Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 17
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass/Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5.Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bestimmungen
6.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
7.Per­so­nelle und finan­zi­elle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Regie­rungs­vor­lage
IV.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend die Schaffung eines Gesetzes über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz) (Umsetzung der Richtlinie 94/45/EG)
 
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Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1995 der Übernahme des Beschlusses Nr. 55/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ins EWR-Abkommen zugestimmt. Bei diesem Beschluss handelt es sich um die Aufnahme der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (EWR-Rechtssammlung: Anhang XVIII-27.01). Diese Richtlinie ist aufgrund des langen isländischen Zustimmungsverfahren erst am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.
Mit der Richtlinie soll eine harmonische Entwicklung der Tätigkeiten von Unternehmen und Unternehmensgruppen gefördert werden, die in mehreren Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig bzw. tätig sind. Dafür sieht die Richtlinie entweder die Einsetzung eines eigentlichen europäischen Betriebsrats oder die Einrichtung eines dauernden (bzw. institutionalisierten) Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft vor.
Die Richtlinie gilt nur für eine eng begrenzte Kategorie von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen. Von der Richtlinie erfasst werden nur gemeinschaftsweit operierende Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit mindestens 1000 Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten des EWR und mit jeweils mindestens 150 Arbeitnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten des EWR.
Ein grundlegender Aspekt der Richtlinie besteht darin, dass keine Mitentscheidungsbefugnisse der Arbeitnehmerschaft begründet oder sonstwie vorgesehen werden. Die Richtlinie bringt zwar eine Pflicht zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft, wobei diese nicht in Form einer Mitsprache ausgestaltet
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sind, sondern nur den Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung umfassen.
Zuständiges Ressort
Ressort Wirtschaft
Betroffene Amtsstellen
Amt für Volkswirtschaft
Stabsstelle EWR
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Vaduz, 14. März 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zur Schaffung eines Gesetzes über Europäische Betriebsräte (Europäisches Betriebsräte-Gesetz) zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 22. Juni 1995 mit dem Beschluss Nr. 55/1995 die Übernahme der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (nachfolgend Richtlinie über die Europäischen Betriebsräte oder kurz Richtlinie) ins EWR-Abkommen beschlossen. Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 31. Oktober 1995 dem Beschluss Nr. 55/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses die Zustimmung erteilt. Da Island den Abschluss des innerstaatlichen Zustimmungsverfahrens erst sehr spät notifiziert hat, ist die Richtlinie im EWR-Abkom
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men erst am 1. Juli 1999 in Kraft getreten. Die Richtlinie wurde unter Punkt 27 des Anhangs XVIII des EWR-Abkommens aufgenommen.
LR-Systematik
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82
822
LGBl-Nummern
2000 / 162
Landtagssitzungen
16. Juni 2000
13. April 2000
Stichwörter
Arbeits­recht, Betriebsrat
Betriebsrat, europäischer
EG-Richt­linie 94/45/EG
Euro­päi­sche Betriebs­räte-Gesetz
EWR-Aus­schuss-Beschluss 55/1995 (Euro­päi­scher Betriebsrat)
Gesell­schafts­recht, Betriebsrat