Ergänzende Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zur Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung sowie weiterer damit zusammenhängender Gesetze (Abschöpfung der Bereicherung, Verfall, Einziehung, Geldwäscherei, Bestechung)
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Vaduz, 10. Oktober 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende ergänzende Stellungnahme zur Regierungsvorlage betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und weiterer damit zusammenhängender Gesetze (Abschöpfung der Bereicherung, Verfall, Einziehung, Geldwäscherei, Bestechung) (BuA Nr. 56/2000, Nr. 74/2000) zu unterbreiten.
Anlässlich der Landtagssitzung vom 13./14./15. September 2000 wurde die Behandlung der Regierungsvorlage betreffend die Abänderung der Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und weiterer damit zusammenhängender Gesetze in zweiter Lesung auf Antrag der Regierung auf die Oktobersitzung verschoben. Nach zahlreichen Gesprächen auf Expertenebene kam die Regierung zum Schluss, dass die Konzeption des Straftatbestandes der Geldwäscherei (§ 165 StGB) einer weiteren eingehenden Überprüfung unterzogen werden soll. Wie bereits in der Stellungnahme Nr. 74/2000 ausgeführt wurde, empfiehlt insbesondere der Expertenausschuss des Europarates (PCR-EV) die sog. Eigengeldwäscherei in den Straftatbestand des § 165 StGB aufzunehmen. Die Regierung hat sich bis anhin vor allem aus rechtsdogmatischen Gründen und in Anlehnung an
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den österreichischen Geldwäschereiparagraphen (§ 165 öStGB) für eine Beibehaltung des bisherigen Systems ausgesprochen, sodass der Vortäter der Geldwäscherei nicht Tatsubjekt der Geldwäscherei sein kann (vgl. BuA Nr. 56/2000, S. 62/63; Nr. 74/2000, S. 10/11). Nach neuerlicher Überprüfung der Sachlage und im Hinblick auf die Entwicklungen in den Nachbarstaaten Schweiz und Deutschland sowie auf die Rechtslage in den Vereinigten Staaten und in Grossbritannien entschloss sich die Regierung nunmehr, kriminalpolitische und pragmatische Überlegungen bzw. Argumente gegen ein absolutes Selbstschutzprivileg stärker zu gewichten. Es gilt aber auch festzuhalten, dass Art. 20a BMG, der in Anlehnung zu Art. 305bis chStGB konzipiert wurde und anlässlich dieser Revision aufgehoben werden soll, unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Eigengeldwäsche zulässt. Insofern wäre die Nichtaufnahme der Eigengeldwäsche in § 165 StGB, zumindest soweit die Vortaten Drogendelikte darstellen, ein Rückschritt.
Auch die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme dafür, die Eigengeldwäscherei zu bestrafen, zumal in der Praxis Schwierigkeiten im Bereich der Rechtshilfe hinsichtlich der beiderseitigen Strafbarkeit auftreten könnten. Weiters sei es in einem Inlandsverfahren beispielsweise de facto zu einer Verfahrenseinstellung gekommen, weil nach Ansicht des Gerichtes Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Verdächtigen auch an den Vortaten beteiligt waren und in Liechtenstein im Gegensatz zu anderen Staaten bei der Geldwäscherei das "Vortäterprivileg" gelte. Zudem könne man mit der Einführung der Eigengeldwäscherei Beweisschwierigkeiten unterbinden.