Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 130
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.All­ge­meines
II.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Gesetzesbestimmungen
Zu § 23 - Unter­brin­gung in einer Anstalt für gefähr­liche Rückfallstäter
Zu § 58 - Ver­län­ge­rung der Verjährungsfrist
Zu § 64 - Straf­bare Hand­lungen im Aus­land, die ohne Rück­sicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft werden
Zu § 100 - Ent­füh­rung einer wil­len­losen und wehr­losen Person
Zu § 202 - Bege­hung in Ehe oder Lebensgemeinschaft
Zu § 204 - Schändung
Zu § 205 - Schwerer sexu­eller Miss­brauch von Unmündigen
Zu § 207 - Sitt­liche Gefähr­dung Unmün­diger oder Jugendlicher
Zu § 208 - Sexu­eller Miss­brauch von Per­sonen unter sech­zehn Jahren
§ 210 - Anbieten zur Prostitution
§ 211 - Inzest
§ 218a - Pornographie
Über­gangs­bes­tim­mungen
III.Antrag
IV.Regie­rungs­vor­lage
Grüner Teil
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
zu den in der ersten Lesung im Landtag  aufgeworfenen Fragen betreffend  die Abänderung des Strafgesetzbuches  (Sexualstrafrecht)
 
2
Vaduz, 7. November 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der ersten Lesung der Gesetzesvorlage zur Abänderung des Strafgesetzbuches (Sexualstrafrecht) in der Landtagssitzung vom 22. Oktober 1999 aufgeworfenen Fragen zu unterbreiten.
I.Allgemeines
Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1999 die Regierungsvorlage zur Abänderung des Strafgesetzbuches (Sexualstrafrecht), BuA Nr. 58/1999, in erster Lesung beraten. In der Eintretensdebatte wurde die Notwendigkeit und Bedeutung der Vorlage anerkannt und die umfassende Revision des Sexualstrafrechts ausdrücklich begrüsst. Eintreten auf die Gesetzesvorlage war somit unbestritten und die Regierung hat mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass von den Abgeordneten die Ausführlichkeit des Berichtes und die hohe Qualität der Vorlage gelobt wurde.
Wohl aus diesem Grund wurden zu der überwiegenden Mehrzahl der Bestimmungen keine Wortmeldungen abgegeben. Vielmehr konzentrierte sich die Diskussion im wesentlichen auf folgende drei Themenschwerpunkte:
3
Ausgestaltung der Vergewaltigung in der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft als Antrags- oder Offizialdelikt (§ 202)
Gleichberechtigung homosexueller Paare im Hinblick auf das Schutzalter (§ 208)
Beibehaltung des geltenden Schutzalters 14 oder Erhöhung auf 16.
Hierauf wird anlässlich der Erläuterungen zu den jeweiligen Gesetzesbestimmungen eingegangen. Abgesehen davon beschränkt sich die vorliegende Stellungnahme auf die Änderungen der Vorlage, die unter Berücksichtigung der Landtagsvoten vorzunehmen waren, und die Beantwortung derjenigen Fragen, die nicht bereits in der Landtagssitzung vom Regierungsvertreter beantwortet wurden.
Die von der Regierung aufgrund der ersten Lesung vorgenommenen Änderungen an der Gesetzesvorlage sind durch Unterstreichungen entsprechend markiert.
LR-Systematik
3
31
311
LGBl-Nummern
2001 / 016
Stichwörter
Gleich­be­rech­ti­gung homo­se­xu­eller Paare, Anpas­sung StGB
Schutz­alter, StGB
StGB, Abän­de­rung Sexualstrafrecht
Ver­ge­wal­ti­gung in der Ehe, Offi­zi­al­de­likt, Anpas­sung StGB