Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2000 / 19
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Anlass / Not­wen­dig­keit der Vorlage
3.Schwer­punkte der Richtlinie
4.Geplante Umsetzung
5.Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit
6.Finan­zi­elle und per­so­nelle Auswirkungen
II.Antrag der Regierung
III.Bei­lagen
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentum Liechtenstein
betreffend den Beschluss Nr. 12/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (Richtlinie 1999/44/EG vom 25. Mai 1999 zum Verbrauchsgüterkauf)
 
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Durch die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter werden Massnahmen gesetzt, die zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucher-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarktes führen sollen. Weiters sollen durch diese Angleichung Wettbewerbsverzerrungen gemindert werden, die infolge der unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten bestehen. Die Richtlinie ist als Ergänzung zur Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln gedacht und soll den Verbrauchern einheitliche Mindestrechte im Fall einer unzulänglichen Vertragsausführung zusichern. Das Ziel der Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbrauchsgüterkauf und der Garantien, um einen einheitlichen Mindestschutz der Verbraucher im Rahmen des Binnenmarktes sicherzustellen. Somit führt die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf zu einer Harmonisierung der Kerngebiete des klassischen Kaufrechts bei Verbrauchergeschäften.
Hinter dem Titel "Richtlinie zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbraucher" verbirgt sich eine Regelung der Kernfragen des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, dessen Anwendungsbereich auf Mobiliarkäufe zwischen professionellen Verkäufern und Verbrauchern beschränkt ist. Der Verbraucherbegriff entspricht der inzwischen etablierten Standardformel: Verbraucher ist jede natürliche Person, die zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Verbrauchsgüter sind grundsätzlich alle beweglichen Gegenstände, einschliesslich gebrauchter Güter.
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Zuständige Ressorts
Ressort Wirtschaft
Ressort Justiz
Betroffene Amtsstelle
Amt für Volkswirtschaft
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Vaduz, 14. März 2000
P
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag zum Beschluss Nr. 12/2000 vom 28. Januar 2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Am 28. Januar 2000 hat der Gemeinsame EWR-Ausschuss beschlossen, die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das EWR-Abkommen zu übernehmen. Bis zum 1. Januar 2002 sind die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, um den in der Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nachzukommen.
LR-Systematik
0..1
0..11
2
21
215
LGBl-Nummern
2000 / 170
Landtagssitzungen
13. April 2000
Stichwörter
EG-Richt­linie 96/92/EG
EWR-Aus­schuss-Beschluss 12/2000 (Verbrauchsgüterkauf)
Kauf­recht, Verbraucherschutz
Kon­su­men­ten­schutz, Verbrauchsgüterkauf
Ver­brauchs­gü­ter­kauf, Garantie, Gewährleistung