Stellungnahme der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, des Gesetzes über die Familienzulagen
des Gesetzes über die Gewährung von Blindenbeihilfen sowie des Schulgesetzes (Eingliederungsmassnahmen der IV)
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Vaduz, 14. November 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehende Stellungnahme zu den anlässlich der 1. Lesung der umseits bezeichneten Gesetzesvorlagen aufgeworfenen Fragen und Anregungen zu unterbreiten sowie zusätzliche Änderungsvorschläge einzubringen.
Im Anhang findet sich die abgeänderte Regierungsvorlage, wobei Änderungen gegenüber der ursprünglichen Regierungsvorlage durch Unterstreichung hervorgehoben sind.
Behindertenausweis
In der Eintretensdebatte wurde die Einführung eines Behindertenausweises postuliert.
Wie mündlich im Landtag ausgeführt, wird dieses Vorhaben im Ressort bereits geprüft. Es handelt sich auch hier um eine fächerübergreifende Thematik, die sich
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nicht durch eine Gesetzesänderung im IVG sinnvoll abschliessen lässt. Für die 2. Lesung schlägt die Regierung daher keine Änderung des IVG vor. Das Anliegen wird aber weiter behandelt.
IV-Leistungen sind derart unterschiedlich (Rente, längere Umschulung, einmalig geleistete Hilfsmittel usw.), dass die Einführung eines generellen "IV-Ausweises" kaum sinnvoll ist. Die IV stellt jedoch bereits heute auf Antrag Bescheinigungen über den Bezug einer IV-Rente aus. Dieser Ausweis kann als Beleg in Situationen verwendet werden, in denen IV-Rentnerinnen und IV-Rentnern besondere Vergünstigungen gewährt werden (Eintrittspreise, Personenbeförderungskosten etc.); ob Anspruch auf solche Vergünstigungen besteht, kann allerdings von der IV nicht entschieden werden (das liegt im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Stelle, welche Eintrittspreise verlangt, Personenbeförderung durchführt usw.). Die IV kann auch andere Bescheinigungen ausstellen, denen zu entnehmen ist, welche andere Leistung die Betroffenen beziehen (bspw. Hilflosenentschädigung). Die IV kann im Einzelfall bspw. auch bescheinigen, dass eine Person im Sinne der liechtensteinischen Rechtsvorschriften über Hilflosenentschädigungen als gehbehindert gilt.
Die IV kann aber bspw. nicht entscheiden, ob die konkret betroffene Person bspw. auch Anspruch auf Benützung von Behindertenparkplätzen oder Anspruch auf Zufahrt zu Orten, die für Nichtbehinderte gesperrt sind, hat. Man darf hier den Zuständigkeitsbereich der IV nicht überschätzen. Diese Aufgabe wird von der Landespolizei wahrgenommen. Bei der Landespolizei sind entsprechende Signets zur Kennzeichnung des Fahrzeuges erhältlich.
Fraglich ist sodann auch die Anerkennung eines entsprechenden Ausweises im Ausland. Liechtensteinischerseits kann nur bestätigt werden, dass die liechtensteinischen Rechtsvorschriften erfüllt sind; eine Bestätigung, dass die ausländi-
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schen Rechtsvorschriften (die z.T. Spezialregelungen für die Rechte der Schwerbehinderten auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr, steuerrechtliche Nachteilsausgleiche, Nachteilsausgleiche bei den Telefongebühren, Parkerleichterungen usw. enthalten) erfüllt sind, kann nur von den zuständigen ausländischen Stellen erfolgen. Es sind allerdings Bestrebungen für einen EU-weiten Behindertenausweis im Gange; dieser könnte dann wohl auch auf die EFTA-EWR-Staaten ausgedehnt werden.