Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 94
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage und Anlass
2.Schwer­punkt der Vorlage
3.Erläu­te­rung der Geset­zes­vor­lage unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassungsergebnisse
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens (LGBL. 1992 Nr. 41)
 
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Mit der Aufnahme von Bst. c in Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens soll ermöglicht werden, dass zur Sicherung des Hochwasserschutzes, zur Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer sowie zur Anlegung von Gehölzflächen im Rahmen von Renaturierungsmassnahmen von Gemeinden landwirtschaftliche Nutzflächen verwendet werden können, Voraussetzung ist, dass die Gemeinde, in der solche Massnahmen durchgeführt werden, eine Landwirtschaftszone ausgeschieden hat, in der die landwirtschaftliche Nutzfläche über 30 % der Gesamtzonengrösse beträgt. Zudem haben aus den vorgesehenen Massnahmen positive Effekte für die angrenzenden Landwirtschaftsflächen zu resultieren.
Um die gegenwärtig bereits stark eingeschränkte landwirtschaftliche Nutzfläche möglichst zu erhalten, soll jedoch wie bisher in Art. 4 Abs. 3 verlangt, grundsätzlich weiter angestrebt werden, dass als Ausgleich von den Gemeinden eine andere Fläche (z.B. aus der Zone "übriges Gemeindegebiet") der Landwirtschaftszone zugeordnet wird.
Zuständiges Ressort
Ressort Umwelt
Betroffene Amtsstellen
Landwirtschaftsamt, Stabsstelle für Landesplanung, Amt für Umweltschutz, Amt für Wald, Natur und Landschaft
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Vaduz, 21. September 1999
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Schaffung eines Gesetzes über die Abänderung des Gesetzes über die Erhaltung und Sicherung des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens (LGBl. 1992 Nr. 41) zu unterbreiten:
1.Ausgangslage und Anlass
Zur Gewinnung von Kulturland für Landwirtschaft, Siedlung und Verkehr sowie zur Vermeidung von Überschwemmungen wurde das Gewässernetz sowohl in der liechtensteinischen Rheintalebene als auch an den rheintalseitigen Talhängen im Laufe der letzten 150 Jahre systematisch ausgebaut. Im Zuge dieser Ausbaumassnahmen wurde der ursprüngliche Wasserhaushalt wesentlich verändert und damit auch vielfältige Lebensräume wie Feuchtgebiete, Auenlandschaften sowie kleinere und grössere Fliessgewässer, Weiher etc. zerstört oder in ihrer ökologischen Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt. Dies hat zu grossen Verlusten von, an diese Lebensräume gebundenen Tier- und Pflanzenarten, geführt. Als Beleg kann das Ergebnis des vor kurzem abgeschlossenen Gewässer- und Fischökologischen Konzeptes der Internationalen Regierungskommission Alpenrhein angeführt
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werden, in welchem festgestellt wurde, dass von den Mitte des 19. Jahrhunderts im Alpenrheingebiet ca. 30 vorkommenden Fischarten gegenwärtig nur noch 17 belegt sind. Von diesen 17 Arten treten nur noch sechs Arten häufiger auf, die restlichen sind lediglich vereinzelt nachzuweisen.
Im Hinblick auf den Hochwasserschutz ist derzeit generell festzuhalten, dass durch die zunehmende Siedlungstätigkeit (Befestigung von Siedlungs- und Verkehrsflächen) und Bodenverdichtungen etc. zunehmend Hochwasserspitzen auftreten, die auch vom begradigten und kanalisierten Gewässernetz mittel- bis längerfristig nicht mehr abgeführt werden können. Angesichts der hohen Sachwerte, die heute im ganzen Siedlungsgebiet erstellt wurden, sowie angesichts der wertvollen landwirtschaftlichen Produktionsflächen ist ohne Prävention mit einem stark erhöhten Risiko zu rechnen.
Um dieser negativen Situation entgegenzuwirken, ist es unumgänglich, den Gewässern wieder mehr Raum zur Verfügung zu stellen. Da ein Grossteil des Gewässernetzes im landwirtschaftlich genutzten Gebiet liegt, lassen sich die Raumprobleme ohne den Einbezug der Landwirtschaft nicht lösen. Neben der derzeitigen Praxis, entlang von Gewässern im Rahmen der ökologischen Ausgleichsmassnahmen in der Landwirtschaft sogenannte Gewässerrandflächen finanziell zu fördern, müssen auch Retentionsmassnahmen für Hochwasser sowie Gewässeraufweitungen erstellt werden können. Einige Projekte in dieser Richtung wurden bereits realisiert (Ausgleichsweiher Binza, Mauren; Ausgleichsweiher Limseneck, Ruggell; Ausgleichsweiher Nendeln; Aufweitung Binnenkanal im Gebiet Lettensteg, Ruggell, Aufweitungen am Irkalesbach, Vaduz). Weitere Projekte sind geplant (z.B. Egelsee, Mauren). Im Rahmen von Hochwasserschutz-, Gewässerentwicklungs- sowie in Natur- und Landschaftsschutzkonzepten sind weitere Retentions- und Gewässeraufweitungsmassnahmen vorgesehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass die dafür benötigten Flächen zonenmässig im
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Landwirtschaftsgebiet belassen werden und letztlich als ökologische Flächen auch Refugien für Nützlinge sind, die sich für die aktive Produktion positiv auswirken. Auch im Rahmen der Bestrebungen zur Raumplanung sowie der Vorsorge gegen Naturgefahren wird den Erfordernissen des Gewässer-, Natur-, Landschaft- und Hochwasserschutzes entsprechende Beachtung geschenkt. Dies gilt ebenfalls bei der Siedlungsentwässerung, wo systematisch Regenwasserrückhaltebecken und Versickerungsanlagen für Regenwasser erstellt werden.
LR-Systematik
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70
702
LGBl-Nummern
2000 / 040
Landtagssitzungen
16. Dezember 1999
21. Oktober 1999
21. Oktober 1999
Stichwörter
Land­wirt­schaft­lich, nutz­baren Boden, Gesetz
Land­wirt­schafts­flä­chen, Erhal­tung und Sicherung