Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
1999 / 98
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
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Kein Titel
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Kein Titel
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters und des Mündigkeitsalters
(Änderung der Verfassung, des Volksrechtegesetzes, des Personen- und Gesellschaftsrechts und weiterer  Gesetze)
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Der vorliegende Bericht und Antrag befasst sich mit der Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechts- als auch des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre.
Sowohl das Stimm- und Wahlrechtsalter als auch das Mündigkeitsalter sind in Liechtenstein mit 20 Jahren im internationalen, insbesondere im europäischen Vergleich, unüblich hoch. Nahezu alle europäischen Staaten kennen sowohl das Stimm- und Wahlrechtsalter als auch das Mündigkeitsalter 18.
Diese europäische als auch internationale Entwicklung steht unmittelbar mit der fortschreitenden Veränderung der sozialen Stellung der Jugendlichen in der Gesellschaft in Zusammenhang. Die verstärkte und vor allem frühere Ausprägung der Persönlichkeit, die Einbeziehung der Jugendlichen in die Gesellschaft, die grössere Konfrontation mit nationalen und internationalen Ereignissen und Problemen, die verbesserten Bildungs- und Fortbildungsmittel und Methoden, haben in vielen Staaten zu einer Herabsetzung des Wahl- und Mündigkeitsalters auf 18 Jahre geführt.
Auch Überlegungen politischer Natur haben nach Überzeugung der Regierung diese Entwicklung begünstigt. So kann politischer Apathie bei Jugendlichen am besten durch früheren Einbezug in politische Mitbestimmungsprozesse begegnet werden. Problem- und Verantwortungsbewusstsein wird gefördert, indem weniger auf Bevormundung, sondern vermehrt auf Selbstverantwortung und -Verantwortlichkeit von Jugendlichen gesetzt wird. Erst der frühere Einbezug von Jugendlichen schafft Platz für die einer Demokratie würdige Auseinandersetzung zwischen den Generationen und der Diskussion über die Frage der zukünftigen Entwicklung von Staat und Gesellschaft.
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Die Herabsetzung des Stimm- und Wahlalters sowie des Mündigkeitsalters ist somit nach Überzeugung der Regierung nicht nur aus Gründen der internationalen Entwicklung, sondern auch aus innenpolitischen und innergesellschaftlichen Gründen notwendig.
Zuständiges Ressort
Justiz
Betroffene Amtsstellen
Zivilstandsamt.
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Vaduz, den 21. September 1999
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters und des Mündigkeitsalters zu unterbreiten.
1.1.1Vorgeschichte
Bemühungen zur Einführung des Stimm- und Wahlrechtsalters 18 reichen bis ins Jahr 1990 zurück. Damals wurde eine Motion eingereicht, die vom Landtag in seiner Sitzung vom 17. Mai 1990 behandelt und an die Regierung überwiesen wurde. Aus der Vernehmlassung, welche die Regierung durchführte, ergab sich, dass auch das Mündigkeitsalter auf 18 Jahre gesenkt werden sollte. Die Vorlage zur Einführung des Stimm- und Wahlrechtsalters 18 sowie der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre wurde in der
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Volksabstimmung vom 26./28. Juni 1992 bei historisch tiefster Stimmbeteiligung von 36.5 % abgelehnt.
LR-Systematik
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10
1
16
2
21
216
2
21
210
8
82
822
3
31
311
1
17
173
1
15
151
8
83
831
8
83
831
8
85
854
8
83
832
LGBl-Nummern
2000 / 056
2000 / 055
2000 / 050
2000 / 049
2000 / 048
2000 / 047
2000 / 046
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2000 / 044
2000 / 043
2000 / 042
2000 / 041
Landtagssitzungen
16. Dezember 1999
22. Oktober 1999
Stichwörter
Per­sonen- und Gesell­schafts­recht, Änderung
Stimm- und Wahl­rechts­alter, Mündigkeitsalter
Ver­fas­sung, des Volks­rech­te­ge­setz, Änderung