Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 127
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Erläu­te­rungen zur Gesetzesvorlage
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
IV.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Produktehaftpflicht
(Richtlinie 1999/34/EG vom 10. MaiI 1999 über die Haftung für fehlerhafte Produkte)
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Gegenstand des vorliegenden Berichts und Antrags der Regierung an den Landtag ist die Umsetzung der Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte in liechtensteinisches Recht.
Die Richtlinie 1999/34/EG ändert die Richtlinie 85/374/EWG, indem sie ihren Anwendungsbereich erweitert. In der ursprünglichen Regelung waren unverarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse ausgenommen, was nach Ansicht der EU zu keiner vollständigen Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten geführt hat; der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde durch die unterschiedlichen Regelungen über die Haftung der Hersteller beeinträchtigt.
Mit dieser Richtlinie soll der Einbezug landwirtschaftlicher Primärerzeugnisse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/374/EWG erfolgen, was zur Wiederherstellung des Vertrauens der Verbraucher in die Sicherheit der landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen soll.
Insbesondere soll aber dem Aspekt des Verbraucherschutzes Rechnung getragen werden und der Ersatz von durch fehlerhafte landwirtschaftliche Erzeugnisse verursachten Gesundheitsschäden erleichtert werden. Der Grundsatz der verschuldensunabhängigen Haftung gilt nun für alle Arten von Produkten einschliesslich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse i.S. von Art. 32 Satz 2 EG-Vertrag und der in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse sowie einschliesslich Elektrizität.
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Zuständige Ressorts
Ressort Wirtschaft
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 31. Oktober 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Produktehaftpflicht, LGBl. 1993 Nr. 12, zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 23. Juni 2000 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen (Beschluss Nr. 59/2000), die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte mit Datum vom 28. Juni 2000 in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 11. September 2000 beschlossen, dass der Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend den Beschluss Nr. 59/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 1999/34/EG zur
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Änderung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates über die Haftung für fehlerhafte Produkte) genehmigt und unter der Nr. 89/2000 in die Sammlung der Berichte und Anträge aufgenommen wird. Der Landtag hat der Übernahme er Richtlinie 1999/34/EG ins EWR-Abkommen in seiner Sitzung vom 25.-27. Oktober 2000 seine Zustimmung erteilt.
Gemäss Richtlinie 1999/34/EG sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 4. Dezember 2000 in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen. Für die EFTA/EWR-Staaten läuft die Umsetzungsfrist nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 59/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ab, das auf den 1. Februar bzw. 1. März 2001 zu erwarten ist.
LR-Systematik
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LGBl-Nummern
2001 / 003
Landtagssitzungen
23. November 2000
Stichwörter
EG-Richt­linie 1999/34/EG (Pro­duk­te­haft­pflicht land­wirt­schaft­liche Erzeugnisse)
EG-Richt­linie 85/374/EWG (Produktehaftplicht)
Pro­duk­te­haft­pflicht­ge­setz, Anpas­sung an EG-Richt­linie 1999/34/EG (land­wirt­schaft­liche Erzeugnisse)
Ver­brau­cher­schutz, Pro­duk­te­haft­p­licht land­wirt­schaft­liche Erzeugnisse