Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 86
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Ein­lei­tung
2.Die Wesent­li­chen Bes­tim­mungen des Übereinkommens
3.Ver­nehm­las­sung
4.Recht­liche, finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
5.Bedeu­tung des Übe­rein­kom­mens für Liechtenstein
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 1994 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer Betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika
 
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Mit der Verabschiedung des Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern-, insbesondere in Afrika, löste die internationale Gemeinschaft die anlässlich des Erdgipfels in Rio 1992 eingegangene und in der Agenda 21 festgeschriebene Verpflichtung ein, die Solidarität und Zusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verstärken und ein internationales Übereinkommen auszuarbeiten. Das Übereinkommen wurde 1994 verabschiedet und trat 1996 in Kraft. Inzwischen gehören ihm 158 Vertragsparteien an.
Mit dem Übereinkommen werden die fortschreitende Wüstenbildung und Dürre als Probleme von weltweitem Ausmass anerkannt, und die betroffenen Länder, v.a. die Entwicklungsländer unter ihnen, erhalten gewisse Garantien bezüglich Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft bei der Bekämpfung des Problems. Die Ursachen und Auswirkungen der Wüstenbildung sind sowohl auf lokaler wie auch auf globaler Ebene zu suchen, d.h. die Wüstenbildung ist nicht nur eine Folge der Übernutzung der Boden- und Wasserressourcen durch die dort ansässigen Menschen, sondern auch eine Folge der weltweiten Klimaänderung, zu der vor allem die Industrieländer beitragen. Die Auswirkungen der fortschreitenden Wüstenbildung andererseits betreffen sowohl die lokale Bevölkerung, u.a. durch Entzug der Lebensgrundlagen, Verarmung, Abwanderung und interne Konflikte, aber auch die Weltgemeinschaft, u.a. durch die destabilisierende Wirkung von Massenwanderungen und internen Konflikten auf andere Länder, sowie durch die rückwirkende Beeinflussung von Ökosystemen und Klima durch neu gebildete Wüstenflächen.
Das Übereinkommen sieht vor, dass die von der Wüstenbildung und/oder Dürre betroffenen Länder nationale und regionale Aktionsprogramme aufstellen und dabei dem Grundsatz "lokal handeln" Rechnung tragen. Es beinhaltet ebenfalls eine Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie gewisse Förderungsmassnahmen im
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Bereich der Ausbildung und Sensibilisierung der Bevölkerung, des Aufbaus und der Vernetzung von Fachwissen, sowie im Bereich der Schaffung und Stärkung von Institutionen, wie Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen oder Unterstützungs- und Beratungsdienste auf dem Gebiet der Wüstenbildung und Dürre. Ein durch das Übereinkommen geschaffener Globaler Mechanismus soll die Zuweisung finanzieller Mittel an die betroffenen Entwicklungsländer fördern. Die Vorgabe, ein von der Basis ausgehendes Vorgehen zu wählen, um die lokale Durchführung und die Beteiligung der lokalen Bevölkerung zu stärken, bildet eines der wesentlichen Elemente dieses Übereinkommens.
Die Ziele des Übereinkommens stimmen mit den generellen Zielsetzungen der liechtensteinischen Aussenpolitik sowohl im Rahmen der internationalen Solidaritätspolitik (Entwicklungszusammenarbeit) wie auch der internationalen Umweltpolitik überein. So ratifizierte Liechtenstein die beiden anderen aus dem Erdgipfel in Rio hervorgegangenen Übereinkommen, das Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen und das Übereinkommen über Biologische Vielfalt, im Jahr 1994 (LGBl. 1995 Nr. 118) bzw. 1997 (LGBl. 1998 Nr. 39). Mit dem Beitritt zum Übereinkommen kann Liechtenstein ausserdem seine erklärte aussenpolitische Zielsetzung, sich an Aktionen der internationalen Solidarität zu beteiligen, bekräftigen. In Anbetracht der politisch destabilisierenden Folgen der Wüstenbildung, v.a. für die betroffenen Entwicklungsländer und für deren Nachbarländer, ist das Übereinkommen auch im Interesse der internationalen Sicherheitspolitik.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Umwelt
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Amt für Wald, Natur und Landschaft
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Vaduz, 14. September 1999
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 17. Juni 1994 zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, zu unterbreiten.
1.1Ausgangslage
Die Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED), welche 1992 in Rio durchgeführt wurde, verabschiedete neben dem Aktionsprogramm für eine weltweite nachhaltige Entwicklung, der sogenannten Agenda 21, zwei internationale Übereinkommen sowie zwei Grundsatzerklärungen. Liechtenstein ratifizierte das Rahmenübereinkommen über Klimaänderungen im Jahr 1994 (LGBl. 1995 Nr. 118) und das Übereinkommen über Biologische Vielfalt im Jahr 1997 (LGBl. 1998 Nr. 39). Eine weitere Verpflichtung der internationalen Staatengemeinschaft erwuchs aus Kapitel 12 der Agenda 21, welches dem Kampf ge-
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gen Wüstenbildung und Dürre gewidmet ist und die Erarbeitung eines entsprechenden Übereinkommens im Rahmen der Vereinten Nationen festschreibt.
In der Folge wurde ein von der UNO-Vollversammlung geschaffener zwischenstaatlicher Verhandlungsausschuss (INCD) mit der Ausarbeitung des Übereinkommens betraut, welches am 17. Juni 1994 als Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, verabschiedet wurde. Es trat am 26. Dezember 1996, drei Monate nach der Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde, in Kraft. 158 Vertragsparteien haben das Abkommen inzwischen ratifiziert oder sind ihm beigetreten (Stand August 1999).
Die internationale Gemeinschaft befasste sich schon vor dem Erdgipfel 1992 in Rio mit den Problemen der Wüstenbildung. 1974 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution "für eine internationale Zusammenarbeit zum Kampf gegen die Wüstenbildung", 1977 wurde ein Aktionsplan zur Bekämpfung der Verwüstung beschlossen und 1978 ein Konsultativkomitee zur Verwaltung der finanziellen Mittel des Aktionsplanes eingesetzt. Aus verschiedenen Gründen war die Arbeit dieser Gruppe nicht erfolgreich. Deshalb setzte sich die internationale Gemeinschaft anlässlich des Erdgipfels in Rio wieder mit dem Thema Wüstenbildung auseinander. Es wurde beschlossen, die Solidarität und Zusammenarbeit im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verstärken und ein internationales Übereinkommen auszuarbeiten.
Mit dem 1996 in Kraft getretenen Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung werden die Wüstenbildung und Dürre als Probleme von weltweitem Ausmass anerkannt, und die betroffenen Entwicklungsländer erhalten gewisse Garantien bezüglich der Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft bei der Bekämpfung des Problems. Das Hauptziel des Übereinkommens ist es, in den
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von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, durch wirksame Massnahmen auf allen Ebenen, die durch internationale Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Partnerschaft unterstützt werden, im. Rahmen einer mit der Agenda 21 (Umweltkonferenz von Rio) in Einklang stehenden Vorgehensweise, die Wüstenbildung zu bekämpfen und die Dürre-Auswirkungen zu mildern, um zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. Das Übereinkommen stützt sich auf Grundsätze wie Beteiligung der lokalen Bevölkerung an den Anstrengungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung, Koordination auf allen Ebenen und Berücksichtigung der besonderen Situation der betroffenen Entwicklungsländer.
Das Übereinkommen sieht vor, dass die betroffenen Länder nationale und regionale Aktionsprogramme aufstellen und dabei dem Grundsatz "lokal handeln" Rechnung tragen. Die Umsetzung hat bedeutende politische Auswirkungen für die von der Wüstenbildung betroffenen Vertragsparteien des Übereinkommens. Es beinhaltet ebenfalls eine Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, sowie gewisse Förderungsmassnahmen im Bereich der Ausbildung und Sensibilisierung der Bevölkerung, des Aufbaus und der Vernetzung von Fachwissen, sowie im Bereich der Schaffung und Stärkung von Institutionen, wie Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen oder Unterstützungs- und Beratungsdienste auf dem Gebiet der Wüstenbildung und Dürre. Die Vorgabe, ein von der Basis ausgehendes Vorgehen zu wählen, um die lokale Durchführung und Partizipation zu stärken, bildet eines der wesentlichen Elemente dieses Übereinkommens.
Bezüglich der Finanzmittel wurde grosses Gewicht auf die Optimierung bestehender Finanzierungsmechanismen und -quellen gelegt. Ein durch das Übereinkommen geschaffener Globaler Mechanismus soll die Zuweisung finanzieller Mittel an die betroffenen Entwicklungsländer fördern.
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Das Übereinkommen umfasst vier regionale Anlagen, welche Afrika, Asien, Lateinamerika und die Karibik bzw. das nördliche Mittelmeer betreffen und welche die vorgesehenen besonderen Massnahmen im Rahmen der Bekämpfung der. Wüstenbildung in jeder dieser Regionen darlegen. Die Priorität für Afrika kommt insbesondere in der Resolution zu den dringlichen Massnahmen für Afrika und in der Resolution zu den Übergangsbestimmungen zum Ausdruck.
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.4
LGBl-Nummern
2000 / 069
Landtagssitzungen
21. Oktober 1999
Stichwörter
Länder, betrof­fene, ins­be­son­dere Afrika
Wüs­ten­bil­dung, Dürre, Übereinkommen