Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 16
Zurück Druckansicht Dokument als PDF Navigation anzeigen
Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richt­linie 98/76/EG
4.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
5.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 169/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(Richtlinie 98/76/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 96/26/EG über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer)
2
Mit Beschuss Nr. 169/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 26. November 1999 wurde die Richtlinie 98/76/EG verabschiedet.
Die Richtlinie 98/76/EG betrifft den Anhang XIII des EWR-Abkommens, d.h. den Zugang zum Beruf der Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr. Mit der Richtlinie 98/76/EG werden einige Abschnitte der bisherigen Richtlinie 96/26/EG neu formuliert sowie einige Kriterien verändert.
In Art. 2 wird mit der Neufassung von Abs. 1 festgelegt, dass Güterkraftverkehrsunternehmen, die ihren Beruf mit Fahrzeugen ausüben, deren zulässiges Gesamtgewicht 3.5 Tonnen nicht überschreitet, von der Prüfung über die Fachliche Eignung befreit sind (bisher 6 Tonnen Gesamtgewicht oder 3.5 Tonnen Nutzlast).
In Art. 3 wird in Abs. 3 Bst. c festgelegt, dass Unternehmen über ein Eigenkapital und Reserven verfügen müssen, die sich mindestens auf 9'000 Euro (ca. CHF 14'400) für das erste Fahrzeug und auf 5'000 Euro (ca. CHF 8'000) für jedes weitere Fahrzeug belaufen (bisher war die Grenze bei 3'000 Euro pro Fahrzeug oder 150 Euro je Tonne Gesamtgewicht bei Güterfahrzeugen und 150 Euro je Sitzplatz bei Fahrzeugen für die Personenbeförderung).
In Art. 3 wird in Abs. 4 Bst. d festgelegt, dass als Nachweis der fachlichen Eignung eine nach dem Modell des Anhangs 1a erstellte Bescheinigung vorgelegt werden muss.
3
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Zuständige Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
4
Vaduz, 14. März 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehend Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 169/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 98/76/EG) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 26. November 1999 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss in Brüssel beschlossen, die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1. Oktober 1998 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Strassenverkehr und über Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer ins EWR-Abkommen zu übernehmen. Die bisherige Richtlinie 96/26/EG wird dadurch abgeändert.
5
Gemäss Art. 2 der Richtlinie 98/76/EG müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 1. Oktober 1999 in Kraft setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Für die Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 98/76/EG hat Liechtenstein eine Verlängerung der Umsetzungsfrist von einem Jahr beantragt. Die Frist beginnt mit dem Beschlussfassungsdatum zu laufen, d.h. sie dauert bis zum 26. November 2000. Der Grund liegt darin, dass die Richtlinienbestimmungen im Gewerbegesetz umgesetzt werden sollen, welches momentan vollständig überarbeitet wird. Die Revisionsarbeiten haben bereits im letzten Jahr begonnen und dauern dieses Jahr noch an.
LR-Systematik
6
61
612
7
74
741
LGBl-Nummern
2000 / 199
Landtagssitzungen
13. April 2000
Stichwörter
Aner­ken­nung, Befä­hi­gungs­nach­weise für Beför­de­rung von Gütern und Personen
EG-Richt­linie 96/26/EG
EG-Richt­linie 98/76/EG
EWR-Aus­schuss-Beschluss 169/1999 (Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers)
Ver­kehr, grenz­über­schrei­tender, Zugang
Ver­kehrs­un­ter­nehmer