Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 100
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Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
II.Zu den ein­zelnen Arti­keln des SVAG
Zu Art. 4 - Abgabeobjekt
zu Abs. 1 (abga­ben­re­le­vantes Gesamtgewicht)
Zu Art. 5 - Aus­nahmen und Befreiungen
zu Abs. 1 Bst. i (Motor­wagen mit elek­tri­schem Antrieb)
zu Abs. 4 (Anspruch auf Rückerstattung)
Zu Art. 6 - Pauschalierung
Zu Art. 7 - Abga­be­pflich­tige Person, Solidarhaftung
Zu Art. 11 - Tarif
Zu Art. 15 - Dekla­ra­ti­ons­pflicht, Veranlagung
Zu Art. 21 - Aus­fall des Messgeräts
Zu Art. 23 - Beson­dere Verfahrensbestimmungen
zu Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung
zu Art. 26 - Erlass der Abgabe
Zu Art. 28 - Ver­kehrs- und umwelt­po­li­ti­sche Massnahmen
Zu IX. Strafbestimmungen
Zu Art. 46 - Inkrafttreten
III.Zu den ein­zelnen Arti­keln des AHVG
Zu Art. 39 - Gel­tungs­be­reich und zu Art. 41 - a) Grundsatz
Zu Art. 43 - III. Bei­träge der nicht erwerbs­tä­tigen Versicherten
IV.Per­so­nal­be­darf
V.Antrag
VI.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) sowie des Gesetzes betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung aufgeworfenen Fragen
 
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Vaduz, 26. September 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den in der 1. Lesung des Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) und der Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Nr. 46/2000) aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
I.Allgemeines
In seiner Sitzung vom 16. Juni 2000 hat der Landtag die Regierungsvorlage zur Schaffung eines Gesetzes über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (SVAG) und zur Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in erster Lesung beraten (siehe Bericht und Antrag der Regierung vom 9. Mai 2000, Nr. 46/2000).
Die Frage der Verwendung der dem Land aus der LSVA zufliessenden Mittel nahm einen breiten Raum in der Eintretensdebatte und auch allgemein in der politischen Diskussion zur LSVA ein. Nachdem der Landtag jedoch nicht nur Eintreten auf das SVAG, sondern auch auf die mit demselben Bericht und Antrag vorgeschlagene Teilrevision des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
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rung beschlossen hat, braucht auf die grundsätzliche Frage der Mittelverwendung nicht weiter eingegangen zu werden. Die Regierung geht davon aus, dass an der vorgeschlagenen Mittelverwendung - ein Drittel der LSVA-Erträge im Bereich verkehrs- und umweltpolitische Massnahmen, zwei Drittel im Bereich AHV zur Senkung der Beitragsprämien - festgehalten wird.
Bei der ersten Behandlung der Gesetzesvorlage wurde ausführlich darüber diskutiert, ob die von der Regierung vorgeschlagene Aufteilung der Mittel ausdrücklich und detailliert und unter Festschreibung des Aufteilungsmodus (ein Drittel Umwelt, zwei Drittel AHV) im Gesetz fixiert werden soll. Es wurde argumentiert, dass eine solche gesetzliche Regelung mit den Grundsätzen des Finanzhaushaltsrechts nicht konform sei und zu einer unerwünschten Fondsbildung und separaten Rechnung führen würde. Die Regierung hat diese Frage erneut geprüft und auch nochmals mit der Finanzkontrolle diskutiert und ist zu folgendem Ergebnis gekommen: Es ist tatsächlich geboten, wie bei der ersten Lesung des Gesetzes verlangt, in Art. 28 Abs. 3 den letzten Satz ("Nicht verwendete Kredite werden auf die Folgejahre übertragen.") zu streichen, weil diese Bestimmung zu einer nicht finanzhaushaltsgesetzkonformen Kreditrückstellung führen würde. Die übrigen Bestimmungen kollidieren hingegen nicht mit dem Finanzhaushaltsgesetz und sollen deshalb beibehalten werden. Es erscheint der Regierung wichtig, dass auch gegenüber der Öffentlichkeit klar festgehalten wird, wie die Einnahmen aus der LSVA zu verwenden sind. Im Übrigen siehe die Bemerkungen zu Art. 28.
Die Frage der zuständigen Behörden wurde im Rahmen der ersten Lesung ebenfalls eingehend diskutiert. Dabei sind Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den liechtensteinischen und den schweizerischen Behörden, insbesondere hinsichtlich des Rechtsmittelweges, für in- und ausländische Fahrzeuge sowie im Zusammenhang mit dem von den schweizerischen Behörden anzuwendenden Recht, entstanden. Aus diesem Grund soll auf
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diese Punkte im Rahmen dieser Stellungnahme noch einmal näher eingegangen werden. Siehe dazu in erster Linie die Bemerkungen zu Art. 23, einschliesslich Art. 3 Abs. 1 der Vereinbarung, und zu IX. Strafbestimmungen.
Die von der Regierung aufgrund der ersten Lesung vorgenommenen Änderungen wurden in den Gesetzesvorlagen durch Unterstreichungen gekennzeichnet. Im Folgenden wird auf die aufgeworfenen Fragen eingegangen, sofern diese nicht schon im Rahmen der 1. Lesung beantwortet wurden.
LR-Systematik
6
64
641..8
8
83
831
LGBl-Nummern
2000 / 274
2000 / 273
Stichwörter
AHVG, Abän­de­rung (LSVA)
lei­stungs­ab­hän­gige Schwerverkehrsabgabe
LSVA
Schwer­ver­kehrs­ab­gabe
Schwer­ver­kehrs­ab­ga­be­ge­setz
SVAG
Ver­kehr, Schwerverkehrsabgabe