Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 87
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass, Not­wen­dig­keit der Gesetzesvorlage
3.Kon­zep­tion der Umset­zung der EntsendeRichtLinie
4.Schwer­punkte der Gesetzesvorlage
5.Ergeb­nisse der Vernehmlassung
6.Erläu­te­rungen zu den Ein­zelnen Bestimmungen
7.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
8.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
IV.Bei­lagen
Kein Titel
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag  der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend - Schaffung eines Gesetzes über Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz) - Abänderung des Gesetzes vom  10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in Bürgerlichen Rechtsfragen (Jurisdiktionsnorm), LGBI. 1912 Nr. 9 Teil II, (§ 41 - Gerichtsstand des Ortes der Beschäftigung)
(Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG)
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Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 16. September 1998 dem Beschluss Nr. 37/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zugestimmt. Bei diesem Beschluss handelt es sich um die Aufnahme der Richtlinie 96/7l/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen in Anhang XVIII des EWR-Abkommens (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 30.01). Diese EWR-Richtlinie ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
Mit der Übernahme der Richtlinie soll gewährleistet werden, dass für entsendete Arbeitnehmer die Bestimmungen des im Gastland geltenden Arbeitsrechts und der Kollektivverträge nicht unterlaufen werden können. Das Gesetz gilt für Unternehmer mit Sitz im Ausland, die im Rahmen von grenzüberschreitenden Dienstleistungen Arbeitnehmer nach Liechtenstein entsenden.
Schwerpunkte der Richtlinie bilden die in Art. 3 festgelegte Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, wie Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten, bezahlter Mindestjahresurlaub, Mindestlohnsätze, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Jugendarbeitsschutz, Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie die Bestimmungen und von Art. 7 betreffend Vorkehrungen bei Zuwiderhandlungen.
Mit der vorgesehenen Regierungsvorlage (Entsendegesetz) und der Änderung des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtsfragen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9 Teil II, (§ 41 - Gerichtsstand des Ortes der Beschäftigung) wird die Entsenderichtlinie vollumfänglich umgesetzt.
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Zuständiges Ressort
Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Ausländer- und Passamt
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Vaduz, 14. September 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes zur Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz) und die Abänderung des Gesetzes vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtsfragen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9 Teil II, (§ 41 - Gerichtsstand des Ortes der Beschäftigung), zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Mit dem vorgeschlagenen Entsendegesetz soll gewährleistet werden, dass im Fall der von Arbeitgebern im Ausland nach Liechtenstein entsendeten Arbeitnehmer die liechtensteinischen Bestimmungen des Arbeitsrechts und der Gesamtarbeitsverträge nicht unterlaufen werden können.
Mit Bericht und Antrag vom 26. November 1996 über die Abänderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (Nr. 144/1996) gelangte die Regierung an den Landtag, um mittels Normierung der Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen in § 1173a Art. 105 ABGB eine in der Rechtsprechung uneinheitlich behan-
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delte Problematik zu lösen, nämlich die Frage der Anwendbarkeit von Gesamtarbeitsverträgen auf nichtorganisierte bzw. dem Liechtensteinischen Arbeitnehmerverband (LANV) nicht angeschlossene Arbeitnehmer. Mit dem Institut der Fernwirkung wurde das Problem einer guten und liberalen Lösung zugeführt.
Der Landtag hat der Vorlage der Regierung in seiner Sitzung vom 18. September 1997 zugestimmt, sodass sich die normative Wirkung eines Gesamtarbeitsvertrages (Regeln über den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse; Arbeitsvertragsrecht) in Zukunft auch auf nichtorganisierte Arbeitnehmer eines am GAV beteiligten Arbeitgebers erstrecken wird und kann, wenn dies von den GAV-Parteien im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen wird. Das Gesetz ist am 14. November 1997 in Kraft getreten, LGBl. 1997 Nr. 203.
Die Frage der Geltung von Gesamtarbeitsverträgen für nichtorganisierte Arbeitnehmer konnte somit gelöst werden. Mit dieser Gesetzesänderung nicht gelöst wird jedoch das Problem, dass für Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Liechtenstein entsandt werden, die Bestimmungen des liechtensteinischen Arbeitsrechts bzw. allfällige Gesamtarbeitsverträge nicht ohne weiteres anwendbar sind.
Zwar gelten die öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen nach dem Territorialitätsprinzip für alle Arbeitnehmer, die auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein ihre Arbeitspflicht erfüllen. Diese Bestimmungen gelten somit auch im Falle, dass der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Keine Geltung haben grundsätzlich hingegen die privatrechtlichen Vorschriften sowohl des gesetzlichen Vertragsrechts als auch der Gesamtarbeitsverträge, soweit sie nicht durch bestehende behördliche Kontrollen abgedeckt sind, etwa durch arbeitsmarktliche Überprüfungen durch das Amt für Volkswirtschaft und das Ausländer- und Passamt.
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Diese Nichtanwendbarkeit der privatrechtlichen Vorschriften hat zur Folge, dass durch die Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Arbeitgeber (im Rahmen der geltenden fremdenpolizeilichen Bestimmungen) Arbeitskräfte nach Liechtenstein gelangen könnten, die nicht den dargelegten Bestimmungen des liechtensteinischen Arbeitsrechts unterstehen. Dies birgt die Gefahr in sich, dass es in Liechtenstein zu Arbeitsleistungen unter ungleichen Arbeitsbedingungen kommen kann, was sich, neben einer allgemeinen Schlechterstellung der entsendeten Arbeitnehmer, negativ auf das Lohnniveau in Liechtenstein niederschlagen könnte ("Lohndumping").
Dies bedeutet, dass trotz Einführung der Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen durch das Arbeitsrecht nicht gewährleistet wäre, dass für alle in Liechtenstein tätigen Arbeitnehmer die gleichen (branchenbezogenen) Arbeitsbedingungen gelten.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2000 / 088
2000 / 087
Landtagssitzungen
15. März 2000
16. Dezember 1999
Stichwörter
Bür­ger­liche Rechtsfragen
Ent­sen­dung von Arbeit­neh­mern, (Entsendegesetz)
Gerichts­bar­keit und die Zuständigkeit
Juris­dik­ti­ons­norm, Abänderung