Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung im Landtag aufgeworfenen Fragen betreffend die Abänderung des Strafgesetzbuches (Sexualstrafrecht)
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Vaduz, 7. November 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Strafgesetzbuches (Sexualstrafrecht) in der Landtagssitzung vom 22. Oktober 1999 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1999 die Regierungsvorlage zur Abänderung des Strafgesetzbuches (Sexualstrafrecht), BuA Nr. 58/1999, in erster Lesung beraten. In der Eintretensdebatte wurde die Notwendigkeit und Bedeutung der Vorlage anerkannt und die umfassende Revision des Sexualstrafrechts ausdrücklich begrüsst. Eintreten auf die Gesetzesvorlage war somit unbestritten und die Regierung hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass von den Abgeordneten die Ausführlichkeit des Berichtes und die hohe Qualität der Vorlage gelobt wurde.
Wohl aus diesem Grund wurden zu der überwiegenden Mehrzahl der Bestimmungen keine Wortmeldungen abgegeben. Vielmehr konzentrierte sich die Diskussion im wesentlichen auf folgende drei Themenschwerpunkte:
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Ausgestaltung der Vergewaltigung in der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft als Antrags- oder Offizialdelikt (§ 202)
Gleichberechtigung homosexueller Paare im Hinblick auf das Schutzalter (§ 208)
Beibehaltung des geltenden Schutzalters 14 oder Erhöhung auf 16.
Hierauf wird anlässlich der Erläuterungen zu den jeweiligen Gesetzesbestimmungen eingegangen. Abgesehen davon beschränkt sich die vorliegende Stellungnahme auf die Änderungen der Vorlage, die unter Berücksichtigung der Landtagsvoten vorzunehmen waren, und die Beantwortung derjenigen Fragen, die nicht bereits in der Landtagssitzung vom Regierungsvertreter beantwortet wurden.
Die von der Regierung aufgrund der ersten Lesung vorgenommenen Änderungen an der Gesetzesvorlage sind durch Unterstreichungen entsprechend markiert.