Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 87/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG) und die Abänderung des Gesetzes vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen
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Die Richtlinie 2000/5 der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsausweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG dient der Aktualisierung der Anhänge C und D der zweiten allgemeinen Diplomanerkennungsrichtlinie 92/51/EWG des Rates. Es geht um die Streichung bzw. die Aufnahme von bestimmten Ausbildungsgängen in die beiden Anhänge C und D auf Antrag von zwei Mitgliedstaaten (Vereintes Königreich, Österreich) sowie um Präzisierungen bei den diesbezüglichen Anerkennungsbehörden.
Mit der Übernahme der Richtlinie verpflichtet sich Liechtenstein, die durch die spezifisch vorgeschriebenen Ausbildungsregelungen verursachten Einschränkungen beim Zugang zu den entsprechenden Berufen in Kauf zu nehmen. Es handelt sich im Vereinten Königreich um den Beruf der "Fachkraft für Abfallwirtschaft" und in Österreich um die Berufe im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege sowie im Bereich der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege.
Da die Anhänge C und D seinerzeit durch Gesetz vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen, LGBl. 1998 Nr. 70, (Anerkennungsgesetz) in das Landesrecht implementiert worden waren, macht die durch Beschluss Nr. 87/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses übernommene Richtlinie 2000/5 zur Änderung dieser Anhänge eine Gesetzesänderung unabdingbar.
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Vorgeschlagen wird die Aufnahme eines Gesetzesartikels in das Gesetz vom 11. März 1998 über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsausweisen, LGBl. 1998 Nr. 70, welche die Regierung ermächtigt, Mutationen der Anhänge aufgrund von Beschlüssen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes mit Verordnung zu implementieren. Damit können Gesetzesänderungen zufolge materiell unbedeutender Änderungen von Berufszugangsregelungen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie sie durch die gegenständliche Richtlinie notwendig gemacht werden, künftig vermieden werden.
Zuständiges Ressort
Ressort Bildungswesen
Betroffene Amtsstelle
Schulamt, Stabsstelle EWR
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Vaduz, 21. November 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 87/2000 vom 27. Oktober 2000 des gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 27. Oktober 2000 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 2000/5 der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsausweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG in das EWR-Abkommen zu übernehmen.
Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie bis zum 27. Februar 2001 in Kraft zu setzen haben.