Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 140
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Ein­lei­tung
I.All­ge­meine Erläuterungen
Behin­der­ten­aus­weis
Behin­der­ten­ge­rechtes Bauen
Selbst­hil­fe­gruppe Eltern von behin­derten Kin­dern
II.Erläu­te­rungen zum IVG
Art. 28 IVG (Bei­träge des Staates)
Art. 35 IVG (Mit­wir­kungs­pflicht der Versicherten)
Art. 42 IVG (Beruf­liche Erstausbildung)
Art. 43 IVG (Beruf­liche Umschulung)
Art. 45 IVG (Geför­derter Personenkreis)
Art. 45bis IVG (Anspruch auf Lohnzuschuss)
Art. 45quater IVG (Arbeits­ver­such zur Vor­be­rei­tung eines erst­malig ver­ein­barten Arbeitsverhältnisses)
Art. 45sexies IVG (Lohn­zu­schuss bei Ein­tritt der Inva­li­dität wäh­rend auf­rechtem Arbeitsverhältnis)
Art. 49 IVG (Anspruch auf Taggeld)
Art. 52 IVG (Bei­träge an Sozialversicherungen)
Art. 52bis IVG (Spe­se­n­er­satz bei Durch­füh­rung von Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen sowie Abklärungsmassnahmen)
Art. 53 IVG (Ver­si­che­rungs­klausel; Min­dest­bei­trags­dauer; Mass­ge­bende Invalidität)
Art. 63ter IVG (Kür­zung der Rente bei Zusam­men­treffen von Lohn­zu­schuss und Rente)
Art. 82 IVG (Bei­träge an die pri­vate Invalidenhilfe)
Art. 82 Abs. 1 IVG soll also durch einen neuen Bst. e ergänzt werden. Die übrigen Bst. a bis d bleiben unverändert.
Inkraft­treten des IVG
III.Erläu­te­rungen zum AHVG
Art. 11 AHVG (Unvereinbarkeiten)
Art. 38 AHVG (Bei­träge vom Ein­kommen aus unselb­stän­diger Erwerbs­tä­tig­keit; Grundsatz)
IV.Erläu­te­rungen zum ELG
Art. 3bis ELG (Hilflosenentschädigung)
Vor­be­mer­kungen zu den Art. 3ter ff ELG (Medi­zi­ni­sche Massnahmen)
Art. 3ter ELG (Auf beruf­liche Ein­glie­de­rung gerich­tete Massnahmen)
Art. 3quater ELG (Auf Behand­lung von Geburts­ge­bre­chen gerich­tete Massnahmen)
Art. 3quin­quies ELG (Umfang der Massnahmen)
Art. 3sexies ELG (Wahlrecht)
Art. 3sep­ties ELG (Spesenersatz)
Art. 8 ELG (Kostentragung)
Über­gangs­bes­tim­mung zum ELG
V.Erläu­te­rungen zum FZG
VI.Erläu­te­rungen zum BBHG
VII.Erläu­te­rungen zum SchulG
Art. 35 und 36 SchulG (Auf­gabe und Zuwei­sung bei Sonderschulung)
Art. 101 bis 107 SchulG (Bildungsrat)
Art. 132 SchulG (Per­sön­li­cher Geltungsbereich)
§ 2 der Über­gangs­bes­tim­mungen zum SchulG (Über­gangs­re­ge­lung für Aus­bil­dungs­nach­weise zur Durch­füh­rung päd­ago­gisch-the­ra­peu­ti­scher Massnahmen)
§ 3 der Über­gangs­bes­tim­mungen zum SchulG (Auf­lö­sung des Bildungsrates)
Inkraft­treten
VIII.Antrag der Regierung
IX.Regie­rungs­vor­lage
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
Kein Titel
 
Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Familienzulagen
des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen sowie des Schulgesetzes (Eingliederungsmassnahmen der IV)
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Vaduz, 14. November 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der 1. Lesung der umseits bezeichneten Gesetzesvorlagen aufgeworfenen Fragen und Anregungen zu unterbreiten sowie zusätzliche Änderungsvorschläge einzubringen.
Im Anhang findet sich die abgeänderte Regierungsvorlage, wobei Änderungen gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage durch Unterstreichung hervorgehoben sind.
Behindertenausweis
In der Eintretensdebatte wurde die Einführung eines Behindertenausweises postuliert.
Wie mündlich im Landtag ausgeführt, wird dieses Vorhaben im Ressort bereits geprüft. Es handelt sich auch hier um eine fächerübergreifende Thematik, die sich
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nicht durch eine Gesetzesänderung im IVG sinnvoll abschliessen lässt. Für die 2. Lesung schlägt die Regierung daher keine Änderung des IVG vor. Das Anliegen wird aber weiter behandelt.
IV-Leistungen sind derart unterschiedlich (Rente, längere Umschulung, einmalig geleistete Hilfsmittel usw.), dass die Einführung eines generellen "IV-Ausweises" kaum sinnvoll ist. Die IV stellt jedoch bereits heute auf Antrag Bescheinigungen über den Bezug einer IV-Rente aus. Dieser Ausweis kann als Beleg in Situationen verwendet werden, in denen IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern besondere Vergünstigungen gewährt werden (Eintrittspreise, Personenbeförderungskosten etc.); ob Anspruch auf solche Vergünstigungen besteht, kann allerdings von der IV nicht entschieden werden (das liegt im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Stelle, welche Eintrittspreise verlangt, Personenbeförderung durchführt usw.). Die IV kann auch andere Bescheinigungen ausstellen, denen zu entnehmen ist, welche andere Leistung die Betroffenen beziehen (bspw. Hilflosenentschädigung). Die IV kann im Einzelfall bspw. auch bescheinigen, dass eine Person im Sinne der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über Hilflosenentschädigungen als gehbehindert gilt.
Die IV kann aber bspw. nicht entscheiden, ob die konkret betroffene Person bspw. auch Anspruch auf Benützung von Behindertenparkplätzen oder Anspruch auf Zufahrt zu Orten, die für Nichtbehinderte gesperrt sind, hat. Man darf hier den Zuständigkeitsbereich der IV nicht überschätzen. Diese Aufgabe wird von der Landespolizei wahrgenommen. Bei der Landespolizei sind entsprechende Signets zur Kennzeichnung des Fahrzeuges erhältlich.
Fraglich ist sodann auch die Anerkennung eines entsprechenden Ausweises im Ausland. Liechtensteinischerseits kann nur bestätigt werden, dass die liechtensteinischen Rechtsvorschriften erfüllt sind; eine Bestätigung, dass die ausländi-
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schen Rechtsvorschriften (die z.T. Spezialregelungen für die Rechte der Schwerbehinderten auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, steuerrechtliche Nachteilsausgleiche, Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren, Parkerleichterungen usw. enthalten) erfüllt sind, kann nur von den zuständigen ausländischen Stellen erfolgen. Es sind allerdings Bestrebungen für einen EU-weiten Behindertenausweis im Gange; dieser könnte dann wohl auch auf die EFTA-EWR-Staaten ausgedehnt werden.
LR-Systematik
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831
8
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8
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8
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836
8
85
854
4
41
411
LGBl-Nummern
2001 / 022
2001 / 021
2001 / 020
2001 / 019
2001 / 018
2001 / 017
Landtagssitzungen
14. Dezember 2000
Stichwörter
AHVG, Abän­de­rung (Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen der IV)
Blin­den­bei­hil­fen­ge­setz, Abän­de­rung (Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen der IV)
Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen der IV
FZG, Abän­de­rung (Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen der IV)
Inva­li­den­ver­si­che­rung, Eingliederungsmassnahmen
Inva­li­den­ver­si­che­rungs­ge­setz, Abän­de­rung (Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen der IV)
Inva­li­den­ver­si­che­rungs­ge­setz, IVG
IVG, Abän­de­rung (Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen der IV)
Schul­ge­setz, Abän­de­rung (Ein­glie­de­rungs­mass­nahmen der IV)