Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 119
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass
3.Erläu­te­rungen zur Ände­rung in § 124 STGB
4.Per­so­nelle und finan­zi­elle Konsequenzen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung  von § 124 des Strafgesetzbuches
 
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§ 124 Abs. 2 des Strafgesetzbuches stellt jeden unter Strafe, der ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis preisgibt. Dies bei strenger Auslegung selbst dann, wenn der Geheimnisinhaber mit der Preisgabe bekannt ist. In der heutigen Zeit des international verflochtenen Wettbewerbs und der international verflochtenen Wirtschaften ist dies auf Dauer sehr hinderlich. Eine Änderung drängt sich daher so oder so auf. Auslösender Anlass für diese Vorlage sind Gesetzesänderungen in den USA.
Die auf den 1. Januar 2001 in Kraft tretenden Gesetzesänderungen in den USA betreffend die Quellenbesteuerung von Wertschriftenerträgen haben weitreichende Auswirkungen auf Finanzintermediäre weltweit, vor allem Banken. Unabhängig davon, ob liechtensteinische Banken den Status als Qualified Intermediary (QI) erlangen oder nicht, bestehen Informationspflichten der Banken dem amerikanischen Fiskus gegenüber, sofern diese Investitionen in US-Wertschriften halten. Auch andere internationale Entwicklungen verlangen ein gewisses Ausmass an Informationsaustausch - im Einvernehmen mit dem Kunden.
Es hat sich somit die Frage gestellt, ob durch die Preisgabe zwar anonymisierter, aber teilweise kundenbezogener Informationen mit Zustimmung der Kunden liechtensteinische Gesetzesbestimmungen verletzt würden, ob dies im Rahmen der bestehenden Gesetze vermieden werden kann und welche gesetzgeberischen Massnahmen allenfalls zu ergreifen sind. Die Abklärungen der Regierung haben ergeben, dass § 124 Abs. 2 des Strafgesetzbuches einer Preisgabe solcher Informationen entgegenstehen würde. Dies aufgrund der liechtensteinischen Diktion der Bestimmung selbst dann, wenn der betroffene Kunde in die Bekanntgabe von Informationen einwilligen würde. § 124 Abs. 2 des Strafgesetzbuches soll deshalb insofern angepasst werden, als die Preisgabe von Geschäfts- oder Betriebsge-
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heimnissen grundsätzlich strafbar bleibt, die Strafbarkeit durch eine entsprechende Einwilligung eines Kunden aber aufgehoben werden kann.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Stellen
Strafgerichtsbarkeit
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Vaduz, 26. Oktober 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend einen Bericht und Antrag zur Abänderung des Strafgesetzbuches (StGB) vom 24. Juni 1987 (LGBl. 1987 Nr. 37) zu unterbreiten.
1.1.1Allgemeines
Die §§ 122 bis 124 Strafgesetzbuch (StGB) dienen dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen; das sind wirtschaftliche und technische Tatsachen und Gegebenheiten eines Unternehmens, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und zugänglich sind und an deren Geheimhaltung der Geschäfts- oder Betriebsinhaber ein wirtschaftliches Interesse hat.
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§ 124 StGB bestraft den sogenannten "wirtschaftlichen Landesverrat" (die Wirtschaftsspionage zugunsten des Auslands). Der allfälligen Schädigung der gesamten liechtensteinischen Wirtschaft oder einzelner Wirtschaftszweige soll wirksam entgegengetreten werden; geschützt werden daher nicht so sehr die Rechtsgüter einzelner, sondern die der Allgemeinheit (Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Rz. 1 zu § 124).
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2001 / 031
Landtagssitzungen
14. Dezember 2000
23. November 2000
Stichwörter
Geheim­nis­schutz, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
Geschäfts­ge­heimnis, Betriebs­ge­heimnis, Preisgabe
StGB, Abän­de­rung von § 124
Straf­ge­setz­buch, Abän­de­rung von § 124