Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 120
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass für die Rati­fi­ka­tion des Protokolls
3.Erläu­te­rungen zu den Bes­tim­mungen des Pro­to­kolls und liech­tens­tei­ni­sche Rechtslage
4.Aus­wir­kungen des Pro­to­kolls auf das Fürs­tentum Liechtenstein
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ("Protokoll von Montreal")
 
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Das Protokoll zum Übereinkommen von Montreal zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, wurde am 24. Februar 1988 in Montreal angenommen. Es ist am 6. August 1989 in Kraft getreten und zählt inzwischen 103 Vertragsstaaten. 20 Staaten haben es unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert.
Das Protokoll (auch "Protokoll von Montreal" genannt) beinhaltet die Ausdehnung der im Übereinkommen von Montreal vorgesehenen Pflicht zur Verfolgung oder Auslieferung der Täter auf Terrorakte, die auf internationalen Flughäfen begangen werden.
Zusammen mit dem Abkommen von Tokio, dem Haager Übereinkommen und dem Übereinkommen von Montreal (vgl. den jeweils separaten Bericht und Antrag) gehört das Protokoll zu einer Liste von neun multilateralen Übereinkommen, die Gegenstand des Übereinkommens vom 10. Januar 2000 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ist. Letzteres ist derzeit Gegenstand der Überprüfung, die jedoch nicht abgewartet werden soll, bevor das vorliegende Protokoll ratifiziert wird.
Liechtenstein ist Vertragspartei von drei der oben erwähnten neun multilateralen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus. Liechtenstein soll durch den Beitritt zum Protokoll von Montreal seine Solidarität mit den Bestrebungen zur Bekämpfung des Terrorismus zum Ausdruck bringen.
Es entstehen mit dem Beitritt zum Protokoll weder rechtliche noch finanzielle oder personelle Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Justiz.
Zuständige Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Rechtsdienst der Regierung
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Vaduz, 31. Oktober 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Protokoll vom 24. Februar 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in Ergänzung des am 23. September 1971 in Montreal abgeschlossenen Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die Zivilluftfahrt birgt das Risiko in sich, Ziel krimineller Anschläge von besonderer Gewalttätigkeit und Verwerflichkeit zu sein. Zur Vermeidung derartiger Anschläge wurden von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) drei Übereinkommen ausgearbeitet, die Gegenstand von je einem separaten Bericht und Antrag der Regierung sind:
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Das Übereinkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen vom 14. September 1963 (Abkommen von Tokio). Es befasst sich mit strafbaren Handlungen im Allgemeinen, sieht aber keine Straftatbestände vor und enthält auch keine Strafandrohungen.
Das Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen vom 16. Dezember 1970 (Haager Übereinkommen). Dieses Übereinkommen enthält Vorschriften, welche die Bestrafung des Luftfahrzeugentführers nach dem Prinzip aut dedere aut judicare (ausliefern oder verurteilen) sicherstellen sollen. Weitere Bestimmungen bezwecken die Verhinderung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach einer Flugzeugentführung. Der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ist allerdings begrenzt, da mit diesem lediglich die widerrechtliche Inbesitznahme eines Luftfahrzeugs und die widerrechtliche Herrschaft darüber erfasst werden. Das Übereinkommen findet zudem nur Anwendung, wenn das Flugzeug von einer Person entführt wird, die sich an Bord befindet. Im Weiteren liegt eine strafbare Handlung nur vor, wenn sich das Luftfahrzeug "im Flug" befindet. Dieser Terminus wird allerdings weiter gefasst als im Abkommen von Tokio.
Das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt vom 23. September 1971 (Übereinkommen von Montreal). Die Massnahmen im Kampf gegen Flugzeugentführungen erwiesen sich in zunehmendem Masse als wirksam; als Folge änderten verschiedene Terroristen ihre Taktik und griffen zu Sabotage- und anderen Terrorakten. Das Übereinkommen von Montreal will Handlungen verhindern, die ein Luftfahrzeug im Einsatz und damit die Sicherheit der an Bord befind-
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lichen Personen gefährden können. Das Luftfahrzeug geniesst als blosses Eigentumsobjekt unabhängig vom Schutz der darin befindlichen Passagiere und Besatzungsmitglieder keinen besonderen internationalen Schutz.
Die internationale Gemeinschaft der Zivilluftfahrt hat somit den Schutzbereich ihrer Übereinkommen Schritt für Schritt erweitert, da sie sich im Laufe der Jahre mit immer neuen Formen des Luftterrors konfrontiert sah.
Die Anschläge, die im Dezember 1985 auf den Flughäfen von Rom und Wien begangen wurden, machten die Grenzen des Anwendungsbereichs der genannten Übereinkommen deutlich. Sie zeigten die Notwendigkeit der Schaffung eines Instrumentes auf, welches die Verfolgung und Bestrafung widerrechtlicher, gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, in der ganzen Welt sicherstellt.
Vom 9. bis 24. Februar 1988 fand in Montreal eine diplomatische Konferenz statt, an der 81 Staaten vertreten waren. Sie verabschiedete das Protokoll, welches das Übereinkommen von Montreal ergänzt. Das Protokoll ist am 6. August 1989 in Kraft getreten und zählt inzwischen 103 Vertragsstaaten. 20 Staaten haben das Protokoll unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert.
Die damals rasche Ausarbeitung des Protokolls kann als Hinweis darauf gelten, dass die Staaten weltweit die Zuspitzung des Terrorismus auf den Flughäfen als eines der grössten und vordringlichsten Probleme erachteten, mit denen sie konfrontiert sein könnten. Das Protokoll ergänzt das Übereinkommen von Montreal wesentlich, indem es die Vertragsstaaten verpflichtet, auch an internationalen Flughäfen begangene widerrechtliche Handlungen mit strengen Strafen zu bedrohen und die Voraussetzungen für die Gerichtsbarkeit und Auslieferung zu schaffen. Es bildet wie das Abkommen von Tokio, das Haager Übereinkommen
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und das Übereinkommen von Montreal ein wesentliches Instrument in der Bekämpfung des Terrorismus im Bereich der internationalen Zivilluftfahrt.
Landtagssitzungen
14. Dezember 2000
Stichwörter
Flughäfen, Sicherheit
Luft­fahrt, Sicher­heit, Übe­rein­kommen von Montreal
Pro­to­koll von Mon­treal zur Bekämp­fung wider­recht­li­cher gewalt­tä­tiger Hand­lungen auf Flughäfen
Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung, Mon­trealer Protokoll
Zivil­luft­fahrt, Sicher­heit, Übe­rein­kommen von Montreal