Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 91
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass
2.Not­wen­dig­keit der Schaf­fung von Wohnbeihilfen
3.Schwer­punkte der Vorlagen
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
7.Recht­li­ches
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lagen
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Schaffung eines Gesetzes über die Gewährung von Wohnbeihilfen
 
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Im Rahmen des Gesetzes über die Förderung des preiswerten Wohnens hat die Regierung dem Landtag auch gesetzliche Bestimmungen zur Gewährung von Wohnbeihilfen unterbreitet. Die mit der Überarbeitung der Gesetzesvorlage betraute Landtagskommission hat dem Landtag den Antrag gestellt, in Bezug auf die Gewährung von Wohnbeihilfen ein eigenes Gesetz zu schaffen. Der Landtag hat der Regierung einen entsprechenden Auftrag erteilt.
Die Notwendigkeit der Schaffung von Wohnbeihilfen ist in den hohen Wohnkosten in Liechtenstein begründet, die eine grosse Belastung vor allem für zahlreiche Familien mit Kindern darstellen. Daher soll dieses Gesetz sich auf Familien mit Kindern beziehen. Andere Personen sollen auf die üblichen Wege und Ansätze verwiesen werden. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist damit gerade auch als familienpolitische Vorlage zu verstehen. Viele Bezüger von Sozialhilfe könnten heute ohne Sozialhilfe auskommen, wenn die Last der hohen Wohnkosten auf andere Weise gemildert würde. Die Regierung hält es deshalb für zielführend, für einkommensschwache Familien ein Wohnbeihilfesystem zu schaffen, welches auf die in Liechtenstein gegenüber dem benachbarten Ausland hohen Wohnkosten abstellt und die finanziellen Lasten der entsprechenden Personengruppen zu lindern vermag. Der vorliegende Gesetzesentwurf geht davon aus, dass Wohnbeihilfen nur an Familien ausgerichtet werden. Der Wohnraum muss in Bezug auf Grösse und Ausbau den anerkannten Standards und den Wohnbedürfnissen des Antragstellers und seiner Familienangehörigen entsprechen. Für die Ausrichtung von Wohnbeihilfen ist auf Antrag das neu zu schaffende Amt für Wohnungswesen zuständig. Dieses Amt entspricht der heutigen Beratungsstelle für Wohnbauförderung und ist im entsprechenden Bericht und Antrag der Landtagskommission zum Gesetz über den preiswerten Wohnungsbau enthalten.
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Die Gemeinden beteiligen sich an den Wohnbeihilfekosten zu einem Viertel. Eine stärkere Beteiligung wurde aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse zumindest derzeit nicht als zielführend erachtet.
Mit einer Abänderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen soll verhindert werden, dass Bezüger von Ergänzungsleistungen im Rahmen des neuen Wohnbeihilfegesetzes doppelt gefördert werden. Über die voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes können nur Schätzungen angestellt werden. Die Regierung rechnet aufgrund der vorhandenen Unterlagen mit jährlichen Kosten von 4,5 bis 6,5 Mio. Franken, wobei andererseits auf der Seite der Sozialhilfe Einsparungen zu erwarten sind.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Amt für Wohnungswesen, Amt für Soziale Dienste
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Vaduz, 21. September 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über die Gewährung von Wohnbeihilfen zu unterbreiten:
1.Anlass
Die Regierung hat dem Landtag mit Bericht und Antrag vom 7. April 1992 einen Entwurf zur Schaffung eines Gesetzes über die Förderung des preiswerten Wohnens unterbreitet. Neben der Förderung des privaten Wohnungsbaues bildeten die Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaues sowie die Gewährung von Wohnbeihilfen weitere Schwerpunkte dieser Regierungsvorlage. In der Landtagssitzung vom 21. Juni 1995 hat der Landtag im Hinblick auf die Überarbeitung der Gesetzesvorlage eine Landtagskommission bestellt. Im Rahmen ihrer Beratungen zum Gesetz über die Förderung des preiswerten Wohnens kam diese Landtagskommission mehrheitlich zum Schluss, dass es zielführender ist, die Bestimmungen in Bezug auf die Gewährung von Wohnbeihilfen aus dem Gesetzesentwurf der Regierung herauszulösen und in einem eigenen Gesetz über die Gewährung von
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Wohnbeihilfen zu regeln. Der Landtag hat einem entsprechenden Antrag der Landtagskommission stattgegeben und die Regierung beauftragt, zu Handen des Landtages einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen. Dieser Entwurf solle so schnell als möglich ausgearbeitet werden, damit das Gesetz über die Gewährung von Wohnbeihilfen in zeitlicher Nähe zum Gesetz über die Förderung des preiswerten Wohnungsbaues vom Landtag in Behandlung gezogen werden kann.
Gleichzeitig ist das Wohnbeihilfengesetz als eine flankierende soziale Massnahme im Zusammenhang mit der Verbesserung der Situation im Bereich der Gesundheitskosten zu verstehen. Die Regierung hat in Zusammenhang mit den hervorragenden Rechnungsabschlüssen der letzten Jahre festgehalten, dass je ein Drittel dieser Mittel, die vor allem aus der Mehrwertsteuer herrühren, für Investitionen in die Zukunft, für soziale Aufgaben (Krankenversicherung, Wohnbeihilfen u.a.m.) sowie für das Sparen verwendet werden sollen.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2000 / 202
Landtagssitzungen
13. September 2000
16. Dezember 1999
16. Dezember 1999
Stichwörter
Sozi­al­hil­fe­emp­fän­gern
Wohn­bei­hilfen, Gesetz