Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 84
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Ein­lei­tung
2.Inhalt des sechsten Zusatz­pro­to­kolls und Ver­gleich mit der Rechts­lage in Liechtenstein
3.Ver­nehm­las­sung
4.Aus­wir­kungen für Liechtenstein
5.Bedeu­tung des sechsten Zusatzprotokolls
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das sechste Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarats vom 5. März 1996
 
2
Liechtenstein ist seit dem 16. Mai 1979 Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarats und von dessen Zusatzprotokoll. Wenig später, am 11. Dezember 1979, traten auch das Zweite, Dritte und Vierte Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen für Liechtenstein in Kraft (LGBl. 1980 Nr. 62). Während das Allgemeine Abkommen und das Zusatzprotokoll die Vorrechte und Immunitäten des Europarats selbst, von dessen Beamten, der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ministerkomitee und in der Parlamentarischen Versammlung regeln, gewähren das Zweite Zusatzprotokoll den Mitgliedern der Europäischen Kommission für Menschenrechte, das Dritte Zusatzprotokoll dem Sozialfonds des Europarats sowie dessen Vertretern und das Vierte Zusatzprotokoll den Richtern des ehemaligen Gerichtshofs für Menschenrechte die Vorrechte und Immunitäten, welche diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen. Das Fünfte Zusatzprotokoll, welches Liechtenstein nicht ratifiziert hat, betrifft sowohl die Kommission als auch den Gerichtshof und sieht für deren Mitglieder die Befreiung von der Steuer auf Einkünfte aus ihrer Tätigkeit für diese beiden Organe vor. Es wird schon bald ausser Kraft treten.
Mit dem In-Kraft-Treten des 11. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) am 1. November 1998 wurden die Kommission und der ursprüngliche Gerichtshof durch einen ständigen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt. Das neu geschaffene Sechste Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarats soll nun den Mitgliedern des neuen Gerichtshofs dieselben Vorrechte und Immunitäten gewähren, wie sie für die Richter des alten Gerichtshofs galten.
Zuständiges Ressort
Ressort Äusseres
Betroffene Amtsstelle
Amt für Auswärtige Angelegenheiten
3
Vaduz, 9. September 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Sechste Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarats vom 5. März 1996 zu unterbreiten.
1.Einleitung
Liechtenstein ist seit dem 16. Mai 1979 Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarats und von dessen Zusatzprotokoll. Wenig später, am 11. Dezember 1979, traten auch das Zweite, Dritte und Vierte Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen für Liechtenstein in Kraft (LGBl. 1980 Nr. 62). Während das Allgemeine Abkommen und das Zusatzprotokoll die Vorrechte und Immunitäten des Europarats selbst, von dessen Beamten, der Vertreter der Mitgliedstaaten im Ministerkomitee und in der Parlamentarischen Versammlung regeln, gewähren das Zweite Zusatzprotokoll den Mitgliedern der Europäischen Kommission für Menschenrechte, das Dritte Zusatzprotokoll dem Sozialfonds des Europarats sowie dessen Vertretern und das Vierte Zusatzprotokoll den Richtern des ehemaligen Gerichtshofs für Menschenrechte die Vorrechte und Immunitäten, welche diese für die Wahrnehmung ihrer
4
Aufgaben benötigen. Das Fünfte Zusatzprotokoll, welches Liechtenstein nicht ratifiziert hat, betrifft sowohl die Kommission als auch den Gerichtshof und sieht für deren Mitglieder die Befreiung von der Steuer auf Einkünfte aus ihrer Tätigkeit für diese beiden Organe vor.
Mit dem In-Kraft-Treten des 11. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (LGBl. 1998 Nr. 20) am 1. November 1998 wurden die Kommission und der ursprüngliche Gerichtshof durch einen ständigen Gerichtshof für Menschenrechte ersetzt. Die Kommission wird ihre Funktion noch bis im Herbst 1999 ausüben, um das Verfahren für die letzten Beschwerdefälle, mit denen sie befasst ist, abzuschliessen. Das Zweite, Vierte und Fünfte Zusatzprotokoll werden nur noch bis zum Abschluss dieser Verfahren Gültigkeit haben. Mit dem neu geschaffenen Sechsten Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarats sollen den Mitgliedern des neuen Gerichtshofs dieselben Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, wie sie für die Richter des alten Gerichtshofs galten. Zu diesem Zweck wurden die Bestimmungen des Vierten und Fünften Zusatzprotokolls in einem Rechtsinstrument konsolidiert und durch Verweise auf Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens ergänzt.
Liechtenstein hat das Sechste Zusatzprotokoll am 21. Januar 1999 unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet. Bisher zählt das Zusatzprotokoll 22 Vertragsstaaten, darunter die Schweiz und Österreich. 15 Staaten haben es unterzeichnet.
LR-Systematik
0..1
0..19
0..19.2
LGBl-Nummern
2000 / 005
Landtagssitzungen
21. Oktober 1999
Stichwörter
Euro­parat
Vor­rechte und Immu­ni­täten, Abkommen