Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 91/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 31/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt - "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")
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Die Richtlinie über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, namentlich des elektronischen Geschäftsverkehrs, ist ein wesentlicher Baustein der Gesetzgebung der EG (des EWR) im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste. Der von dieser Richtlinie erfasste Regelungsbereich betrifft einen Markt, dessen Wachstumsraten atemberaubend sind. In Zukunft werden noch sehr viel mehr Waren und Dienstleistungen über das Internet und andere elektronischen Plattformen vertrieben, als dies heute (noch) der Fall ist. Der Sektor selbst wird durch flankierende Massnahmen, wie z.B. über die Anerkennung der Rechtsgültigkeit elektronischer Signaturen unterstützt. Von zentraler Bedeutung sind jedoch die Regelungen der e-Commerce-Richtlinie 31/2000/EG im Hinblick auf die Schaffung eines Binnenmarktes für elektronische Dienste im EWR-Raum.
Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr dient einer Harmonisierung der Bedingungen für die Erbringung von "Diensten der Informationsgesellschaft" über elektronische Plattformen. Damit werden die noch bestehenden länderübergreifenden Hemmnisse abgebaut und ein gemeinsamer Binnenmarkt für den Sektor insgesamt geschaffen. Die Schlüsselfraktoren für die Harmonisierung sind der Grundsatz, dass auf einen bestimmten Dienst das Recht am Ort der tatsächlichen Niederlassung bzw. des Sitzes (sog. Sitzlandprinzip) Anwendung findet und nicht dasjenige des Empfangslandes oder eines dritten Ortes, sowie eine Reihe von Transparenz- und Haftungsvorschriften. Mit diesen Bestimmungen, die von den Mitgliedsstaaten bis Februar 2002 in das innerstaatliche Recht umzusetzen sind, werden Binnenmarkt-Verhältnisse geschaffen, die sowohl den Konsumenten schützen als auch zu einer möglichst freien grenzüberschreitenden Entfaltung dieses stark wachsenden Wirtschaftszweiges im EWR-Raum beitragen sollen.
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Für Liechtenstein ist die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von einer ausserordentlich grossen Bedeutung, weil sie, insbesondere durch die Anknüpfung am Recht der Niederlassung, einen unmittelbaren Zugang zu den umliegenden Märkten sicherstellt. Die Regierung hat die Chance, die in einer EWR-weiten Rechtsanpassung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs liegen, erkannt und bereitet gegenwärtig ein Gesetz zur Umsetzung der e-Commerce-Richtlinie vor. Es ist zu hoffen, dass, auf der Grundlage günstiger Rahmenbedingungen, Unternehmen an einer Ansiedlung ihrer Geschäftstätigkeiten in Liechtenstein Interesse finden und die von ihnen geplanten Dienste über in Liechtenstein belegene Plattformen erbringen.
Zuständiges Ressort
Ressort Finanzen
Betroffene Amtsstellen
Amt für Kommunikation, Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 21. November 2000
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 91/2000 vom 27. Oktober 2000 des gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
Am 27. Oktober 2000 hat der gemeinsame EWR-Ausschuss die Übernahme der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" in das EWR-Abkommmen beschlossen. Für die Umsetzung dieser Richtlinie 31/2000/EG ist den Mitgliedstaaten eine Frist bis 17. Januar 2002 gesetzt worden (Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie).