Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 83
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Ein­lei­tung
2.Inhalt des Übe­rein­kom­mens und Ver­gleich mit der Rechts­lage in Liechtenstein
3.Ver­nehm­las­sung
4.Aus­wir­kungen für Liechtenstein
5.Bedeu­tung des Übereinkommens
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung  vom 21. Dezember 1965
 
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Rassistische Vorurteile und Fremdenfeindlichkeit können sich auf unterschiedliche Weise äussern: Von der irrationalen Angst vor dem " bösen Fremden " über das Verantwortlichmachen von Ausländern für alle möglichen Übel bis zur pseudowissenschaftlichen Abhandlung über die Überlegenheit bestimmter Rassen gibt es die verschiedensten Erscheinungsformen einer Grundhaltung, die anderen Menschen bestimmte menschliche Eigenschaften abspricht oder zuerkennt, nur weil sie einer bestimmten Rasse oder einer ethnischen oder nationalen Gruppe angehören. Rassistisches Verhalten ist dadurch gekennzeichnet, dass es die menschliche Würde der Betroffenen, sei es nun von Einzelpersonen oder von einer Vielzahl von Angehörigen einer Gruppe, in Frage stellt. Ein Klima von Intoleranz und rassistischen Vorurteilen erschwert oder verunmöglicht ein friedliches Zusammenleben verschiedener Gruppen in einer Gesellschaft und beeinträchtigt die Fähigkeit einer Gesellschaft, befriedigende Lösungen für die anstehenden Probleme zu finden. Unter Umständen sind davon sogar Frieden und Sicherheit auf internationaler Ebene bedroht.
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Rasse bildet daher einen festen Bestandteil des internationalen Menschenrechtsschutzes und hat als solcher in zahlreiche völkerrechtliche Übereinkommen Eingang gefunden. Das vorliegende Übereinkommen ist jedoch das einzige, welches ausschliesslich und umfassend dem wichtigen Thema Rassismus gewidmet ist. Der Beitritt Liechtensteins zum Übereinkommen stellt einen Akt der Solidarität gegenüber der internationalen Gemeinschaft dar und ist Ausdruck des politischen Willens Liechtensteins, an den internationalen Anstrengungen zum wirksamen Schutz und der Förderung der Menschenrechte und an der Entwicklung des Völkerrechts teilzunehmen. Das Übereinkommen ist aber auch innerstaatlich von Bedeutung, weil auch Liechtenstein von den Tendenzen zunehmender, teils latenter, Fremdenfeindlichkeit nicht' verschont bleibt.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
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Vaduz, 9. September 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Internationale Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 zu unterbreiten.
1.Einleitung
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aufgrund der Rasse findet sich bereits in Art. 1 Abs. 3 der UNO-Charta und steht somit am Anfang der Geschichte der Vereinten Nationen. Nachdem die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 in Art. 2 diesen Grundsatz wiederholt hatte, ist er als. fester Bestandteil in zahlreiche weitere völkerrechtliche Übereinkommen eingegangen, welche im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossen wurden, und kann heute als Element des Völkergewohnheitsrechts gelten. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beauftragte am 7. Dezember 1962 den Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) - und damit indirekt die Menschenrechtskommission - damit, einen Entwurf für eine Erklärung und ein Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung auszuarbeiten. Die
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Generalversammlung verabschiedete darauf zunächst am 23. November 1963 die Erklärung über die Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, welche völkerrechtlich nicht bindend ist, und am 21. Dezember 1965 das vorliegende Übereinkommen. Nachdem dieses am 4. Januar 1969 in Kraft getreten ist, gehören ihm heute 155 Vertragsstaaten an. Das Übereinkommen ist das älteste Menschenrechtsübereinkommen, welches im Rahmen der Vereinten Nationen ausgearbeitet wurde. Exemplarisch ist es unter anderem dadurch, dass es die Einsetzung eines Ausschusses (sog. "Konventionsorgan") vorsieht, welches die Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten überwachen soll. Solche Konventionsorgane wurden in der Folge auch bei den anderen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen eingesetzt.
Die Regierung hat dem Landtag angesichts jüngster Ereignisse, die eine steigende Tendenz rassistisch geprägten Verhaltens in Liechtenstein zu erkennen gaben, konkrete Massnahmen zur Eindämmung von Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Rassendiskriminierung vorgeschlagen. Mit der vom Landtag genehmigten Ergänzung des liechtensteinischen Strafgesetzbuches um Bestimmungen betreffend Rassendiskriminierung1 wird die rechtliche Grundlage geschaffen, um dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten. Mit dem Beitritt kann Liechtenstein seine Bereitschaft zum Ausdruck bringen, die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der Rassendiskriminierung aktiv zu unterstützen.



 
1vgl. Bericht und Antrag Nr. 24/1999
 
LR-Systematik
0..1
0..10
LGBl-Nummern
2000 / 080
Landtagssitzungen
21. Oktober 1999
Stichwörter
Frem­den­feind­lich­keit
Men­schen­rechte, Förderung
Ras­sen­dis­kri­mi­nie­rung, Übereinkommen
Ras­sis­ti­sche Vorurteile
Völ­ker­recht, Entwicklung