Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 123
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass für den Bei­tritt zum Übereinkommen
3.Erläu­te­rungen zu den Bes­tim­mungen des Übe­rein­kom­mens und liech­tens­tei­ni­sche Rechtslage
4.Aus­wir­kungen des Übe­rein­kom­mens auf das Fürs­tentum Liechtenstein
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
II.Antrag der Regierung
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ("Übereinkommen von Montreal")
 
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Das vorliegende "Übereinkommen von Montreal" wurde knapp ein Jahr nach dem Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ("Haager Übereinkommen", vgl. separaten Bericht und Antrag) am 23. September 1971 in Montreal angenommen und von 31 Staaten unterzeichnet. Es trat am 26. Januar 1973 in Kraft und zählt inzwischen 174 Vertragsstaaten.
Während die herausragende Bedeutung des Haager Übereinkommens für das internationale Strafrecht in der Verpflichtung der Staaten liegt, bei Nichtauslieferung eines Luftfahrzeugentführers diesen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit und des Tatorts der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu überweisen und die erforderliche Gerichtsbarkeit vorzusehen, enthält das nun vorliegende Übereinkommen von Montreal dieselbe Verpflichtung wie das Haager Übereinkommen, aber für einen weiteren Kreis von strafbaren Handlungen. Es schafft damit die Voraussetzungen für eine möglichst lückenlose Bestrafung der bei Luftfahrzeugentführungen mitwirkenden Personen. In seiner Ausgestaltung entspricht das Übereinkommen weitgehend dem Haager Übereinkommen. Es erleichtert die Auslieferung der Täter, gewährleistet bei Nichtauslieferung ihre Aburteilung im ordentlichen Verfahren und verpflichtet die Staaten zu gegenseitiger Rechtshilfe.
Das Übereinkommen gehört zu einer Liste von neun multilateralen Übereinkommen, die Gegenstand des Übereinkommens vom 10. Januar 2000 zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus ist. Letzteres ist, wie weitere Abkommen im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus, derzeit Gegenstand der Überprüfung, die jedoch nicht abgewartet werden soll, bevor das vorliegende Abkommen ratifiziert wird. Drei dieser Abkommen sowie ein Ergänzungsprotokoll aus dem erwähnten Anhang im Bereich der Sicherheit in der Luftschifffahrt sind
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von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) ausgearbeitet und verabschiedet worden.
Liechtenstein ist Vertragspartei von drei der oben erwähnten neun multilateralen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus. Liechtenstein kann durch den Beitritt zum Übereinkommen von Montreal seine Solidarität mit den Bestrebungen zur Bekämpfung des Terrorismus zum Ausdruck bringen.
Es entstehen mit dem Beitritt zum Übereinkommen weder rechtliche noch finanzielle oder personelle Auswirkungen.
Zuständige Ressorts
Ressort Äusseres, Ressort Justiz.
Zuständige Amtsstellen
Amt für Auswärtige Angelegenheiten, Rechtsdienst der Regierung
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Vaduz, 31. Oktober 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend das Übereinkommen vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Nach Verabschiedung des Übereinkommens vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ("Haager Übereinkommen", vgl. separaten Bericht und Antrag) hatte es sich gezeigt, dass andere Formen des Luftterrors die Sicherheit der Zivilluftfahrt in nicht geringerem Mass zu beeinträchtigen vermögen. Vor dem Hintergrund des Anschlages auf ein Flugzeug der israelischen Luftfahrtgesellschaft EL AL in Zürich am 18. Februar 1969 und des Absturzes einer "Coronado" der Swissair bei Würenlingen am 21. Februar 1970 ergriff die Schweiz die Initiative für die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organization, ICAO). Diese Versammlung fand im Juni 1970 in Montreal statt. Neben zahlreichen Empfehlungen
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zu technisch-betrieblichen Präventivmassnahmen beschloss die Versammlung in Ergänzung zum damals als Entwurf vorliegenden Übereinkommen über Luftfahrzeugentführungen die Vorbereitung eines Übereinkommens zur Bekämpfung von anderen Sabotageakten. Im September 1971 fand eine diplomatische Konferenz in Montreal statt, an welcher das Übereinkommen verabschiedet wurde. Das Übereinkommen wurde schliesslich von 31 Staaten in Montreal unterzeichnet. Es ist am 26. Januar 1973 in Kraft getreten. Bis anhin haben 174 Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten.
Die herausragende Bedeutung des (älteren) Haager Übereinkommens für das internationale Strafrecht liegt insbesondere in der Verpflichtung der Staaten, bei Nichtauslieferung eines Luftfahrzeugentführers diesen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit und des Tatorts der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu überweisen und die erforderliche Gerichtsbarkeit vorzusehen. Das vorliegende Übereinkommen von Montreal enthält nun dieselbe Verpflichtung für einen weiteren Kreis von strafbaren Handlungen. Es schafft damit die Voraussetzungen für eine möglichst lückenlose Bestrafung der bei Luftfahrzeugentführungen mitwirkenden Personen. In seiner Ausgestaltung entspricht das Übereinkommen von Montreal weitgehend dem Haager Übereinkommen. Das Übereinkommen erleichtert die Auslieferung der Täter, gewährleistet bei Nichtauslieferung ihre Aburteilung im ordentlichen Verfahren und verpflichtet die Staaten zu gegenseitiger Rechtshilfe. Der wesentliche Inhalt kann wie folgt zusammengefasst werden:
 
1.
 
Das Übereinkommen enthält einen Katalog von widerrechtlich und vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen. Sie alle können die Sicherheit eines im Flug oder im Einsatz befindlichen Luftfahrzeugs und damit die Sicherheit von Menschen gefährden: Gewalttätige Handlung an Bord, Zerstörung oder Beschädigung von Luftfahrzeugen, Bombenlegen, Beeinträchtigung von Flugnavigationseinrichtungen sowie Falschalarm (Art. 1 und 2). Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossen und von vornherein der landesrechtlichen Regelung überlassen sind strafbare Handlungen, bei welchen kein genügendes internationales Element vorliegt (Art. 4 Abs. 2-5).
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2.
Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten,
- die strafbaren Handlungen mit schweren Strafen zu bedrohen (Art. 3);
- eine Gerichtsbarkeit über die strafbaren Handlungen zu begründen (Art. 5 Abs. 1), die in den Fällen subsidiären Charakter hat, in denen sich der Täter im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats befindet und nicht ausgeliefert wird (Art. 5 Abs. 2);
- alle geeigneten Massnahmen (Art. 6) zu ergreifen, um die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Strafverfolgung zu unterbreiten (Art. 7) oder den Täter auszuliefern (Art. 8);
- die strafbaren Handlungen als Auslieferungsdelikte zu behandeln, ohne einen Anspruch des ersuchenden Staats zu begründen. Diese Regelung schafft aber nur die Voraussetzungen der Auslieferung für Staaten, welche eine solche nicht vom Bestehen eines Auslieferungsvertrags abhängig machen, oder zwischen Staaten, die bereits Auslieferungsverträge unter sich abgeschlossen haben (Art. 8 Abs. 1 und 3). Wie im Haager Übereinkommen war es nicht möglich, eine verbindliche Lösung für diejenigen Fälle zu treffen, in denen die Vertragsstaaten eine Auslieferung vom Bestehen eines Auslieferungsvertrags abhängig machen (Art. 8 Abs. 2).
3.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Verhinderung und Verfolgung von strafbaren Handlungen in weitestmöglichem Umfang zu unterstützen (Art. 10, 11 und 12).
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Die Regelungen fügen sich ohne Widerspruch in jene des Abkommens von Tokio und des Haager Übereinkommens ein. Das Übereinkommen von Montreal beruht wie diese beiden Rechtsinstrumente auf folgenden Grundsätzen: Mehrfache Zuständigkeit der Staaten zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit, kein Auslieferungsanspruch und keine Auslieferungspriorität eines bestimmten Staats. Die Regelung über die Beilegung von Streitigkeiten bei der Anwendung des Übereinkommens (Art. 14) sowie die Schlussbestimmungen (Art. 15 und 16) entsprechen jenen des Haager Übereinkommens.
LR-Systematik
0..7
0..74
0..74.8
0..7
0..74
0..74.8
LGBl-Nummern
2001 / 097
2001 / 096
Landtagssitzungen
14. Dezember 2000
Stichwörter
Flug­si­cher­heit, Übe­rein­kommen von Montreal
Luft­fahrt, straf­bare Hand­lungen, Übe­rein­kommen von Montreal
Luft­pi­ra­terie, Übe­rein­kommen von Montreal
Mon­trealer Übe­rein­kommen, Luftpiraterie
Ter­ro­ris­mus­be­kämp­fung, Luftfahrt
Übe­rein­kommen zur Bekämp­fung wider­recht­li­cher Hand­lungen gegen die Sicher­heit der Zivil­luft­fahrt, Montreal