforderlich.
Die Vereinbarung von 1950 hat sich in der Vergangenheit bewährt. Im Verlauf der Zeit sind jedoch gewisse Fragen bezüglich der Zuständigkeiten in Einzelfällen und insbesondere auch im Zusammenhang mit der Zuständigkeit bei Überfluggenehmigungen für militärische Luftfahrzeuge beim Überflug über liechtensteinisches Hoheitsgebiet entstanden. Hierzu sollen mit dem ergänzenden Notenaustausch klare Festlegungen getroffen werden.
Die Neuregelung soll im Bewusstsein erfolgen, dass der EWR-Acquis zum Luftfahrtsrecht in Liechtenstein noch nicht Anwendung findet. Es gilt derzeit eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2000; die Regierung strebt eine Verlängerung der Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2003 an, um das von der Schweiz mit der EG abgeschlossene sektorielle Abkommen zum Luftverkehr, welches Bestandteil der sieben bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EG ist, im bilateralen Verhältnis Liechtenstein - Schweiz mit berücksichtigen zu können. Es mögen sich daraus auch Anpassungen zur Vereinbarung von 1950 ergeben. Die entsprechenden Überprüfungen sind eingeleitet worden. Der Notenaustausch sollte aber trotzdem angesichts der schon erfolgten und noch zu erwartenden militärischen Überflüge insbesondere auch von NATO-Flugzeugen (IFOR, KFOR usw.) vorgenommen werden.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Verkehr
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Zuständige im Ressort Verkehr, Stabsstelle EWR
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Vaduz, 31. August 1999
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung des Überfluges liechtensteinischen Gebietes durch Militär- und andere Staatsluftfahrzeuge zu unterbreiten.
Aufgrund der Vereinbarung (Notenaustausch) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 25. Januar 1950 (LGBl. 1950 Nr. 9) erfolgt die Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein durch die schweizerischen Behörden, konkret durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) mit Sitz in Bern (Abschnitt I der Vereinbarung). Die Regierung hatte für die Dauer der Vereinbarung darauf verzichtet, eine eigene Luftfahrtbehörde zu errichten oder liechtensteinische Verwaltungsorgane mit Aufgaben zu beauftragen, die nach der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung einer eidgenössischen Behörde vorbehalten sind. Es folgt unter Abschnitt I der Vereinbarung eine Aufzählung der entsprechenden Aufgaben.
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Gemäss Abschnitt II der Vereinbarung wurde eine möglichst klare Abgrenzung der gegenseitigen Rechte und Pflichten, die sich aus der Anwendung der schweizerischen Luftfahrtgesetzgebung in Liechtenstein ergeben, angestrebt. So blieb u. a. die Regierung endgültige "Verleihungsbehörde" der Konzession in den Fällen der Konzession für die gewerbsmässige Beförderung durch regelmässige Luftverkehrslinien und der Konzession für Anlage und Betrieb von dem öffentlichen Verkehr dienenden Flugplätzen. Den schweizerischen Behörden verblieb aber ein Mitspracherecht; die Regierung würde von einer Konzessionsverleihung Abstand nehmen, wenn die Schweizer Behörden die Voraussetzungen für eine Konzessionserteilung als nicht gegeben erachteten. Hierbei dürfen aber rein wirtschaftliche Überlegungen (Konkurrenzierung der schweizerischen Unternehmen) keine Rolle spielen (Abs. 1).
Die Schweizer Behörden sind andererseits befugt (Abs. 2), in definierten Fällen (Polizeibewilligungen, Abgabe von Ausweisen), mit den liechtensteinischen Bewerbern direkt zu verkehren und ihnen Bewilligungen zu erteilen oder Ausweise auszustellen. In allen Fragen des öffentlichen Interesses (Bewilligung von Privatflugplätzen, von Flugtagen und dgl.) ist die Zustimmung der liechtensteinischen Behörde (Regierung) erforderlich.
Für richterliche Verfügungen oder eine Beurteilung durch Strafgerichte gelten für das Verfahren die in den Art. 27 - 32 des Zollvertrags (siehe Beilage) enthaltenen Bestimmungen (Abs. 3).
Die liechtensteinischen Luftfahrzeuge werden in das schweizerische Luftfahrtregister aufgenommen und tragen schweizerische Immatrikulationszeichen. Sie werden jedoch nach den jeweils geltenden Vorschriften des BAZL mit dem liechtensteinischen Wappen versehen (Abs. 4).
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Die Abs. 5 und 6 behandeln die Übernahme der relevanten schweizerischen Unfall- und Haftpflichtregelungen. Gemäss Abs. 7 sind die zuständigen Schweizer Behörden ermächtigt, in Fragen der Anwendung der Luftfahrtgesetzgebung direkt mit der Regierung oder für polizeiliche Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung direkt mit dem Sicherheitskorps (heute Landespolizei) zu verkehren.