Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 97
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Anlass
2.Frü­here Vor­stösse in Bezug auf die Erleich­terte Ein­bür­ge­rung von Alteingesessenen
3.Ents­te­hung der Vorlage
4.Schwer­punkte der Vorlage
5.Ver­nehm­las­sung
6.Erläu­te­rungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
7.Aus­wir­kungen der Vorlage
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Erleichterte Einbürgerung  Alteingesessener Ausländer)
 
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Der vorliegende Gesetzesvorschlag der Regierung geht auf ein Postulat aus dem Jahre 1994 zurück, mit welchem die Regierung eingeladen wurde, die erleichterte Einbürgerung von alteingesessenen Ausländern zu überprüfen. Es gab bereits in früheren Jahren entsprechende Vorstösse, welche jedoch aus verschiedenen Gründen nie realisiert werden konnten. Der vorliegende Regierungsvorschlag orientiert sich im wesentlichen an jener Lösung, wie sie bis vor kurzem für die ausländischen Kinder einer liechtensteinischen Mutter vorgesehen war. Demnach hat jener Ausländer Anspruch auf Aufnahme in des Landes- und Gemeindebürger -recht im erleichterten Verfahren, wenn er einen ordentlichen Wohnsitz von 30 Jahren nachweisen kann, wobei die Jahre von der Geburt bis zum 20. Lebensjahr doppelt gezählt werden und der Bewerber in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung dauernden ordentlichen Wohnsitz in Liechtenstein hatte. Der Vorschlag der Regierung hält auch am Verzicht auf der bisherigen Staatsbürgerschaft fest. Ein Bewerber um Einbürgerung im erleichterten Verfahren hat die Wahlmöglichkeit in bezug auf die Aufnahme in ein bestimmtes Gemeindebürgerrecht. Voraussetzung ist, dass er in der betreffenden Gemeinde während mindestens fünf Jahren seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Um keine weiteren Verzögerungen in Kauf zu nehmen, beschränkt sich die vorliegende Revision des Bürgerrechts auf die erleichterte Einbürgerung von Alteingesessenen. Die Regierung beabsichtigt jedoch eine Überarbeitung des Bürgerrechtes, wobei in diesem Zusammenhang dann unter anderem auch die Frage der Staatenlosen angegangen werden soll.
Zuständiges Ressort
Ressort Justiz.
Betroffene Amtsstellen
Die Aufgaben im Rahmen dieses Gesetzes nimmt die Regierung oder eine mittels Verordnung von der Regierung delegierte Amtsstelle wahr. Es ist vorerst vorgesehen, dass diese Aufgaben im Auftrag der Regierung vom Ressort Justiz bearbeitet werden.
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Vaduz, 21. September 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes im Hinblick auf die Einbürgerung alteingesessener Ausländer zu unterbreiten.
1.Anlass
Am 14. September 1994 reichten die Abgeordneten Dr. Peter Wolff, Manfred Biedermann, Lorenz Heeb, Dr. Volker Rheinberger, Paul Kindle, Norbert Bürzle, Dr. Walter Hartmann und Ingrid Hassler im Landtag ein Postulat betreffend die Einbürgerung alteingesessener Ausländer ein. Mit diesem Postulat wurde die Regierung eingeladen, die erleichterte Einbürgerung von alteingesessenen Ausländern zu überprüfen und dem Landtag allenfalls eine entsprechende Abänderung des Gesetzes über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes zu unterbreiten. Dieses Postulat wurde wie folgt begründet:
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"Eine erleichterte Einbürgerungsmöglichkeit für Ausländer, welche seit Generationen oder seit mehreren Jahrzehnten in unserem Land Wohnsitz haben, wurde bereits seit vielen Jahren von der Regierung in Aussicht gestellt; allerdings mit der Einschränkung, dass vorerst für die Auswärtigen, d.h. für Liechtensteiner, welche nicht in ihrer Bürgergemeinde wohnen, eine Lösung gefunden werden müsse. Eine solche Lösung hat die Regierung dem Landtag bereits vor längerer Zeit im Rahmen eines Berichtes und Antrages zur Schaffung eines neuen Gemeindegesetzes bzw. eines Gesetzes über die Bürgergenossenschaften unterbreitet. Ein Inkrafttreten dieser beiden Gesetze zeichnet sich nach Einschätzung der unterzeichneten Abgeordneten aber noch lange nicht ab. Andererseits ist es nicht mehr länger verantwortbar, eine Lösung für die alteingesessenen Ausländer an eine Lösung für die auswärtigen Liechtensteiner zu knüpfen und damit noch für längere Zeit hinauszuschieben. Es sollte jetzt endlich eine Lösung für jene Ausländer ins Auge gefasst werden, welche seit Jahrzehnten in Liechtenstein wohnhaft sind, sich hier integriert haben, wohlfühlen sowie massgeblich an der Erreichung des heutigen Wohlstandes in unserem Land beteiligt waren. Eine Gesetzesänderung zur erleichterten Einbürgerung der Alteingesessenen könnte sich am Modell orientieren, wie es vor einigen Jahren für ausländische Kinder liechtensteinischer Mütter im Bürgerrecht eingeführt worden ist. Die Postulanten denken somit an ein Modell, welches es ausländischen Staatsangehörigen erlauben würde, auf Antrag im vereinfachten Verfahren und ohne Gemeindeabstimmung in das Gemeinde- und Landesbürgerrecht aufgenommen zu werden, wenn ein Wohnsitz von einer bestimmten Dauer in Liechtenstein nachgewiesen werden kann."
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 26. Oktober 1994 dem Postulat vom 14. September 1994 zugestimmt und dieses an die Regierung zur Überprüfung weitergeleitet.
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In ihrem Bericht und Antrag an den Landtag über die Abänderung des Landesbürgerrechts betreffend die Gleichberechtigung von Mann und Frau vom 6. Februar 1996 (Nr. 6/1995) hat die Regierung dem Landtag mitgeteilt, dass sie beabsichtige, im Anschluss an diese vorgezogene Teilrevision eine grundsätzliche Überarbeitung des Landesbürgerrechtsgesetzes vorzunehmen. Im Zuge dieser Überarbeitung soll auch die Möglichkeit der Einbürgerung alteingesessener Ausländerinnen und Ausländer in einem vereinfachten Verfahren geschaffen werden. Das Verfahren soll ähnlich demjenigen gestaltet werden, welches für die Einbürgerung ausländischer Kinder liechtensteinischer Mütter gemäss § 5a vorgesehen war. Die Regierung hat auch in ihrer Interpellationsbeantwortung betreffend das Regierungsprogramm für 1997 bis 2001 vom 26. August 1997 (Nr. 46/1997) in Aussicht gestellt, dass eine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung alteingesessener Ausländer im Bürgerrechtsgesetz geschaffen werden soll.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2000 / 141
Landtagssitzungen
12. April 2000
16. Dezember 1999
Stichwörter
Erleich­terte Ein­bür­ge­rung Alt­ein­ge­ses­sener Ausländer
Erwerb, Verlust
Lan­des­bür­ger­recht, Abänderung