Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 1
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass für die Rati­fi­ka­tion des Übe­rein­kom­mens durch Liechtenstein
3.Erläu­te­rungen zum Übereinkommen
4.Ver­nehm­las­sung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Recht­liche, per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den  Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen gegen Doping vom 16. November 1989
 
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Das Übereinkommen des Europarats von 1989 gegen Doping legt verbindliche Normen im Hinblick auf eine Harmonisierung der Vorschriften gegen Doping fest. Es handelt sich unter anderem um
die Einschränkung der Möglichkeit, sich Drogen wie anabole Steroide zu beschaffen und sie zu benutzen;
die Hilfe bei der Finanzierung von Dopingtests;
die Herstellung einer Verbindung zwischen der strikten Anwendung der Antidoping-Vorschriften und der Gewährung von Zuschüssen für Sportler und Sportverbände;
regelmässige Dopingkontrollen bei und ausserhalb von Wettkämpfen, auch in anderen Ländern.
Das Übereinkommen enthält eine Referenzliste der verbotenen Wirkstoffe (Doping-Liste). Eine eigens zu diesem Zweck gebildete Kontrollgruppe überprüft diese Liste in regelmässigen Abständen und überprüft die Anwendung und Wirksamkeit des Übereinkommens.
Liechtenstein erfüllt mit dem In-Kraft-Treten des Sportgesetzes am 1. April 2000 die Voraussetzungen für die Ratifikation des Übereinkommens. Die sogenannte Dopingliste wird von der Regierung in einer Verordnung publiziert.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Kultur und Sport
Betroffene Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Dienststelle für Sport
3
Vaduz, 11. Januar 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend den Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen gegen Doping vom 16. November 1989 zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
An der 13. informellen Europäischen Sportministerkonferenz vom 1. und 2. Juni 1988 bei Athen vereinbarten die Sportminister, ein Übereinkommen gegen Doping auszuarbeiten, das auch Nichtmitgliedstaaten des Europarats zum Beitritt offen stehen würde. Als Grundlage sollten frühere, vom Europarat ausgearbeitete Dokumente wie beispielsweise die "Europäische Anti-Doping-Charta für den Sport" [Empfehlung Nr. R (84)19] dienen. Die künftige Arbeit in diesem Bereich sollte verstärkt und es sollte ein Zeichen für eine weitere Vereinheitlichung der Normen gesetzt werden.
In der Folge wurde vom Komitee für die Entwicklung des Sports (CDDS) und der Expertengruppe zur Europäischen Anti-Doping-Charta für den Sport (DS-DO) ein
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Abkommensentwurf ausgearbeitet und der 6. Europäischen Konferenz der Sportminister vom 31. Mai bis 1. Juni 1989 in Reykjavik zur Annahme unterbreitet. Das Ministerkomitee des Europarats verabschiedete im September 1989 auf Botschafterebene den Text des Übereinkommens, das anlässlich der 5. Sitzung des Ministerkomitees auf Ministerebene am 16. November 1989 von 15 Mitgliedstaaten des Europarats, darunter Liechtenstein, unterzeichnet wurde. Das Übereinkommen ist am 1. März 1990 in Kraft getreten. Es gehören ihm derzeit 32 Mitgliedstaaten des Europarats1 und drei Nichtmitgliedstaaten des Europarats2 an.



 
1Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
 
2Australien, Bosnien-Herzegowina und Kanada.
 
LR-Systematik
0..8
0..81
0..81.2
LGBl-Nummern
2000 / 111
Landtagssitzungen
16. März 2000
Stichwörter
Doping
Sport, Doping