Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
über die Abänderung des Sachenrechts (Art. 170d und Art. 578 Abs. 1 Ziff. 7 SR)
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Durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. Mai 2000 über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt am 1. Oktober 2000 ist eine Verschiebung der Aufsichtskompetenz über die Führung des Grundbuches dahingehend eingetreten, dass diese Kompetenz gemäss Art. 4 des Gesetzes über das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt nunmehr der Regierung zukommt. Mit Inkrafttreten des genannten Gesetzes wurde die Bestimmung des Art. 549 SR aufgehoben, wonach die Amtsführung des Grundbuchführers regelmässig einer Aufsicht durch das Landgericht unterlag.
Durch die Aufhebung des Art. 549 SR ist jegliche Grundlage für eine mit Beschluss des Kollegiums der Fürstlichen Landrichter vom 20. Februar 1997 erfolgte Delegation der Zuständigkeit zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften zur Begründung von Stockwerkeigentum vom Landgericht an den Grundbuchführer entfallen.
Um die Zuständigkeit zur öffentlichen Beurkundung von Rechtsgeschäften zur Begründung von Stockwerkeigentum nun dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt ausschliesslich zu übertragen, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung im Sachenrecht.
Zuständige Ressorts
Ressort Justiz, Ressort Präsidium
Betroffene Stellen
Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt, Landgericht
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Vaduz, 14. November 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Landtagsabgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag über die Abänderung des Sachenrechtes zu unterbreiten.
Die allgemeine Zuständigkeit zur öffentlichen Beurkundung ist in Art. 81 Abs. 2 der Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, geregelt, wonach für die Wahrnehmung dieser Aufgabe der Landrichter, der Grundbuchführer oder der Vermittler zuständig ist.
Gemäss Art. 170d Abs. 3 des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922 (SR), LGBl. 1923 Nr. 4, idF LGBl. 1965 Nr. 25 i.V.m. Art. 578 Abs. 1 Ziff. 7 des Sachenrechtes vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, idF LGBl. 1968 Nr. 4, bedarf das Rechtsgeschäft zum Erwerb von Stockwerkeigentum zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung vor dem Landgericht oder, wenn es eine Verfügung von Todes wegen oder ein Erbteilungsvertrag ist, der im Erbrecht vorgeschriebenen Form.
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Diese Bestimmung wurde in Anlehnung an das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Rahmen einer Teilrevision des Sachenrechtes in die liechtensteinische Rechtsordnung übernommen. Erwähnenswert scheint, dass hierdurch eine Regelung in das SR Eingang gefunden hat, wonach die Begründung von Stockwerkeigentum als einziges Rechtsgeschäft zum Grunderwerb der öffentlichen Beurkundung bedarf.
Die jeweiligen Regelungen der Rechtssicherungs-Ordnung (RSO) und des Sachenrechts (SR) stehen zueinander im Verhältnis einer lex generalis zu einer lex specialis. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Art. 81 Abs. 1 RSO, wonach abweichende Bestimmungen in Gesetzen und Verordnungen vorbehalten bleiben. Demnach ist in erster Linie auf die Bestimmungen des SR als lex specialis abzustellen. Erst beim Fehlen derselben wäre auf die RSO als lex generalis zurückzugreifen.
In diesem Zusammenhang kann ausgeführt werden, dass Änderungen der RSO in Hinblick auf die allgemeine Zuständigkeit zur öffentlichen Beurkundung auf entsprechende Bestimmungen im SR keine direkten Auswirkungen haben. Die Regelungen der lex specialis, im vorliegenden Falle jene des SR, sind vorrangig und von jenen der lex generalis, der RSO, unabhängig zu betrachten.
Dies ist insbesondere deshalb von Interesse, da die mit der vom Landtag am 25. Oktober 2000 verabschiedeten Teil-Revision des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) auch die Bestimmungen der RSO zur öffentlichen Beurkundung Änderungen erfahren haben.
Mit Inkrafttreten der Änderung des PGR am 31. Dezember 2000 soll die RSO dahingehend abgeändert werden, dass gemäss Art. 81 Abs. 2 RSO der Landrichter, der Vermittler sowie in Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen der
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Leiter des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes und sein Stellvertreter zur öffentlichen Beurkundung zuständig sind. Die Regierung kann diese Befugnis, soweit es sich um Öffentlichkeitsregister- und Grundbuchsachen handelt, weiteren Mitarbeitern des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramtes verleihen.